{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"1 StR 37/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66b Abs. 1; StPO § 275a Abs. 4 1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätz- lich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Ver- urteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. 2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich. 3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Be- gutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfah- rung beauftragt werden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 37/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin dem Verfahren \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n10. Mai 2005 in der Sitzung am 11. Mai 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 10. Mai 2005 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBayreuth vom 15. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Verurteilte wurde am 21. Mai 1996 vom Landgericht Bayreuth wegen \n\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung im \n\nStrafausspruch erkannte eine andere Jugendkammer des Landgerichts Bay-\n\nreuth am 17. Dezember 1996 erneut auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund drei Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde er dann am \n\n10. Februar 1997 durch die 1. Große Jugendkammer beim Landgericht Bay-\n\nreuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in drei Fällen \n\nrechtlich zusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, \n\nsowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, we-\n\ngen Anstiftung sowie versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in \n\ndrei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurden wegen der ver-\n\nschiedenen Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern Einzelstrafen von \n\nneun Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten, wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und \n\ndrei Monaten, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzel-\n\nstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und wegen versuchter Anstiftung zur \n\nfalschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten \n\nverhängt. Die hieraus und unter Einbeziehung der Vorverurteilung gebildete \n\nGesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene, der sich seit seiner Festnahme \n\nam 21. Mai 1996 zunächst in Untersuchungshaft und dann ohne Unterbre-\n\nchung in Strafhaft befand, vollständig bis zum 3. November 2002. \n\n2. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2002 ordnete die Strafvollstreckungs-\n\nkammer des Landgerichts Bayreuth die unbefristete Unterbringung des Verur-\n\nteilten aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders \n\nrückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) an. Im Zeitraum \n\nvom 4. November 2002 bis 30. September 2004 (Ende der Anwendbarkeit des \n\nGesetzes nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 10. Februar 2004, \n\nBVerfGE 109, 190, 191) wurde die Unterbringung vollstreckt. Seit 1. Oktober \n\n2004 befindet sich der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landge-\n\nrichts Bayreuth vom 26. August 2004 in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-\n\nBayreuth. \n\nUnter dem 4. August 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landgericht hat zur \n\nFrage der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit Sachverständi-\n\ngengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. \n\nund des Diplom-Psychologen Dr. R. eingeholt. \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB be-\n\njaht. Nach der Verurteilung seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Der \n\nVerurteilte habe im Februar 1999 eine Therapie in der sozialtherapeutischen \n\nAbteilung der Justizvollzugsanstalt München begonnen und diese im März \n\n1999 „faktisch abgebrochen“, weil er sich geweigert habe, „sein - wie er wusste \n\n- aussichtloses Verlegungsgesuch nach Niedersachsen zurückzunehmen“. Ihm \n\nsei bewußt gewesen, daß die Weigerung den Therapieabbruch und die soforti-\n\nge Rückverlegung nach Bayreuth zur Folge haben würde. Von August bis An-\n\nfang November 2002 habe er dann in Bayreuth an einer Motivationsarbeits-\n\ngruppe teilgenommen und von März bis Juni 2003 Motivationsgespräche ge-\n\nführt. Trotz mehrfachen Hinweises von Seiten der Justizvollzugsanstalt Bay-\n\nreuth, wegen in absehbarer Zeit fehlender Therapieplätze in Bayreuth sich für \n\neine Therapie in den Justizvollzugsanstalten München, Kaisheim und Würz-\n\nburg zu bewerben, habe er nichts unternommen. Seit März 2004 absolviere er \n\nnun in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth eine Sexualtherapie, welche nach \n\nanfänglichen Schwierigkeiten seither positiv verlaufe. Nach Ablauf der verlän-\n\ngerten Probezeit sei zum 1. Oktober 2004 ein Therapievertrag geschlossen \n\nund eine Mindesttherapiezeit von 24 Monaten vereinbart worden. Ein Zeitraum \n\nvon zwei Jahren sei erfahrungsgemäß zur Durchführung einer solchen Thera-\n\npie erforderlich; auch beim Verurteilten sei kein frühzeitigerer Therapieerfolg zu \n\nerwarten. Eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend. \n\nAuf der Grundlage der Gutachten des Psychiaters Dr. B. und des \n\nDiplom-Psychologen Dr. R. kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß we-\n\ngen der beim Verurteilten vorliegenden Pädophilie mit homosexueller Ausrich-\n\ntung ein erhebliches, über 50 Prozent liegendes Rückfallrisiko und damit eine \n\nfortbestehende Gefährlichkeit bestehe. Wichtige Therapiethemen wie die Be-\n\narbeitung der sexuellen Phantasien seien noch nicht thematisiert worden. Daß \n\ndie Therapie erst im März 2004 begonnen habe, sei auf das Verschulden des \n\nVerurteilten zurückzuführen, weil er sich trotz eindringlicher Hinweise auf freie \n\nTherapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten nicht beworben habe. \n\nII. \n\nDas Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzun-\n\ngen des § 66b Abs. 1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt. \n\n1. Die durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung“ (BGBl. I S. 1838) eingeführte und am 29. Juli 2004 in Kraft getre-\n\ntene Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht bei Vorliegen weiterer Vorausset-\n\nzungen die Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungs-\n\nverwahrung auch noch dann, wenn gegen ihn nicht schon bei seiner Verurtei-\n\nlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet wurde, sofern sich erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung bis zum \n\nEnde des Vollzugs der Freiheitsstrafe herausstellt, daß von ihm erhebliche Ge-\n\nfahren für die Allgemeinheit ausgehen. \n\nDem liegt zugrunde, daß es Verurteilte gibt, gegen die zum Urteilszeit-\n\npunkt keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl \n\nzum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen. Der Schutz vor sol-\n\nchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen \n\nschwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Frei-\n\nheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\nzu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen \n\nSchutz durch geeignete Mittel - insbesondere auch durch weitere Freiheitsent-\n\nziehung - zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates (BVerfGE aaO S. 236). \n\nAllerdings ist bei der zu treffenden Entscheidung über die nachträgliche Anord-\n\nnung einer Sicherungsverwahrung in gleicher Weise dem Freiheitsgrundrecht \n\nBetroffener in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insbesondere kann \n\ndie Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe im Hinblick auf das \n\nFreiheitsgrundrecht des Betroffenen nur dann verhältnismäßig sein, wenn bei \n\nder Gefahrenprognose sämtliche entscheidungserheblichen Daten aus der Le-\n\nbens- und Kriminalitätsgeschichte des Betroffenen berücksichtigt werden \n\n(BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE aaO S. 241). Dabei ist sorgfältig \n\nabzuwägen zwischen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor hochgefähr-\n\nlichen Verurteilten, von denen auch nach vollständiger Verbüßung der Frei-\n\nheitsstrafe die vorbezeichneten Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \n\nerwarten sind, und den Freiheitsgrundrechten der durch die nachträgliche \n\nAnordnung einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine \n\neiner Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine solche Maß-\n\nnahme nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht, wovon auch \n\nder Gesetzgeber ausgegangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch \n\nBVerfGE aaO S. 236). \n\n2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grund-\n\nlage einer nachtäglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche \n\n„neuen“ Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden \n\nund auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit \n\nhinweisen. [Nach den Gesetzesmaterialien sollen beispielsweise wiederholte \n\nverbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt als An-\n\nknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar sein wie die Drohung \n\ndes Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Be-\n\ngehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder \n\nintensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus \n\n(BTDrucks. 