{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"X ZR 152/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArbNErfG § 5 Abs. 3 Rasenbefestigungsplatte Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimo- natsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 152/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk : ja \nBGHZ: nein \nja \nBGHR: \n\nArbNErfG § 5 Abs. 3 \n\nRasenbefestigungsplatte \n\nMeldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die \n\nden Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimo-\n\nnatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt. \n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - X ZR 152/01 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zu 3 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung ihr zustehender \n\nSchutzrechte für Rasenbefestigungsplatten in Anspruch. Beide Vorinstanzen \n\nhaben alle drei Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung ab 1. Mai 1994 \n\nverurteilt und ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz \n\nbzw. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Hiergegen \n\nwendet sich der Beklagte zu 3, weil sein Verschulden für die Zeit vom 1. Mai \n\n1994 bis 29. Februar 1996 fehlerhaft festgestellt sei. \n\nDie Klägerin stellt u.a. Rasenbefestigungsplatten her, die sie auch ver-\n\ntreibt. Bis zum 28. Februar 1994 war der Beklagte zu 2 als Betriebsleiter bei der \n\nKlägerin tätig und maßgeblich an der Entwicklung der Rasenbefestigungsplatten \n\nbeteiligt. Vor dem 1. Juni 1991 entwickelte er eine Gitterplatte mit wabenförmi-\n\nger Struktur. Diese Entwicklung zeigte er der Klägerin am 28. August 1991 an. \n\nZuvor hatte die Klägerin in einer rückwirkend zum 1. Juni 1991 geschlossenen \n\nVereinbarung vom 22. Juli 1991 auf die Inanspruchnahme von Diensterfindun-\n\ngen des Beklagten zu 2 verzichtet und ihm die Anmeldung dieser Erfindungen \n\nim eigenen Namen gestattet. Unter Berufung auf diese Vereinbarung meldete er \n\nam 19. März 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität einer - mit seiner Billi-\n\ngung von einem Herrn v. L. erwirkten - österreichischen Patentanmeldung \n\nvom 7. Juni 1991 für die Gitterplatte ein Gebrauchsmuster an, dessen Eintra-\n\ngung unter der Nr. 92 03 706.2 am 17. Juni 1992 bekanntgemacht wurde. Au-\n\nßerdem meldete er auf dieselbe Entwicklung unter Inanspruchnahme der glei-\n\nchen Priorität am 21. April 1992 ein europäisches Patent an, dessen Erteilung \n\nunter der Nr. 516 957 am 3. September 1997 veröffentlicht wurde. Unter den \n\nbenannten Vertragsstaaten waren Deutschland und Österreich. Das Ge-\n\nbrauchsmuster ist am 19. März 1998 erloschen. \n\nDer Beklagte zu 3 war für die Klägerin seit 1. August 1991 als freier Han-\n\ndelsvertreter in der Funktion eines Verkaufsleiters für Rasenbefestigungsplatten \n\ntätig. Im März 1994 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer auf den Beklagten \n\nzu 3 ausgestellten Rechnung ihres Werkzeuglieferanten \"S. \" über eine \n\nAnzahlung von 46.000,-- DM für die Herstellung eines Werkzeugs \"Rasen-\n\nschutzwabengitter\", die der Beklagte zu 3 im Betrieb der Klägerin vergessen \n\nhatte. Nachdem die Klägerin durch einen Anruf bei \"S. \" den Auftrag be- \n\nstätigt fand, kündigte sie dem Beklagten zu 3 am 23. März 1994 fristlos. Nach \n\nihrem Ausscheiden bei der Klägerin gründeten die Beklagten zu 2 und zu 3 die \n\nBeklagte zu 1, die ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zum 1. Mai 1994 pa-\n\ntent- bzw. gebrauchsmustergemäße Gitterplatten herstellte und vertrieb. \n\nMit Schreiben ihres Patentanwalts vom 20. April 1994 erklärte die Kläge-\n\nrin die unbeschränkte Inanspruchnahme der Entwicklung des Beklagten zu 2. \n\nDurch Urteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 1996 \n\n(7 O 11172/94) wurde der Beklagte zu 2 dazu verurteilt, die Schutzrechte auf \n\ndie Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung einzuwilligen. Nach erfolg-\n\nloser Berufung des Beklagten zu 2 wurde der Rechtsstreit durch Rücknahme \n\nder Revision mit Schriftsatz vom 17. November 1997 beendet. \n\nIm Anschluß an das erstinstanzliche Urteil