{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZB 202/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 202/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als des-\n\nsen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater \n\nverstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben gewor-\n\nden. \n\nDie Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreu-\n\nungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsicht-\n\nlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil \n\nabgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei. \n\nDurch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Be-\n\nklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeit-\n\nraum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versi-\n\nchern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzu-\n\nlässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht \n\nübersteige. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\nklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten ent-\n\nscheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles an-\n\nkomme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Be-\n\nklagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der \n\nUnterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Ab-\n\nzustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände, \n\nnicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der \n\nBeklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Le-\n\nbenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, \n\nüber die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe \n\nder Klage zu entscheiden sei. \n\n2. Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-\n\ntretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzu-\n\nlassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erforderlich, wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitli-\n\nchen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche \n\nLeitentscheidung entgegenzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002 \n\n- V ZR 100/02 - NJW 2003, 754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall \n\nnicht. \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der \n\nVerurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides \n\nstatt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand \n\nan Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128, \n\n85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft \n\nzu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand \n\nzwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft \n\nentsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, \n\n2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen. \n\nWelche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der \n\nBetreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist \n\nvon der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die \n\nZeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem er-\n\nsten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die \n\ngegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen \n\nkonnte. \n\nDaß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte \n\nmüsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämt-\n\nliche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen, \n\nbegründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eben-\n\nfalls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der \n\nAngaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimko-\n\nsten, steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die \n\nentsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung, \n\ngerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der auf Zahlung von Schadensersatz \n\ngerichteten dritten Stufe der Klage zu entscheiden. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-202-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-202-04","retrieved":"2026-07-10 16:40:10.512390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-25/xii-zb-202-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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