{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"IX ZB 6/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 13 a) Hat der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist das hierfür erforderliche und vom Treuhänder verwalte- te Anlagevermögen bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der Masse hinzuzurechnen. b) Bei der Berechnung des Überschusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV sind die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu berück- sichtigen, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde. c) Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders nach § 13 InsVV kann erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 6/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 13 \n\na) Hat der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Unternehmen des \n\nSchuldners fortgeführt, ist das hierfür erforderliche und vom Treuhänder verwalte-\n\nte Anlagevermögen bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der \n\nMasse hinzuzurechnen. \n\nb) Bei der Berechnung des Überschusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b \n\nInsVV sind die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu berück-\n\nsichtigen, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde. \n\nc) Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders nach § 13 InsVV kann erhöht \n\nwerden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des \n\nTreuhänders vorliegen. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03 - LG Neubrandenburg \n\n AG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 24. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Verwerfung \n\nder Rechtsbeschwerde in Höhe von 94,85 € und Zurückweisung \n\nim übrigen - die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts \n\nNeubrandenburg vom 13. Dezember 2002 sowie des Amtsge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 26. September 2002 dahin abgeän-\n\ndert, daß die Vergütung, deren Entnahme aus der Insolvenz-\n\nmasse gestattet wird, einschließlich Auslagen auf 4.677,44 € zu-\n\nzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 748,39 €, insgesamt a uf \n\n5.425,83 € festgesetzt wird. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittel haben die Masse 27 %, der An-\n\ntragsteller 73 % zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n6.841,42 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluß vom 16. Fe-\n\nbruar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin und bestellte den Antragsteller zum Treuhänder. Das Unterneh-\n\nmen der Schuldnerin, eine Gastwirtschaft, wurde fortgeführt. Am 14. Juni 2002 \n\nerteilte der Antragsteller die Schlußrechnung, die mit Einnahmen von \n\n99.280,26 € abschloß. Anlagevermögen in Höhe von 5.350 \n\n€ (Gaststättenein-\n\nrichtung, PKW) war nicht verwertet worden, da es zum Weiterbetreiben der \n\nGaststätte benötigt wurde. Es war in der Schlußrechnung nicht enthalten. Die \n\nfortführungsbedingten Ausgaben bezifferte der Antragsteller für die Zeit ab \n\n16. Februar 2001 mit 85.227,88 €, für die Zeit ab 7 . Mai 2001 (dem Tag, an \n\ndem die Gläubigerversammlung die Fortführung des Unternehmens beschloß) \n\nanteilig mit 66.614,15 €. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung der Vergü-\n\ntung in Höhe von 7.600 €, von Auslagen in Höhe von 1.40 0 €, insgesamt ein-\n\nschließlich 16 % Umsatzsteuer von 10.440 €. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Um-\n\nsatzsteuer auf 3.493,76 € festgesetzt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, in der er weitere fort-\n\nführungsbedingte Ausgaben vom 651,58 € und 1,07 € mitt\n\neilte und die Festset-\n\nzung von insgesamt 10.345,15 € begehrte, hat das Beschwerd egericht die Ver-\n\ngütung auf 3.598,58 € erhöht. \n\nMit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Festsetzung der \n\nVergütung in Höhe von 10.440 €. \n\nII. \n\nIn Höhe der Differenz zwischen 10.440 € und der im Besch werdeverfah-\n\nren beantragten Vergütung von 10.345,15 € muß die Re chtsbeschwerde man-\n\ngels Beschwer als unzulässig verworfen werden. Im übrigen ist die Rechtsbe-\n\nschwerde statthaft (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat, soweit sie zulässig ist, zum Teil Erfolg. Sie \n\nführt zu einer Erhöhung der festgesetzten Vergütung. \n\nAuf das Verfahren sind die bis 1. Dezember 2001 geltenden Vorschriften \n\nder Insolvenzordnung anzuwenden, weil es vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet \n\nworden ist, Art. 103 a EG InsO. Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Vergü-\n\ntungsverordnung sind die Vorschriften anzuwenden, die bis einschließlich \n\n6. Oktober 2004 galten, § 19 InsVV (i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 der Verordnung \n\nvom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2569). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat entgegen dem Antrag des Beschwerde-\n\nführers das von ihm verwaltete Anlagevermögen im Wert von 5.350 € bei der \n\nBemessung der Vergütung nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. \n\nGemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Treuhänder im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Nach \n\n§ 10 InsVV gelten ergänzend die §§ 1-9 InsVV entsprechend, wenn nichts an-\n\nderes bestimmt ist. Da § 13 InsVV keine Sonderregelung enthält, ist für die \n\nFrage, was zur Insolvenzmasse zählt, § 1 anwendbar (OLG Schleswig ZInsO \n\n2001, 180, 181; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 13 Rn. 9). \n\n§ 1 Abs. 1 unterscheidet zwei Fälle: Satz 1 regelt den Fall, daß das In-\n\nsolvenzverfahren bis zur Schlußverteilung durchgeführt wird, Satz 2 den Fall, \n\ndaß das Verfahren vorzeitig beendet oder nach Bestätigung des Insolvenzpla-\n\nnes aufgehoben wird (vgl. Amtliche Begründung des Verordnungsgebers zu \n\n§ 1 Abs. 1 InsVV, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1). \n\nIm vorliegenden Fall betrieb die Schuldnerin eine Gaststätte, die gemäß \n\nSchlußbericht des Treuhänders von diesem fortgeführt wurde. Das Anlagever-\n\nmögen in Höhe von 5.350 € (Gaststätteneinrichtung 5.000 €; Geschäftsfahr-\n\nzeug 350 €) wurde und wird nicht verwertet, weil die G aststätte nunmehr von \n\nder Schuldnerin weiter betrieben wird. Den Fall, daß im Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren keine Liquidation, sondern eine Fortführung des Unternehmens statt-\n\nfindet, erfaßt weder § 1 Abs. 1 Satz 1 noch Satz 2 InsVV. Aus dem Rechtsge-\n\ndanken des § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt sich aber, daß das Anlagevermögen \n\nder Insolvenzmasse hinzuzurechnen ist. Die Situation ist, wie auch das Be-\n\nschwerdegericht gesehen hat, am ehesten der des vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters vergleichbar, weil das Anlagevermögen nicht verwertet wurde, aber \n\ntrotzdem der Verwaltung des Treuhänders unterlag. Beim vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter findet das Anlagevermögen Eingang in die Berechnungsgrund-\n\nlage für die Vergütung, weil hierzu alle Vermögenswerte zählen, die zum Zeit-\n\npunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und \n\nverwalteten Vermögen gehört haben (BGHZ 146, 165, 175; BGH, Beschl. v. \n\n29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZInsO 2004, 672, 673; v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02, ZIP 2004, 1555). Dem Wert der Insolvenzmasse nach Schlußrechnung \n\nist deshalb das darin nicht enthaltene Anlagevermögen der Schuldnerin, das \n\nder Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin dienen soll, hinzuzurech-\n\nnen, weil es zu dem vom Treuhänder gesicherten und verwalteten Vermögen \n\ngehört hat. Andernfalls würde die Zerschlagung des Schuldnerunternehmens \n\nvergütungsrechtlich begünstigt. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat die betriebsbedingten Ausgaben ab Er-\n\nöffnung des \n\nInsolvenzverfahrens von den Einnahmen abgezogen. Die \n\nhiergegen erhobenen Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht \n\ndurch. \n\na) Führt der Treuhänder ein Unternehmen fort oder duldet er die Fort-\n\nsetzung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, findet bei der Berechnung \n\nder Insolvenzmasse auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV Anwendung \n\n(OLG Schleswig, ZInsO 2001, 180, 181; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, \n\nInsolvenzrecht § 13 InsVV Rn. 14; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 13 Rn. 9, \n\n§ 1 Rn. 87). \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint, es sei eine temporale Abgrenzung da-\n\nhin vorzunehmen, daß auf den Zeitraum ab Beschluß der Gläubigerversamm-\n\nlung vom 7. Mai 2001 abzustellen sei, der gemäß § 157 Satz 1 InsO die Fort-\n\nführung des Unternehmens beschlossen hat. Tatsächlich berechnet der Treu-\n\nhänder die Einnahmen ab Beginn der Tätigkeit, zieht aber hiervon die Ausga-\n\nben erst seit