im Übertragungsprozeß hat die \n\nKlägerin Unterlassungsklage erhoben, die sich gegen eine Benutzung der Erfin-\n\ndung durch die Beklagten richtete. Sie hat diese Klage mit Schriftsatz vom \n\n22. Dezember 1997 auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung \n\nder Pflicht der Beklagten zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung einer ange-\n\nmessenen Entschädigung erweitert. \n\nMit Schriftsatz vom 22. Januar 1998 gaben die Beklagten eine vertrags-\n\nstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab und erklärten im übrigen, seit dem \n\n3. September 1997 keine Verletzungshandlungen im Sinne des Klageantrags in \n\njenem Verfahren mehr begangen zu haben; die Produktion sei eingestellt wor-\n\nden. \n\nDer Klageantrag ist daraufhin hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \n\nvon den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. \n\nDas Landgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklage überwiegend \n\nstattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. \n\nMit der Revision greift der Beklagte zu 3 das angefochtene Urteil an, so-\n\nweit er für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 29. Februar 1996 verurteilt worden \n\nist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. Die vom Berufungsgericht aus-\n\ngesprochene Verurteilung des Beklagten zu 3 ist frei von Rechtsfehlern. \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der \n\nBeklagte zu 3 als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der \n\nBeklagten zu 1 auch im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem \n\n29. Februar 1996 mindestens fahrlässig das Gebrauchsmuster der Klägerin ver-\n\nletzt. Auf das erst am 3. September 1997 veröffentlichte europäische Patent \n\nkommt es im Rahmen der Revision nicht an, weil die vom Berufungsgericht \n\nausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung \n\ngegenüber der Verurteilung zum Schadensersatz keinen selbständigen Inhalt \n\nhat. \n\n1. Formell war zwar während des fraglichen Zeitraums der Beklagte zu 2 \n\neingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters. Der Beklagte zu 3 vermag je-\n\ndoch aus dieser formalen Rechtsposition keine Nutzungsberechtigung für sich \n\nherzuleiten. Denn materiell war allein die Klägerin aus dem Gebrauchsmuster \n\nberechtigt. Da dies dem Beklagten zu 3 zumindest erkennbar war, fällt ihm eine \n\njedenfalls fahrlässige Schutzrechtsverletzung zur Last. \n\nDas Gebrauchsmuster betrifft eine Erfindung des Beklagten zu 2, die er \n\nim Dienst der Klägerin gemacht hat, und zwar nach den für die Revisionsinstanz \n\nbindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem 1. Juni 1991. Die \n\nFreigabe dieser Diensterfindung hat sich der Beklagte zu 2 von der Klägerin er-\n\nschlichen, da er sie erst nach Abschluß der Vereinbarung vom 22. Juli 1991 ver-\n\nspätet am 28. August 1991 angezeigt hat. Indem der Beklagte zu 2 die später \n\nvon der Klägerin wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung seinem Ar-\n\nbeitgeber nicht unverzüglich meldete, hat er gegen seine Pflichten aus § 5 \n\nAbs. 1 ArbNErfG verstoßen. \n\nMit der Meldung der Erfindung vom 28. August 1991 konnte und wollte \n\nder Beklagte zu 2 bei der Klägerin die unzutreffende Vorstellung erwecken, daß \n\nes sich um eine nach dem 1. Juni 1991, dem Stichtag der Vereinbarung vom \n\n22. Juli 1991, gemachte Erfindung handelte, die nach dieser Vereinbarung dem \n\nBeklagten zu 2 zugestanden hätte. Mit der verspäteten Meldung hielt der Be-\n\nklagte zu 2 die Klägerin auch für ihn erkennbar und damit arglistig davon ab, die \n\nEntwicklung als Diensterfindung in Anspruch zu nehmen oder eine Ergänzung \n\nder Meldung zu verlangen. Eine solche vorsätzlich fehlerhafte Meldung kann die \n\nin § 5 Abs. 3 ArbNErfG vorgesehene Zweimonatsfrist nicht auslösen, nach de-\n\nren Ablauf auch eine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbNErfG nicht ent-\n\nsprechende Meldung als ordnungsgemäß gilt. Es sind auch keine sonstigen \n\nUmstände festgestellt, die für die Klägerin die Frist zur Inanspruchnahme der \n\nDiensterfindung des Beklagten zu 2 gemäß § 6 ArbNErfG hätten in Lauf setzen \n\nkönnen. Die Erklärung der uneingeschränkten Inanspruchnahme vom 20. April \n\n1994 war daher rechtzeitig. \n\nDas zunächst in der Person des Beklagten zu 2 entstandene Ge-\n\nbrauchsmuster war infolgedessen von Anfang an mit einem dinglichen Aneig-\n\nnungsrecht der Klägerin belastet. Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten \n\nInanspruchnahme vom 20. April 1994 gingen alle Rechte aus der Diensterfin-\n\ndung, also auch aus dem bereits eingetragenen Schutzrecht, kraft Gesetzes auf \n\ndie Klägerin über, § 7 Abs. 1 ArbNErfG. \n\n2. Die mangelnde Berechtigung des Beklagten zu 2 führte dazu, daß er \n\nauch der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 3 keine gegenüber der Klägerin \n\nwirksame Nutzungsberechtigung an dem Gebrauchsmuster vermitteln konnte. \n\nDies folgt für die Zeit nach der Erklärung unbeschränkter Inanspruchnahme aus \n\ndem in § 7 Abs. 1 ArbNErfG vorgesehenen Rechtsübergang. Sollte der Beklagte \n\nzu 2 die Nutzung des Gebrauchsmusters durch die Beklagten zu 1 und zu 3 \n\nschon vor der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gestattet haben, \n\nso könnte auch das der Klägerin nach § 7 Abs. 3 ArbNErfG nicht entgegen-\n\ngehalten werden. \n\n3. Die Benutzung der Lehre des Schutzrechts durch die Beklagte zu 1 \n\nsteht für den hier maßgeblichen Zeitraum außer Streit. Damit hat auch der Be-\n\nklagte zu 3 objektiv das der Klägerin zustehende Gebrauchsmuster verletzt, \n\ndenn er hat für diese Benutzung gemeinsam mit dem Beklagten zu 2 einzuste-\n\nhen, weil er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der persönlich haftenden \n\nGesellschafterin der Beklagten zu 1 die Herstellung und den Vertrieb schutz-\n\nrechtsverletzender Rasenbefestigungsplatten veranlaßt hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.09.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen). \n\n4. Die aus der unberechtigten Schutzrechtsbenutzung folgende Rechts-\n\nwidrigkeit seines Verhaltens indiziert das Verschulden des Beklagten zu 3 \n\n(Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993, 460, 464 - Wandabstreifer, \n\ninsoweit nicht in BGHZ). Da der Beklagte zu 3 keinerlei Zweifel an der Schutz-\n\nfähigkeit des Gebrauchsmusters hatte, rechtfertigt die im Vergleich zum Patent \n\nweniger gesicherte Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters hier keine Ab-\n\nweichung von diesem Grundsatz (vgl. Sen.Urt. v. 30.11.1976 - X ZR 81/72, \n\nGRUR 1977, 250, 252 - Kunststoffhohlprofil I, insoweit nicht in BGHZ). Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 3 die Vermutung \n\nseines Verschuldens nicht widerlegt; vielmehr hat er zumindest fahrlässig ge-\n\nhandelt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der \n\nBeklagte zu 3 jedenfalls ab dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Mai 1994 Anlaß \n\nzu erheblichen Zweifeln an der Berechtigung des Beklagten zu 2 aus dem Ge-\n\nbrauchsmuster haben mußte. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angrif-\n\nfe vermögen nicht durchzudringen. Dabei ist, wie auch die Revision einräumt, \n\ndie Bewertung aller Einzelumstände zur Feststellung des Verschuldens Sache \n\ndes Tatrichters (BGHZ 10, 14, 16; BGH, Urt. v. 18.11.1993 - III ZR 178/92, \n\nNJW-RR 1994, 603). \n\na) Dem Beklagten zu 3 war jedenfalls bekannt, daß seine künftige, ge-\n\nmeinsame Geschäftstätigkeit mit dem Beklagten zu 2 entscheidend auf einer \n\nErfindung beruhen sollte, die der Beklagte zu 2 während der Zeit seiner Be-\n\nschäftigung bei der Klägerin gemacht hatte. Es handelte sich somit um eine \n\nDiensterfindung, die, wie der Beklagte zu 3 wußte, grundsätzlich der Klägerin \n\nzustand. Schon deshalb war von dem Beklagten zu 3 zu erwarten, die Berechti-\n\ngung des Beklagten zu 2 an dem Gebrauchsmuster und der Patentanmeldung \n\nkritisch zu überprüfen. \n\nb) Bedenkenfrei haben die Vorinstanzen auch anhand des als Anlage \n\nK 11 vorgelegten Schriftsatzes seines damaligen Prozeßbevollmächtigten im \n\nVerfahren 2 HKO 1657/94 vor dem Landgericht Augsburg vom 9. Mai 1994 \n\nfestgestellt, daß dem Beklagten zu 3 spätestens Anfang Mai 1994 die