15/2887 S. 12).] Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers ei-\n\nnerseits klargestellt werden, daß es sich um Tatsachen jenseits einer gewissen \n\nErheblichkeitsschwelle handeln muß. Andererseits soll durch den Verzicht auf \n\neine exemplarische oder „namentliche“ Nennung von Tatsachen zum Ausdruck \n\ngebracht werden, daß monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. Zu-\n\ngleich soll hierdurch der Weg geebnet werden für den weiteren Prüfungsschritt \n\nin Gestalt der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung \n\n(BTDrucks. 15/2887 S. 12). Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit wird nur \n\ndann im gebotenen Umfang entsprochen, wenn es nicht auf den Entstehungs-\n\nzeitpunkt der einer nachträglichen Anordnung zugrunde zu legenden Tatsa-\n\nchen ankommt, sondern allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Be-\n\nrücksichtigung im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit ist das Gemein-\n\nwohlinteresse als vorrangig vor dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zu \n\nbetrachten. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden \n\ndemgegenüber als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus. Durch deren \n\nNichtberücksichtigung entstandene Rechtsfehler können durch die Anordnung \n\neiner nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht korrigiert werden. Die Mög-\n\nlichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zielt auch \n\nnicht darauf ab, die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen \n\nzu halten (BTDrucks. aaO S. 12). \n\n3. Grundsätzlich können die Verweigerung oder der Abbruch einer The-\n\nrapie zu den in § 66b Abs. 1 und 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören, \n\ndie erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden \n\nund auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit \n\nnach seiner Entlassung hinweisen. Ein solcher Umstand reicht aber für sich \n\nallein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen \n\n(BTDrucks. aaO S. 13; BVerfGE aaO S. 241), zumal sich aus der Stellung des \n\nGefangenen bei der Gestaltung seiner Behandlung im Strafvollzug (§ 4 Abs. 1 \n\nStVollzG) ergibt, daß gegen seinen Willen eine Behandlungsmaßnahme nicht \n\nerzwungen werden kann (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 4 \n\nRdn. 5). Vielmehr ist nach § 66b Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung des Ver-\n\nurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Straf-\n\nvollzuges vorzunehmen, welche einer Übergewichtung der Verweigerung von \n\nResozialisierungs- und Therapiemaßnahmen entgegensteht. Es verengt den \n\nBlick auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine bisherige Le-\n\nbensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung in unzulässiger Weise, wenn das \n\nGericht eine Unterbringung allein mit einer derartigen Verweigerungshaltung \n\nbegründet (BVerfGE aaO S. 241). \n\nOffenbart daher der Verurteilte während des Vollzuges der Freiheitsstra-\n\nfe seine ablehnende Haltung gegenüber erforderlichen therapeutischen Maß-\n\nnahmen, dokumentiert dies zunächst nur sein Verhalten im Strafvollzug; es \n\nkann jedoch eine Entscheidungshilfe sein. In gewichtigerem Maße sind aller-\n\ndings die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Verurteilten außerhalb \n\ndes Strafvollzugs sowie seine Straftaten zu werten. Andernfalls würde die Un-\n\nterbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhal-\n\nten im Vollzug (BVerfGE aaO S. 241). Zudem verliert die zu erstellende Ge-\n\nfährlichkeitsprognose an Plausibilität, wenn diese nur einen schmalen Aus-\n\nschnitt der Wirklichkeit - die Zeit der Strafverbüßung - zur Grundlage hat. Auch \n\nnach Auffassung des Gesetzgebers bietet das Merkmal der Therapieverweige-\n\nrung oder des Therapieabbruchs eine zu schmale Tatsachenbasis, um die be-\n\nsondere Gefährlichkeit des Täters während des Strafvollzugs zu begründen \n\n(BTDrucks. 15/2887 S. 13; s. auch Beschlußempfehlung des Rechtsausschus-\n\nses, BTDrucks. 15/3346 S. 17). Täterpersönlichkeit und Legalbiographie kön-\n\nnen die Entscheidung ebenso beeinflussen wie konkrete Änderungen physi-\n\nscher Natur, etwa fortgeschrittenes Alter, Krankheiten, ferner Unterkunft, Arbeit \n\nund persönliche Bindungen und zuvor erfolgte Lockerungsversuche sowie al-\n\nternative Kontrollmöglichkeiten in Form der Führungsaufsicht oder ambulante \n\nTherapiemaßnahmen. Nur wenn die Gesamtwürdigung unter Einschluß der \n\nTatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben, die geforderte besondere Gefähr-\n\nlichkeit ergibt, kann ein über das Strafende hinausgehender Freiheitsentzug \n\ngerechtfertigt sein (BTDrucks. 