{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"V ZB 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO § 147 Abs. 2 a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern. c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entspre- chender Bruchteil desselben angesetzt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2005 \n\nin der Notarkostensache \n\nV ZB 40/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nKostO § 147 Abs. 2 \n\na) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit \nerhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § \n147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine \nzusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. \n\nb) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, \nwenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem \nVerkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern. \n\nc) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der \nentfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle \nGeschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entspre-\nchender Bruchteil desselben angesetzt wird. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Mai 2005 - V ZB 40/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Aurich \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. \n\nKrüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Be-\n\nschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. Juni \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde der Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung \n\ndes Notars G. K. in M. vom 17. Juli 2003 (UR-\n\nNr. 138/2003) wird zurückgewiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 52,20 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\nDer Kostengläubiger beurkundete am 16. Juli 2003 einen Grundstücks-\n\nkaufvertrag, an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt waren (UR-Nr. \n\n ). Nach § 3 des Vertrags sollte der Notar den Vertragsbeteiligten das \n\nVorliegen der für die Fälligkeit des Kaufpreises vorausgesetzten Genehmigun-\n\ngen, Eintragungen und Löschungen mitteilen. In § 7 heißt es sodann: \n\n\"Die Vertragsteile weisen den Notar hiermit an, diese Urkunde erst dann dem \nGrundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn \n\na) der Verkäufer schriftlich bestätigt, den Kaufpreis ohne evtl. Verzugszinsen er-\nhalten zu haben oder \n\nb) der Käufer die Kaufpreiszahlung entsprechend nachweist. \n\nDer Notar hat hierbei zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers voll-\nständig den korrekten Erhalt der Kaufpreissumme wiedergibt und von den emp-\nfangsberechtigten Personen abgezeichnet ist. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt hat der Notar zu überwachen, daß Ausfertigungen und \nbeglaubigte Abschriften dieser Urkunde nur auszugsweise, also ohne Auflas-\nsung, erteilt werden.\" \n\nAm 27. August 2003 teilte der Kostengläubiger den Kostenschuldnern \n\nmit, daß bis auf die - von ihnen selbst festzustellende - Räumung alle Fällig-\n\nkeitsvoraussetzungen vorlägen. Die Verkäufer bat er am gleichen Tage, ihm \n\ndie Kaufpreiszahlung nach Eingang zu bestätigen. Nachdem die von beiden \n\nVerkäufern unterzeichnete Bestätigung vom 12. Dezember 2003 bei ihm ein-\n\ngegangen war, stellte er den Umschreibungsantrag. \n\nIn seiner Kostenberechnung hat er für die Fälligkeitsüberwachung eine \n\n5/10-Gebühr nach einem Wert von 30 % des Kaufpreises in Höhe von 96 € \n\nnebst Mehrwertsteuer und für die Kaufpreisüberwachung eine 5/10-Gebühr \n\nnach einem Wert von 10 % des Kaufpreises in Höhe von 45 €\n\n nebst Mehr-\n\nwertsteuer geltend gemacht. \n\nGegen den Ansatz dieser Gebühr wenden sich die Kostenschuldner mit \n\nder Begründung, der Kostengläubiger habe keine gebührenrelevante Tätigkeit \n\nentfaltet. Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Kostenberechnung ge-\n\nändert und um die Gebühr für die Kaufpreisüberwachung nebst Mehrwertsteuer \n\ngekürzt. \n\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers, \n\nder das Oberlandesgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung \n\n(Nds. Rpfl 1997, 171; 1994, 330) stattgeben möchte. Es sieht sich daran aber \n\nnamentlich durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar \n\n1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni \n\n1999 (Nds. Rpfl. 2000, 34) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundes-\n\ngerichtshof vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit \n\n§ 28 Abs. 2 FGG). \n\n1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die im Vertrag vorgesehene \n\nKaufpreisüberwachung sei eine eigenständige Tätigkeit, für die grundsätzlich \n\neine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anzusetzen sei. Das gelte auch dann, \n\nwenn der Notar – wie hier – den Eingang des Kaufpreises nicht selbst anhand \n\nvon Kontounterlagen oder Bankauskünften geprüft, sondern seine Tätigkeit auf \n\ndie Anforderung einer Bestätigung des Kaufpreiseingangs durch den Verkäufer \n\nbeschränkt habe. \n\nDemgegenüber vertreten die anderen genannten Oberlandesgerichte \n\ndie Ansicht, der Notar werde in einem solchen Fall nicht in prüfender oder ü-\n\nberwachender Funktion tätig. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich \n\nauf die Entgegennahme der Bestätigung und löse keine gesonderte Gebühr \n\nnach § 147 Abs. 2 KostO aus. \n\nDas vorlegende Gericht und die genannten anderen Gerichte sind mithin \n\nunterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob der Notar im Auftrag eines Betei-\n\nligten eine eigenständige Tätigkeit im Sinne von § 147 Abs. 2 KostO ausübt, \n\nwenn er vor Stellung des Umschreibungsantrags den Eingang des Kaufpreises \n\nfestzustellen hat und diese Feststellung durch Einholung einer Bestätigung des \n\nVerkäufers erfolgt. Dies trägt die Vorlage. \n\n2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlagever-\n\nfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozeß-\n\nreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und \n\ndie Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die \n\nvor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, \n\nV ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt). \n\nIII. \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat \n\nauch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich \n\nauf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil der Kosten-\n\ngläubiger für die Kaufpreisüberwachung zu Recht eine Gebühr nach § 147 \n\nAbs. 2 KostO angesetzt hat. \n\n1. Für die mit der Kaufpreisüberwachung verbundene Tätigkeit des Kos-\n\ntengläubigers konnte neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach \n\n§ 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine \n\nzusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen. Die Tätigkeit des Kos-\n\ntengläubigers bei der Kaufpreisüberwachung wird weder durch die eine noch \n\ndurch die andere Gebühr abgegolten. \n\na) Die Überwachung der Kaufpreiszahlung unter Einschaltung des Ver-\n\nkäufers wird allerdings teilweise als Nebengeschäft der Beurkundung angese-\n\nhen, für das ein gesondertes Entgelt nicht anfällt (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, \n\nKostO [Stand Dez. 2002], § 147, Rdn. 13a, b; Bund, DNotZ 1997, 27, 28 f.; \n\nwohl auch Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 147 KostO, Rdn. 39). Die Beurkun-\n\ndungstätigkeit werde nur vorübergehend unterbrochen und mit der Einreichung \n\ndes Umschreibungsantrags abgeschlossen. Der Notar habe das Geschäft nicht \n\nschneller zu vollziehen, als es den Absichten der Beteiligten entspreche (KG \n\nDNotZ 1983, 248, 249). Diese Betrachtung mag in dem hier nicht gegebenen \n\nFall angebracht sein, daß die Einreichung des Umschreibungsantrags allein \n\nvon einer Anweisung des Verkäufers abhängt, die der Notar nicht zu prüfen hat \n\n(vgl. LG Bonn, MittBayNotK 1975, 140, 141). Dem hier zu beurteilenden Fall, \n\ndaß der Umschreibungsantrag erst gestellt werden soll, wenn die vertragsge-\n\nmäße Zahlung des Kaufpreises von dem Verkäufer bestätigt oder sonst nach-\n\ngewiesen ist, wird diese Beurteilung dagegen nicht gerecht. In einem solchen \n\nFall hat der Notar gerade nicht ohne Entfaltung eigener Tätigkeit abzuwarten, \n\nbis die Parteien die vertraglichen Voraussetzungen für die Umschreibung ge-\n\nschaffen haben und er den Vollzug des Vertrages veranlassen kann. Nach dem \n\nWillen der Parteien hat er vielmehr die Aufgabe, vor dem Vollzug des Vertra-\n\nges eigenverantwortlich festzustellen, ob die vertragsgemäße Zahlung als Vor-\n\naussetzung für die Stellung des Umschreibungsantrags erfolgt ist. Dazu muß \n\nder Notar eigene Ermittlungen anstellen und ihr Ergebnis prüfen (LG Krefeld, \n\nMittRhNotK 1981, 22, 23). Das aber ist nicht mehr Teil der Beurkundungstätig-\n\nkeit (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999, IX ZR 100/98, DNotZ 2000, 287, 288 für Fäl-\n\nligkeitsprüfung) und gehört auch nicht zum Vollzug des Vertrags (BayObLG \n\nJurBüro 1984, 273, 274; a. M. OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 268, 269). Es han-\n\ndelt sich vielmehr um eine eigenständige Betreuungstätigkeit, die der Kosten-\n\ngläubiger, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Auftrag der Parteien neben der \n\nBeurkundung und dem Vollzug übernommen hat. Sie ist deshalb nach § 147 \n\nAbs. 2 KostO gesondert zu vergüten (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1975, \n\n501, 502; Klein, MittRhNotK 1991, 228). \n\nb) Die für die Kaufpreisüberwachung entfaltete Tätigkeit wird auch nicht \n\ndurch die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO abgegolten, die der Kostengläubi-\n\nger für die Überwachung eines Teils der Fälligkeitsvoraussetzungen – von dem \n\nLandgericht unbeanstandet – angesetzt hat. Beide Tätigkeiten, die Fälligkeits-\n\nüberwachung und die Kaufpreisüberwachung, dienen zwar der Durchführung \n\neines einheitlichen Kaufvertrags. Das aber macht sie nicht zu einem einheitli-\n\nchen Geschäft (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Zweibrücken JurBüro \n\n1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 701 f.; NJW-RR 1996, 55; OLG \n\nKöln JurBüro 1990, 80; LG Krefeld aaO; Bengel/Tiedtke \n\nin Korinten-\n\nberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147, Rdn. 92; Mümmler, Jur-\n\nBüro 1995, 296, 297 und 300). Sie werden nicht nur zu unterschiedlichen Zeit-\n\npunkten vorgenommen, sondern haben vor allem auch einen verschiedenen \n\nInhalt (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Köln MittRhNotK 1991, 226, \n\n228). Die Fälligkeitsüberwachung nimmt der Notar im Interesse des Käufers \n\nwahr. Ihr Gegenstand ist der Eintritt der Voraussetzungen für die Fälligkeit des \n\nKaufpreises, mit deren Feststellung und Prüfung die Parteien den Notar beauf-\n\ntragt haben. Demgegenüber hat der Notar bei der Kaufpreisüberwachung im \n\nInteresse des Verkäufers festzustellen und zu prüfen, ob der Kaufpreis ver-\n\ntragsgemäß gezahlt worden ist und die Umschreibung beantragt werden kann \n\n(und muß). \n\n2. Diese gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Kaufpreis-\n\nüberwachung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Tätigkeit bei der Kauf-\n\npreisüberwachung darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des \n\nEingangs anzufordern. \n\na) Ebenso wie von dem vorlegenden Oberlandesgericht wird in der \n\nRechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, \n\ndie Kaufpreisüberwachung sei auch in diesem Fall eine eigenständige Tätigkeit \n\n(OLG Zweibrücken DNotZ 1974, 109, 110; JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düs-\n\nseldorf DNotZ 1975, 374, 375; LG Koblenz MittRhNotK 1994, 187, 188; Be-\n\nnel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 147 Rdn. 91; Ret-\n\nzer, DNotZ 1983, 250, 251; Mümmler, JurBüro 1982, 1713; Klein, Rpfleger \n\n1988, 178, 180 und MittRhNotK 1991, 228; Reithmann, DNotZ 2000, 254, 255). \n\nDer Notar habe nämlich zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers \n\nden Erhalt des Kaufpreises vertragsgemäß wiedergebe und von den emp-\n\nfangsberechtigten Personen unterzeichnet sei. Auch habe er organisatorisch \n\nsicherzustellen, daß bis dahin von der erklärten Auflassung kein Gebrauch \n\ngemacht wird. Unterliefen dem Notar hierbei Fehler, hafte er dem Verkäufer für \n\nden eintretenden Schaden. Ein etwa geringerer Umfang seiner Tätigkeit sei bei \n\nder Bemessung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, hindere aber ihr Ent-\n\nstehen als solches nicht. \n\nb) Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Köln (MittRhNotK \n\n1991, 226, 227; ebenso: JurBüro 1990, 80, 81; MittRhNotK 1996, 103, 106) \n\nRNotZ 2003, 401, 402) und Celle (Nds. Rpfl. 2000, 34, 35) sowie das Kammer-\n\ngericht (DNotZ 1983, 248, 249) die Ansicht, der Notar werde nicht in prüfender \n\noder überwachender Funktion tätig, wenn er lediglich die Bestätigung des Ver-\n\nkäufers abzuwarten habe. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich auf \n\ndie Entgegennahme der Bestätigung. Die Einreichung des Umschreibungsan-\n\ntrags werde im Ergebnis nur zeitlich hinausgezögert. \n\n3. Der Senat folgt der unter 2. a) genannten Ansicht. \n\na) Für eine dem Notar im Kaufvertrag aufgegebene Kaufpreisüberwa-\n\nchung fällt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an, wenn und weil der Notar \n\ndann im Auftrag der Parteien eigenverantwortlich zu prüfen hat, ob der Kauf-\n\npreis vertragsgemäß gezahlt worden ist. Darüber besteht kein Streit. Einigkeit \n\nbesteht auch darüber, daß das Entstehen der Gebühr, wie stets, nicht davon \n\nabhängt, ob die Prüfung dem Notar mehr oder weniger Aufwand bereitet. Nach \n\nbeiden Ansichten ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, wie der Notar die \n\nihm aufgetragene Prüfung durchführt, ob er etwa den Käufer um die Vorlage \n\nvon Unterlagen bittet oder ob er sich mit dem finanzierenden Kreditinstitut in \n\nVerbindung setzt. Bei diesem Ausgangspunkt kann es keinen Unterschied ma-\n\nchen, ob der Notar die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises durch Rück-\n\nfrage beim Verkäufer oder in anderer Weise feststellt. Die Rückfrage beim Ver-\n\nkäufer ist eine der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Eingang des \n\nKaufpreises in Erfahrung zu bringen (LG Krefeld aaO). Sie mag ihm die Prü-\n\nfung erleichtern, enthebt ihn aber nicht der ihm obliegenden Prüfung, ob der \n\nKaufpreis vertragsgemäß gezahlt wurde. Der Notar darf eine Bestätigung des \n\nVerkäufers nicht ungeprüft hinnehmen. Er muß auch sie auf ihre Vertragsge-\n\nmäßheit überprüfen und darf den Umschreibungsantrag erst stellen, wenn ge-\n\ngen ihre Richtigkeit und Echtheit Bedenken nicht zu erheben sind. \n\nb) Die Prüfung der Bestätigung des Verkäufers mag dem Notar wenig \n\nAufwand bereiten, wenn der Verkäufer, wie hier, ein von dem Notar vorbereite-\n\ntes Formularschreiben verwendet, ohne Zusätze und Abänderungen ord-\n\nnungsgemäß unterschreibt und rasch zurücksendet. Darin unterscheidet sich \n\ndie Verkäuferbestätigung aber nicht von anderen Aufklärungsmitteln. Bei der \n\nAnforderung einer Bankbescheinigung wird der Notar oft ähnlich wenig Auf-\n\nwand