Schutz-\n\nrechtsanmeldungen des Beklagten zu 2 vom 19. März 1992 und vom 21. April \n\n1992 sowie seine Vereinbarung mit der Klägerin vom 22. Juli 1991, auf die sich \n\nder Beklagte zu 2 für die eigenständige Nutzung der Diensterfindungen berief, \n\nvorlagen. Ihm mußte dann auffallen, daß für die Schutzrechte die Priorität einer \n\nösterreichischen Patentanmeldung vom 7. Juni 1991 beansprucht wurde. Das \n\nBerufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß diese österreichi-\n\nsche Erstanmeldung den Beklagten zu 3 hätte veranlassen müssen, die Berech-\n\ntigung des Beklagten zu 2 an der Erfindung zu überprüfen. Die Annahme einer \n\nzweifelsfreien Berechtigung des Beklagten zu 2 ist mit der Erstanmeldung in \n\nÖsterreich nicht zu vereinbaren. Der Beklagte zu 3 mußte sich fragen, warum \n\ndie Anmeldung nicht von vornherein durch den Beklagten zu 2 in Deutschland \n\nvorgenommen wurde. Ihn mußte auch zur Vorsicht mahnen, daß der Beklagte \n\nzu 2 unmittelbar nach dem rückwirkend für seine angebliche Berechtigung ver-\n\neinbarten, maßgeblichen Stichtag 1. Juni 1991 eine Erfindung gemacht haben \n\nwollte, die mit den dafür erforderlichen Unterlagen bereits am 7. Juni 1991 in \n\nÖsterreich zum Patent angemeldet wurde. Das war zumindest sehr ungewöhn-\n\nlich. Aufgrund dieser Umstände konnte der Beklagte zu 3 bei der von ihm zu \n\nerwartenden Sorgfalt nicht mehr von einer zweifelsfreien Rechtsinhaberschaft \n\ndes Beklagten zu 2 aufgrund der Vereinbarung vom 22. Juli 1991 ausgehen. \n\nc) Diese Erwägungen der Vorinstanzen tragen die Annahme einer fahr-\n\nlässigen Schutzrechtsverletzung durch den Beklagten zu 3. Die Vorinstanzen \n\nwaren auch nicht gehindert, in ihre Würdigung ergänzend das konspirative Zu-\n\nsammenwirken des Beklagten zu 3 mit dem Beklagten zu 2 einzubeziehen, das \n\nauf die diskrete Gründung der Beklagten zu 1 und deren Ausstattung mit den für \n\nden Wettbewerb mit der Klägerin erforderlichen Betriebsmitteln (Maschinen, \n\nSchutzrechten) gerichtet war. Diese Umstände mußten den Beklagten zu 3 je-\n\ndenfalls zu besonderer Vorsicht mahnen und zu weiteren Nachforschungen zur \n\nSchutzrechtslage veranlassen. \n\nd) Dem Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten zu 2 steht nicht ent-\n\ngegen, daß der von ihm in dem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg pro-\n\nzeßbevollmächtigte Rechtsanwalt den Beklagten zu 2 für den berechtigten \n\nSchutzrechtsinhaber hielt. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich schon nicht \n\num ein patentanwaltliches Gutachten, sondern um einen von einem Rechtsan-\n\nwalt im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung zur Wahrung der Interes-\n\nsen seines Mandanten entworfenen Schriftsatz. Es ist auch offen, ob und gege-\n\nbenenfalls mit welchem Inhalt der damals beauftragte Rechtsanwalt in einem \n\nBeratungsgespräch mit seinem Mandanten oder einem an diesen gerichteten \n\nBegleitschreiben zur Schutzrechtslage Stellung genommen hat. Im übrigen wäre \n\nnach der Rechtsprechung des Senats selbst die Einholung patentanwaltlichen \n\nRates nicht ohne weiteres ausreichend, den Vorwurf fahrlässiger Schutzrechts-\n\nverletzung auszuräumen (Sen.Urt. v. 26.01.1993 - X ZR 79/90, GRUR 1993, \n\n460, 464 - Wandabstreifer). \n\n5. Dem Beklagten zu 3 ist damit zumindest vorzuwerfen, daß er bei zwei-\n\nfelhafter Rechtslage ohne weiteres von der für ihn günstigeren Beurteilung aus-\n\ngegangen ist. Er hat dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt (BGH, \n\nUrt. v. 04.02.1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 559 - TRIANGLE; Keu-\n\nkenschrijver in Busse, § 139 Rdn. 98). Das Berufungsgericht hat daher zutref-\n\nfend ein Verschulden des Beklagten zu 3 auch für den Zeitraum vom 1. Mai \n\n1994 bis zum 29. Februar 1996 festgestellt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/x-zr-152-01","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/x-zr-152-01","retrieved":"2026-07-10 16:42:46.285566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-19/x-zr-152-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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