15/2887 S. 13). \n\nDaher ist eine Therapieverweigerung, sofern sie im konkreten Fall ein \n\nerst nach der Verurteilung erkennbarer Umstand ist, zunächst für die Einleitung \n\nder Prüfung der Voraussetzungen des § 66b StGB maßgeblich. Kern der mate-\n\nriellrechtlichen Prüfung ist hingegen die Gesamtwürdigung des Verurteilten. In \n\ndiese Prüfung fließt dann auch die Entwicklung des Verurteilten während des \n\nStrafvollzugs ein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 12) - ebenso Erkenntnisse aus \n\neiner zwischenzeitlichen Unterbringung nach Landesrecht (vgl. BTDrucks. 15/ \n\n2887 S. 20). Mit welchem Gewicht eine Verweigerungshaltung des Verurteilten \n\n(etwa bei einer noch im Strafverfahren erklärten Therapiebereitschaft) die Ge-\n\nsamtwürdigung und die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen kann, wird vom \n\nkonkreten Einzelfall abhängen. \n\n4. Vorliegend bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits keine \n\nausreichende Tatsachengrundlage für die getroffene Anordnung. \n\na) Das Landgericht hat lediglich die einzelnen Vorverurteilungen nebst \n\nden ausgeurteilten Strafen aufgeführt, ohne weitere Einzelheiten zu den vom \n\nVerurteilten begangenen Taten mitzuteilen. Auch zu seinem persönlichen Wer-\n\ndegang fehlen jegliche Einzelheiten; diese ergeben sich auch nicht aus den \n\nFeststellungen der angefochtenen Entscheidung, noch wird insoweit auf die \n\nvorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen Bezug genommen. \n\nb) Das Landgericht hat des weiteren weder einen Therapieabbruch \n\ndurch den Verurteilten noch gar eine Therapieverweigerung ausreichend dar-\n\ngelegt. Vielmehr bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Beendigung \n\nder Therapie im März 1999. Nach den Feststellungen hat nämlich der Verurteil-\n\nte nicht selbst die damalige Therapie abgebrochen, sondern die sozialthera-\n\npeutische Abteilung hat ihrerseits die Therapie beendet. Weshalb der offenbar \n\nbereits schon vor Beginn der Therapie gestellte Verlegungsantrag nach Nie-\n\ndersachsen überhaupt ein Hindernis für die Durchführung der Therapie in \n\nMünchen darstellen konnte, bleibt offen. Im übrigen hätte der Verlegungsan-\n\ntrag, zumal bei Aussichtslosigkeit, auch ohne weiteres negativ verbeschieden \n\nwerden können. Das Landgericht führt auch nicht aus, aus welchem Grund die \n\nTherapie nicht fortgeführt werden konnte. Nicht ersichtlich ist, daß in der feh-\n\nlenden Bereitschaft des Verurteilten, sein Verlegungsgesuch zurückzunehmen, \n\neine völlige Therapieunwilligkeit zum Ausdruck gekommen ist; denn immerhin \n\nstimmte der Verurteilte einer Verlegung nach München zwecks Durchführung \n\nder Therapie augenscheinlich zu. Seine Einlassung, er habe eine Therapie in \n\nNiedersachsen deswegen absolvieren wollen, weil er beabsichtigt habe, seinen \n\nWohnsitz nach Niedersachsen zu verlegen, ist als solche zunächst nicht offen-\n\nsichtlich als Ausdruck einer Therapieunwilligkeit zu werten, gerade auch weil er \n\n- nach seiner vom Landgericht nicht überprüften Einlassung in der Hauptver-\n\nhandlung - gleichzeitig darauf hingewiesen habe, daß er die Therapie in \n\nMünchen unbedingt habe machen wollen. Soweit das Landgericht entgegen \n\nder Beteuerungen des Verurteilten von dessen von Anfang an bestehenden \n\nTherapieunwilligkeit ausgeht und sich hierbei auf die Aussage des Psycholo-\n\ngen K. stützt, trägt dies bereits deswegen nicht, weil dieser nur die Thera-\n\npiemotivation des Verurteilten im April 2002 überprüft hat und nicht in dem \n\nmaßgeblichen Zeitraum im Jahr 1999. \n\nDaß der Verurteilte im November 2002 und im März und September \n\n2003 mehrfach ergebnislos aufgefordert worden ist, sich auf freie Therapieplät-\n\nze in anderen Justizvollzugsanstalten zu bewerben, reicht ebenfalls nicht aus, \n\num die mangelnde Therapiewilligkeit zu begründen. Das Landgericht hätte zu-\n\nmindest die Reaktion des Verurteilten, auch gegebenenfalls auf Nachfragen, \n\nschildern müssen, zumal er sich dahin eingelassen hat, er habe für den Fall \n\neiner Bewerbung für andere Anstalten befürchtet, von der Liste der Therapie-\n\nbewerber in Bayreuth gestrichen zu werden. Schließlich ist auch zu berücksich-\n\ntigen, daß der Verurteilte seit März 2004 tatsächlich eine Sexualtherapie ab-\n\nsolviert und damit für eine Therapieunwilligkeit keine weiteren Anzeichen mehr \n\nersichtlich sind. \n\n5. Demgegenüber stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkam-\n\nmer nicht die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen, sondern \n\neines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie eines Diplom-\n\nPsychologen eingeholt hat. Weder aus dem Wortlaut des § 275a Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich ein solches Erfor-\n\ndernis. Vielmehr sollen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt \n\nwerden, um eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsbasis für das \n\nGericht zu schaffen (BTDrucks. 