{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"2 StR 150/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 150/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß \n\n§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom \n\n9. Januar 2005 vorgetragenen Verfahrensrügen 3 und 4 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die \n\nKosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem \n\nTage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbe-\n\ngründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr \n\naufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht \n\nempfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am \n\n12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr \n\ndies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\nDem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewäh-\n\nren. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung \n\nvon Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in an-\n\nderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde. Anders aber als in den \n\nFällen, in denen nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht \n\nerhobene Verfahrensrügen geführt werden sollen, ist hier durch technische \n\nProbleme bei der Faxübermittlung der vorhandene Revisionsbegründungs-\n\nschriftsatz nicht vollständig übertragen worden. Dies begründet ausnahmswei-\n\nse die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der \n\nnicht vollständig bzw. überhaupt nicht per Fax übertragenen Verfahrensrügen \n\n(vgl. BGHSt 31, 161, 163; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH, \n\nBeschluß vom 15. September 2004 - 1 StR 304/04). \n\n2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 7. April 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZur Rüge, der Verteidigerin sei nicht genügend Vorbereitungszeit für ihr Plä-\n\ndoyer gegeben worden, bemerkt der Senat ergänzend: \n\nWieviel Vorbereitungszeit für ein Plädoyer benötigt wird, hängt von den \n\nUmständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für \n\nzweieinhalb Stunden in einem Verfahren mit neun Hauptverhandlungstagen, in \n\ndem 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört worden sind, ist, wenn sich \n\nder Verteidiger nicht bereits im Vorfeld auf sein Plädoyer vorbereitet hat, objek-\n\ntiv sehr kurz bemessen. Wenn ein Verteidiger sich nicht in der Lage sieht, nach \n\neiner solch kurzen Vorbereitungszeit ein der Sache angemessenes Plädoyer \n\nzu halten, entspricht es allerdings seiner Aufgabe und liegt in seiner Verant-\n\nwortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine wei-\n\ntere Unterbrechung der Hauptverhandlung, ggf. bis zum nächsten Verhand-\n\nlungstag, nachzusuchen. Hält der Verteidiger hingegen nach der vom Vorsit-\n\nzenden vorgenommenen zweieinhalbstündigen Unterbrechung der Hauptver-\n\nhandlung sein Plädoyer, ohne zu erkennen zu geben, daß die Vorbereitungs-\n\nzeit nicht gereicht hat, ist davon auszugehen, daß er tatsächlich in der Lage \n\nwar, sich genügend auf sein Plädoyer vorzubereiten. Für das Gericht besteht \n\nauch aus Gründen der Fürsorgepflicht unter diesen Umständen kein Anlaß, \n\nvon sich aus die Hauptverhandlung erneut zu unterbrechen. Dafür, daß hier die \n\nVerteidigerin nach der Unterbrechung von zweieinhalb Stunden zu erkennen \n\ngegeben hat, daß sie weiterhin auf das Plädoyer nicht genügend vorbereitet \n\ngewesen sei, hat die Revision nichts vorgetragen. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/2-str-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/2-str-150-05","retrieved":"2026-07-10 16:41:58.124418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-11/2-str-150-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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