der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung zur Unterneh-\n\nmensfortführung ab. Eine derartige zeitliche Abgrenzung hat in § 1 Abs. 2 Nr. 4 \n\nSatz 2 Buchst. b InsVV keine Grundlage. Vielmehr ist eine einheitliche Berech-\n\nnung für den gesamten Zeitraum der Unternehmensfortführung vorzunehmen. \n\nDementsprechend hat das Beschwerdegericht zutreffend den Beginn des Fort-\n\nführungszeitraumes auch für die Berechnung der Ausgaben auf den Zeitpunkt \n\nder Eröffnung des Verfahrens (16. Februar 2001) festgesetzt. Der Beschwerde-\n\nführer war ab diesem Zeitpunkt zunächst gemäß § 158 Abs. 1 InsO zur Fortfüh-\n\nrung des Unternehmens verpflichtet, ab Beschlußfassung der Gläubigerver-\n\nsammlung gemäß § 157 Abs. 1 InsO. Die vorläufige Fortführung des Unter-\n\nnehmens hätte gemäß § 158 Abs. 1 InsO nur mit Zustimmung der Gläubiger-\n\nversammlung unterbleiben können. Wird das Unternehmen fortgeführt, handelt \n\nes sich demgemäß um einen einheitlichen Vorgang. Eine Differenzierung nach \n\nZeitabschnitten ist nicht veranlaßt. \n\nc) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV sind von den Einnah-\n\nmen alle während der Unternehmensfortführung anfallenden Ausgaben abzu-\n\nziehen. Entsprechend ist das Beschwerdegericht verfahren. \n\nDa § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV eine Ausnahme zu § 1 Abs. 2 \n\nNr. 4 Satz 1 InsVV ist, muß es sich bei den abzuziehenden Ausgaben um Mas-\n\nseverbindlichkeiten handeln. Mit einer verbreiteten Auffassung in der Literatur \n\nist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, daß nur diejenigen Masseschulden \n\nabzuziehen sind, die der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung \n\nals Masseverbindlichkeit durch erstmaliges Verwalterhandeln neu begründet, \n\nnicht aber solche Masseverbindlichkeiten, die unabhängig von der Unterneh-\n\nmensfortführung entstanden, sogenannte \"Auslaufverbindlichkeiten\" (vgl. Wim-\n\nmer/Lorenz, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Aufl. § 1 InsVV \n\nRn. 27; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 1 \n\nInsVV Rn. 48; Hess, \n\nInsO 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 35-37; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 Rn. 88; \n\nMünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 19). Dem kann jedenfalls in dieser \n\nAllgemeinheit nicht gefolgt werden. \n\nAuszugehen ist davon, daß § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV nur zu einer Erhö-\n\nhung der Bemessungsgrundlage führen kann, da nur der Überschuß zu be-\n\nrücksichtigen ist, nicht ein erzielter Verlust (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, \n\n511; Hess aaO § 1 InsVV Rn. 30; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch aaO \n\n§ 1 InsVV Rn. 20; MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 19; Eickmann aaO \n\n§ 1 InsVV Rn. 47). \n\nAus § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß nur \n\nein Teil der Ausgaben berücksichtigt werden soll. Maßgebend ist allein, ob die \n\nAusgaben durch die Unternehmensfortführung veranlaßte Masseverbindlich-\n\nkeiten sind. Soweit diese durch vom Insolvenzverwalter/Treuhänder abge-\n\nschlossene Verträge oder durch Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters \n\n(§§ 103, 105 InsO; vgl. hierzu BGHZ 150, 353, 359 f) entstehen, sind sie durch \n\ndie Fortführung des Unternehmens veranlaßt. \n\nEine Ausnahme kommt allenfalls bei Masseverbindlichkeiten in Betracht, \n\ndie aus fortlaufenden Dauerschuldverhältnissen entstehen und deren Erfüllung \n\nfür die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß (§ 55 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der Beschwerdeführer hat indes nicht vorgetragen, \n\nwelche Leistungen nicht fortführungsbedingt sein sollen. Soweit es um die Mie-\n\nte geht, hat der Treuhänder nicht von dem Kündigungsrecht nach § 109 InsO \n\nGebrauch gemacht, so daß die Kosten der Fortführung zuzurechnen sind. Die \n\nvom Beschwerdegericht angesetzten Beträge hat der Beschwerdeführer selbst \n\nals fortführungsbedingte Ausgaben vorgetragen. Welche darin enthaltenen Po-\n\nsitionen der von ihm beanspruchten Ausnahme unterfallen sollen, ist nicht aus-\n\nreichend dargelegt worden. \n\n3. Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht haben wegen der Unter-\n\nnehmensfortführung die Quote des § 13 InsVV von 15 % auf 20 % erhöht. Die-\n\nse Erhöhung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu überprüfen, weil sich das \n\nVerbot der Schlechterstellung nur auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden \n\nVergütung bezieht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, WM 2004, \n\n1328, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Erhöhung ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV spricht von \"in der Regel\" 15 %. Satz 2 regelt \n\neinen Fall des Zurückbleibens hinter dem Regelsatz; nach Absatz 2 finden §§ 2 \n\nund 3 InsVV keine Anwendung. Daraus wird in der Literatur zum Teil abgelei-\n\ntet, daß in Fällen des § 13 InsVV eine Erhöhung der Vergütung ausgeschlos-\n\nsen sei (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 13 InsVV Rn. 8; Eickmann aaO § 13 \n\nRn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren Rn. 225). Nach an-\n\nderer Auffassung sind nach § 13 InsVV Zuschläge zulässig (OLG Schleswig \n\nZInsO 2001, 180, 182; LG Bonn ZInsO 2001, 612; LG Mönchengladbach ZIn-\n\nsO 2004, 1197; LG Hanau ZVI 2003, 370; ZVI 2004, 63; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster aaO § 13 Rn. 13; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch aaO \n\n§ 13 InsVV Rn. 22; FK-InsO/Lorenz aaO § 13 Rn. 9). \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV nennt nur ein Beispiel für ein Abweichen nach \n\nunten, wie das Wort \"insbesondere\" zweifelsfrei zeigt. Somit sind auch aus an-\n\nderen Gründen Abweichungen nach unten möglich. Daraus kann aber nicht \n\ngefolgert werden, daß stets nur ein Abweichen nach unten zulässig sein soll. \n\nDie amtliche Begründung (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster \n\naaO) führt zu § 13 Abs. 2 InsVV aus: \"Der Aufgabenkreis des anstelle des In-\n\nsolvenzverwalters in diesen Verfahren tätigen Treuhänders ist dadurch erheb-\n\nlich reduziert und rechtfertigt regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der In-\n\nsolvenzmasse geminderte Vergütung. ….Allerdings muß auch im Rahmen des \n\n§ 13 bei atypischen Sachverhalten die Möglichkeit bestehen, von der Regel-\n\nsatzvergütung abzuweichen. Das ist etwa bei einer vorzeitigen Verfahrensbe-\n\nendigung der Fall.\" \n\nHieraus ergibt sich, daß der Verordnungsgeber Abweichungen, auch \n\nnach oben, als zulässig angesehen hat. Der Ausschluß der Anwendbarkeit des \n\n§ 3 InsVV bedeutet demnach nur, daß die dortigen Regelfälle keine Anwen-\n\ndung finden, sondern daß Zu- und Abschläge in besonders gelagerten Aus-\n\nnahmefällen möglich sind. Dabei ist dem Grundgedanken des § 13 InsVV nach \n\neiner vereinfachten pauschalierten Festsetzung der Vergütung Rechnung zu \n\ntragen. Zu- und Abschläge kommen, vom Regelfall des Absatz 1 Satz 2 abge-\n\nsehen, nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild \n\nvorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Ver-\n\nordnungsgeber vorschwebte (vgl. hierzu näher amtliche Begründung aaO). \n\nEine kurzfristige Fortführung eines Kleinunternehmens ohne großen \n\nAufwand für den Treuhänder rechtfertigt deshalb noch keinen Zuschlag (vgl. \n\nLG Bonn, ZInsO 2001, 612, 613). Bei längerfristiger Unternehmensfortführung \n\nkann dagegen ein Zuschlag angemessen sein. Im vorliegenden Fall ist deshalb \n\ndie Erhöhung der Regelvergütung von 15 % auf 20 % aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. \n\n4. Die Auslagenberechnung des Beschwerdegerichts nach § 8 InsVV \n\na.F. ist fehlerhaft. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) \n\nJahr, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale \n\nfällt einmal jährlich an, allerdings begrenzt durch den Höchstsatz von 250 € je \n\nangefangenem Monat der Tätigkeit. (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB \n\n600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, \n\n1716). \n\n5. Die Vergütung des Beschwerdeführers berechnet sich demnach wie \n\nfolgt: \n\nInsolvenzmasse gemäß Berechnung des Landgerichts \n\n13.359,73 € \n\nAnlagevermögen \n\ndavon 20 % \n\nAuslagenpauschale 1. Jahr 15 % \n\nAuslagenpauschale 2. Jahr 10 % \n\nUmsatzsteuer 16 % \n\nfestzusetzen \n\n 5.350,00 € \n\n18.709,73 € \n\n 3.741,95 € \n\n 561,29 € \n\n 374,20 €\n\n4.677,44 € \n\n 748,39 €\n\n 5.425,83 € \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zb-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zb-6-03","retrieved":"2026-07-10 16:42:28.211243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-24/ix-zb-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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