{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"5 StR 124/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 124/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Mai 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 3. April 2003 und der Antrag des Angeklag-\n\nten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tra-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 3. April 2003 wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst \n\nauf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 15. April 2003 bei den Ju-\n\nstizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen \n\nam 30. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, \n\ndie Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und ihm \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nRevisionseinlegung zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg. \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n30. März 2005 zutreffend ausgeführt: \n\n„1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-\ntet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Rechtsanwalt H – ei-\nner der Verteidiger des Angeklagten – während der Rechtsmittelbelehrung in \nAnwesenheit einer Dolmetscherin: \n\n‚Wir verzichten auf die weitere Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel \nund nehmen das Urteil an.’ \nDann stimmten Rechtsanwalt R und der Angeklagte zu. \n\nDie Erklärungen wurden ‚laut diktiert, übersetzt und genehmigt’. \n\n2. Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsproto-\nkolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam. \n\na) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar \n(st. Rspr.; vgl. u. a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH \nStV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, \n8 und 15). \n\nb) Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprach-\nkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen \nRechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1999 \n– 1 StR 45/99 – und 25. Mai 1993 – 1 StR 124/93 –). \n\nHierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. \nDie Strafkammer hatte Dolmetscher für die portugiesische Sprache zugezo-\ngen. Rechtsanwalt H verfügt überdies ebenfalls über entsprechende \nSprachkenntnisse. \n\nSoweit der Angeklagte jetzt behauptet, eine ausreichende Verständigung mit \nder Dolmetscherin und seinen Verteidigern sei nicht möglich gewesen, ist \ndies nicht glaubhaft. \n\nAus der Stellungnahme von Rechtsanwalt H vom 2. September 2002 \nfolgt, daß Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten problemlos mög-\nlich waren und daß der Angeklagte etwaige Unzulänglichkeiten auch nicht \nbeanstandet hat. \n\nFerner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht, daß der Ange-\nklagte – wie nun behauptet wird – fortwährend angezeigt habe, daß die Ver-\nständigung nicht ausreiche. \nVielmehr belegt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am \nLandgericht S vom 5. März 2005 das Gegenteil. \nEntsprechendes gilt für die dienstliche Erklärung von Staatsanwalt F \nvom 22. Oktober 2004. \n\nc) Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlaß des \nUrteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Ver-\neinbarung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96). \n\nNach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls und der dienstlichen Äuße-\nrungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des \nStaatsanwalts F steht fest, daß eine Absprache nicht erfolgt ist. \n\n3. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand aus (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der \nhierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.“ \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nSoweit die Verteidigerin Rechtsanwältin Ha , die im Verfahren \n\nvor dem Landgericht nicht mitgewirkt hat, nunmehr geltend macht, eine „le-\n\nbensnahe Betrachtungsweise“ ergäbe, daß ihres „Erachtens eine Absprache \n\nüber die Beendigung des Hauptverfahrens … evident“ sei, vermag dies nicht \n\ndie Angaben in den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am \n\nLandgericht S und des Staatsanwalts F einem ernst-\n\nhaften Zweifel auszusetzen. \n\nIm übrigen hätte eine Urteilsabsprache, wenn sie denn erfolgt wäre \n\nund eine qualifizierte Belehrung unterblieben wäre, lediglich die Wirkung, daß \n\nder erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten \n\ndie einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Ver-\n\nfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die \n\ngenannten Umstände ohne Bedeutung (BGH Großer Senat für Strafsachen, \n\nBeschl. vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – veröffentlicht erst nach der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts in vorliegender Sache; BGH, Beschl. \n\nvom 19. April 2005 – 5 StR 586/04). \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/5-str-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/5-str-124-05","retrieved":"2026-07-10 16:41:19.766246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-11/5-str-124-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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