{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"3 StR 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2005 gemäß § 356 a \n\nStPO beschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des \n\nSenats vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 2. September 2004 mit Beschluß vom 17. März 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verworfen. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten gemäß § 356 a StPO. Er ist \n\nnicht begründet. \n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweiser-\n\ngebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seinen Verteidiger nicht \n\ngehört worden ist. Solche werden in der Antragsschrift auch nicht aufgezeigt. \n\nSoweit der Senat den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise rechtlich \n\nabweichend von den Auffassungen des Revisionsführers und teils auch von \n\ndenen des Erstgerichts beurteilt hat, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen \n\nGehörs. Er war im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ebensowenig \n\nwie das Tatgericht bei der Strafzumessung in der Urteilsberatung im Rahmen \n\neiner Hauptverhandlung verpflichtet, sein gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in \n\nder Beratung gefundenes Ergebnis von der Angemessenheit einer Strafe nach \n\neiner Unterbrechung der Beratung dem Verteidiger mitzuteilen, um ihm Gele-\n\ngenheit zur Äußerung zu geben. Auf Vergleichsmaßstäbe aus anderen Verfah-\n\nren kommt es bei der Strafzumessung ohnehin nicht an. \n\nDas rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Senat im \n\nBeschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden und nicht eine Revi- \n\nsionshauptverhandlung anberaumt hat, in der der Angeklagte ergänzende An-\n\ngaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hätte machen können. Insofern \n\nbesteht im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte hierzu in der \n\nnach der Zurückverweisung durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Land-\n\ngericht Oldenburg am 16. August 2004 Gelegenheit gehabt hat. Er hat jedoch \n\nauf \"ausdrückliches Anraten und unter Überwachung\" seines Verteidigers \n\ndavon keinen Gebrauch gemacht (Revisionsbegründungsschriftsatz vom \n\n17./18. November 2004, Seite 4). \n\nSchließlich hat der Senat keine Überraschungsentscheidung getroffen. \n\nDies gilt auch, soweit er den rechtlichen Ansatzpunkt des Erstgerichts nicht \n\nbeanstandet hat, für die Bemessung der erforderlichen Kompensation auf die \n\nStrafe abzustellen, die bei zeitnaher Verurteilung verhängt worden wäre. Dies \n\nstellt keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1998 \n\n(BGHR § 46 Abs. 2 StGB Verfahrensverzögerung 13) dar, da dort lediglich die \n\nunterschiedlichen gedanklichen Ausgangspunkte für die Belastung durch eine \n\nlange Verfahrensdauer einerseits und der Verletzung des Beschleunigungsge-\n\nbotes als Konventionsverstoß andererseits betont wurden. Dies ändert jedoch \n\nnichts daran, daß sich diese Faktoren in den praktischen Auswirkungen über-\n\nschneiden, weil zwangsläufig jede Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nauch zu einer längeren Verfahrensdauer führt. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-17/3-str-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-17/3-str-39-05","retrieved":"2026-07-10 16:40:32.066238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-17/3-str-39-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-05-17","dockets":["3 StR 39/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.05.2005 – 3 StR 39/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-17/3-str-39-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des\n\nSenats vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:40:32.066238+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}