haben. Die Prüfung der Kaufpreiszahlung durch eine Bestätigung des \n\nVerkäufers kann dem Notar aber auch mehr Mühe bereiten als der Einsatz an-\n\nderer Aufklärungsmittel. So kann es notwendig sein, den Verkäufer zur Ertei-\n\nlung der Bestätigung anzuhalten, wenn er sich nicht rührt. Die Bestätigung \n\nselbst kann auslegungsbedürftig oder deshalb schwierig zu prüfen sein, etwa \n\nweil der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist oder dem Verkäufer selbst nicht in \n\nvollem Umfang persönlich zukommen, sondern etwa teilweise zur Ablösung \n\nvon nicht übernommenen Grundpfandrechten verwendet werden soll. Auch \n\nkann die Einholung mehrerer Bestätigungen notwendig sein, etwa wenn der \n\nKaufpreis mehreren Verkäufern anteilig zu zahlen ist. Damit unterscheidet sich \n\ndie Verkäuferbestätigung nicht signifikant von den anderen in Betracht kom-\n\nmenden Mitteln, den Eingang des Kaufpreises festzustellen. Das Entstehen der \n\nGebühr kann nicht davon abhängen, welches Mittel der Aufklärung im Einzelfall \n\nErfolg verspricht oder von dem Notar aus anderen Gründen eingesetzt wird. \n\nc) Schließlich wäre eine Unterscheidung nach dem eingesetzten Aufklä-\n\nrungsmittel gebührenrechtlich auch nicht durchführbar. Löste die Feststellung \n\nder Kaufpreiszahlung durch Anforderung einer Verkäuferbestätigung keine Ge-\n\nbühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus, dürfte der Notar eine solche Gebühr auch \n\nbei dem Einsatz anderer Aufklärungsmittel nicht erheben. Denn die Wahl die-\n\nser Aufklärungsmittel stellte sich als unrichtige Sachbehandlung dar, weil die \n\nAnforderung einer Verkäuferbestätigung regelmäßig zur Feststellung des Zah-\n\nlungseingangs möglich und ausreichend, als gebührenfreier Weg der Feststel-\n\nlung aber vorzuziehen wäre. Ein solches Ergebnis wäre sachwidrig. Die Ge-\n\nbühr nach § 147 Abs. 2 KostO entsteht nicht deshalb, weil der Notar eine be-\n\nstimmte Maßnahme zur Feststellung des Zahlungseingangs ergreift. Sie ent-\n\nsteht vielmehr deshalb, weil der Notar nach dem Willen der Parteien vor dem \n\nVollzug des Vertrags eigenständig zu ermitteln und zu prüfen hat, ob der Kauf-\n\npreis entsprechend dem Vertrag gezahlt ist. Diese Tätigkeit entfaltet der Notar \n\nunabhängig davon, welches Aufklärungsmittel er einsetzt. In dessen Auswahl \n\nist der Notar zudem nicht frei. Er hat vielmehr das Mittel einzusetzen, mit dem \n\ner die ihm obliegende Feststellung zügig und sicher durchführen kann. Dazu \n\nkann es auch angezeigt sein, mehrere Mittel parallel einzusetzen, etwa die fi-\n\nnanzierende Bank und den Verkäufer anzuschreiben. Der im Einzelfall größere \n\noder geringere Aufwand kann nur für die Bemessung der Gebühr, nicht aber für \n\nihr Entstehen oder Nichtentstehen maßgeblich sein und ist im Rahmen von \n\n§ 30 Abs. 1 KostO zu berücksichtigen (BayObLG DNotZ 1980, 185; KG DNotZ \n\n1981, 204). \n\n4. Dem hier geringen Umfang seiner Tätigkeit zur Kaufpreisüberwa-\n\nchung hat der Kostengläubiger dadurch Rechnung getragen, daß er seiner \n\nKostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt \n\nhat. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ \n\nBengel/Reimann/, aaO, § 147, Rdn. 91; Rohs/Wedewer/Rohs, aaO, § 147, \n\nRdn. 13a). \n\nIV. \n\nEiner Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf \n\nes nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die \n\nFestsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und \n\n2 KostO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/v-zb-40-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/v-zb-40-05","retrieved":"2026-07-10 16:40:01.669548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-12/v-zb-40-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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