{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"II ZR 236/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 236/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Mai 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Teilur-\n\nteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz \n\nvom 27. September 2002 wird zurückgewiesen. \n\nÜber die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht im \n\nRahmen des von ihm zu fällenden Schlußurteils zu befinden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nGesellschafter der mit einem Stammkapital von 2.812.700,00 € ausge-\n\nstatteten klagenden GmbH waren die R. GmbH (im folgenden: R.) und die \n\ntschechische F. a.s. Gesellschafter der R. waren zu 10 % deren Geschäftsfüh-\n\nrer S. und zu 90 % die C. a.s. Vorstandsvorsitzender der C., der F. und weiterer \n\nUnternehmen, mit denen die Klägerin enge Geschäftsbeziehungen unterhielt, \n\nwar Dr. Z.. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist nach § 2 ihrer Satzung \n\n\"... die Herstellung und der Vertrieb von \n - geschweißten Stahl- und Präzisionsstahlrohren \n - Elektroinstallationsmaterial \n - Erzeugnissen aus Stahlrohren und anderen Werkstoffen\". \n\nFür die Vornahme über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehender Ge-\n\nschäfte hat der Geschäftsführer die Einwilligung der Gesellschafterversamm-\n\nlung einzuholen (§ 7 Abs. 3 der Satzung). \n\nS., der zu dieser Zeit nicht nur Geschäftsführer der R., son- \n\ndern - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - auch der einzige \n\norganschaftliche Vertreter der Klägerin war, gründete am 13. Dezember 2000 \n\nals alleiniger Gesellschafter die Beklagte und schloß am selben Tag - für beide \n\nGesellschaften handelnd - einen notariellen Kaufvertrag. Durch ihn wurde der \n\ngesamte für die Herstellung der von der Klägerin vertriebenen Waren notwendi-\n\nge Teil ihres Unternehmens einschließlich der Produktionsanlagen, der Umlauf-\n\ngüter und betriebsnotwendigen Grundstücke an die Beklagte veräußert; der \n\nKlägerin blieb danach nur noch der Geschäftsbereich \"Handel mit Präzisions-\n\nstahlrohren und Sonderstählen\", auf den 8 % der bisherigen Geschäftstätigkeit \n\nentfiel. Die Parteien streiten darum, ob für dieses Geschäft ein wirksamer Ge-\n\nsellschafterbeschluß gefaßt worden ist. Die Beklagte meint, dieser Beschluß sei \n\ndurch die von ihr vorgelegte, nicht datierte \"Abtretungs- und Aufrechnungsver-\n\neinbarung\" zwischen der Klägerin, der R., der C. a.s., der Fe. a.s. H. und der \n\nZe. V. a.s. getroffen worden; die Klägerin hingegen hält diese Urkunde für ver-\n\nfälscht und im übrigen für formunwirksam. \n\nDie Klägerin hat mit der Klage in erster Linie die Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Bewilligung der Löschung der aufgrund des Kaufvertrages bewilligten \n\nAuflassungsvormerkungen für vier verkaufte Grundstücke sowie - mit der Zwi-\n\nschenfeststellungsklage - die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages \n\nnebst einem Nachtrag vom 23. Juli 2001 begehrt. Mit ihrer Widerklage will die \n\nBeklagte die Verurteilung der Klägerin zur Bewilligung der Eintragung der Be-\n\nklagten als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke erwirken. \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil der Zwischenfeststellungsklage ent-\n\nsprochen, die Widerklage abgewiesen und die Entscheidung über die Bewilli-\n\ngung der Löschung der Auflassungsvormerkungen dem Schlußurteil vorbehal-\n\nten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ins-\n\ngesamt abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Mit der von dem Senat \n\nzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung \n\nder Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Teilurteils. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kaufvertrag vom 13. De-\n\nzember 2000 mit dem Nachtrag vom 23. Juli 2001 sei wirksam zustande \n\ngekommen, weil der Geschäftsführer S. zur Vornahme des \n\nIn-Sich- \n\nGeschäfts berechtigt gewesen sei und die ihm hierfür erteilte Zustimmung kei-\n\nner besonderen Form bedurft habe. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei braucht der \n\nSenat auf die Frage nicht einzugehen, ob - wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat - der Beschluß über die Ermächtigung des Herrn S. zum \n\nAbschluß des Vertrages der notariellen Beurkundung deswegen nicht bedurfte, \n\nda die 92 % des Unternehmens erfassende Veräußerung des gesamten Pro-\n\nduktionsbereichs einschließlich der notwendigen Produktions- und weiteren An-\n\nlagen keine Änderung des Unternehmensgegenstandes darstelle, da die Kläge-\n\nrin weiterhin \"im Bereich von Stahlrohren\" tätig bleibe und die Produktion jeder-\n\nzeit wieder aufnehmen könne. Denn es fehlt schon überhaupt ein Beschluß der \n\nGesellschafterversammlung der Klägerin, der angesichts der die Grundlagen \n\nder Gesellschaft betreffenden Bedeutung des Vertrages unerläßlich war. Zu-\n\ngunsten der Beklagten kann dabei unterstellt werden, daß die \"Abtretungs- \n\nund Aufrechnungsvereinbarung\" von Dr. Z. unterschrieben worden ist, daß \n\nBlätter der Urkunde nachträglich nicht ausgetauscht worden sind und daß \n\nihr inhaltlich das Einverständnis mit dem späteren Vorgehen S. bei der \n\nVeräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens zu entnehmen ist. \n\nAn einem wirksamen Gesellschafterbeschluß fehlt es schon deswegen, weil die \n\nMitgesellschafterin F. a.s. - wie die Klägerin schon im ersten Rechtszug \n\nmit Recht bemängelt hat - an seinem Zustandekommen nicht mitgewirkt hat. \n\nSie wird zwar in der genannten Urkunde einleitend erwähnt, ist jedoch weder \n\nals Vertragsbeteiligte im Rubrum noch in den Unterschriftsfeldern aufgeführt. \n\nSoweit die Urkunde dreimal die Unterschrift von Dr. Z., der Leitungsorgan \n\nvon mehr als 30 verschiedenen Gesellschaften war, enthält, kann angesichts \n\ndieser äußeren Gestaltung der Vereinbarung nicht angenommen werden, daß \n\ner nicht nur für die jeweils ausdrücklich genannten Gesellschaften C., \n\nFe. H. und Ze. V., sondern zugleich als organschaftlicher Vertreter der F. a.s. \n\nden Beschluß gefaßt und unterzeichnet hat, zumal nichts dazu vorgetragen \n\nworden ist, daß die Gesellschafter der Klägerin zu einer Universalversammlung \n\nhaben zusammentreten wollen. \n\nVerfehlt ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Vertrag \n\nsei von der Klägerin konkludent genehmigt worden. Das hätte vorausgesetzt, \n\ndaß ihre Gesellschafterversammlung, um einen entsprechenden Genehmi-\n\ngungswillen zu bilden, überhaupt von dem geschlossenen Kaufvertrag in \n\nKenntnis gesetzt worden wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen oder festgestellt \n\nworden. Aus der bloßen Tatsache der nicht in den Händen der Gesellschafter-\n\nversammlung, sondern des Geschäftsführers S. der Klägerin liegenden Vollzie-\n\nhung des Geschäfts, auf die das Berufungsgericht abhebt, läßt sich für eine \n\nGenehmigung des nicht ordnungsgemäß abgestimmten Vorgehens des Herrn \n\nS. nichts herleiten. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-30/ii-zr-236-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-30/ii-zr-236-03","retrieved":"2026-07-10 16:40:08.616472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-30/ii-zr-236-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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