15/2887 S. 16). Daher kann es im Einzelfall zur \n\nVerbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durchaus angezeigt sein, Sach-\n\nverständige unterschiedlicher Fachrichtungen mit der Begutachtung zu beauf-\n\ntragen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zu § 67d Abs. 3 StGB, wonach nur davon \n\nausgegangen wird, daß die Ergebnisse der in dem entsprechenden Verfahren \n\nerhobenen Gutachten dann von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung \n\nund Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt \n\nwerden (BVerfGE 109, 133, 164 f.; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12 f.). \n\n6. Entgegen der Auffassung der Revision ist weder ein Verstoß gegen \n\ndas absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch das aus Art. 2 \n\nAbs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete rechtsstaatliche \n\nVertrauensschutzgebot gegeben, weil die rein präventative Maßnahme der Si-\n\ncherungsverwahrung nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG umfaßt \n\nwird (BVerfGE 109, 133, 167 ff.) und als Maßregel der Besserung und Siche-\n\nrung bereits zum Zeitpunkt des Strafurteils gegen den Verurteilten hätte aus-\n\ngesprochen werden können. Ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens-\n\nschutzes für Altfälle bei der Anwendung der § 66b Abs. 1 und 2 StGB, sofern \n\ndiese auf die formellen Voraussetzungen des durch das 6. StrRG eingeführten \n\n§ 66 Abs. 3 StGB verweisen, etwas anderes gilt, weil damit auch solche Taten \n\nerfaßt würden, die vor Einführung des § 66 Abs. 3 StGB begangen wurden, \n\nkann hier offen bleiben. \n\nIII. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Bei der Therapieverweigerung muß es sich um eine Tatsache han-\n\ndeln, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden ist. Kommt das Land-\n\ngericht zu dem Ergebnis, daß eine Therapieverweigerung vorliegt, wird es prü-\n\nfen müssen, ob im Urteil vom 10. Februar 1997 Ausführungen zur Frage der \n\nTherapiewilligkeit enthalten sind oder nicht. Hat der Angeklagte bereits in der \n\ndamaligen Hauptverhandlung keine Bereitschaft zu einer Therapie zur Behand-\n\nlung seiner Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung bekundet, handelte es \n\nsich um eine Tatsache, die das erkennende Gericht ohne weiteres bei der Fra-\n\nge der Verhängung von Sicherungsverwahrung, deren formelle Voraussetzun-\n\ngen gemäß § 66 Abs. 2 StGB zum damaligen Zeitpunkt schon vorlagen, hätte \n\nberücksichtigen können. \n\n2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und \n\nergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs verbietet sich eine \n\nabstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentschei-\n\ndung (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Auch wenn bestimmte Persönlichkeitsstö-\n\nrungen von vornherein ein hohes Rückfallrisiko beinhalten, entbindet dies das \n\nLandgericht nicht von einer individuellen Gefährlichkeitsprognose. Der Um-\n\nstand, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und \n\nDr. R. bei einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung ein über 50 Pro-\n\nzent liegendes Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-\n\nmung anderer besteht, kann für sich allein nicht die Gefährlichkeit ohne eine \n\nweitere, umfassende Gesamtwürdigung begründen. Ansonsten eröffnete dies \n\neinen Anwendungsbereich des § 66b StGB, der sich entgegen der Absicht des \n\nGesetzgebers nicht nur auf wenige Fälle beschränkte. \n\n3. Auch in einem Urteil über die nachträgliche Sicherungsverwahrung \n\nsind in den Gründen die speziellen Anforderungen für seine revisionsrechtliche \n\nNachprüfbarkeit zu beachten. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich \n\ngeschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage \n\ngemachten Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, er-\n\nschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt 30, 225, 227; 33, 59, \n\n60). Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen ist des-\n\nhalb grundsätzlich unzulässig (BGH aaO). Allerdings kann in demselben Ver-\n\nfahren zur Vermeidung von Wiederholungen ein neuer Tatrichter beispielswei-\n\nse auf die von einer Teilaufhebung nicht erfaßten Feststellungen eines frühe-\n\nren Urteils Bezug nehmen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 227; 33, 59, 60). Die-\n\nse Grundsätze lassen sich auch auf Entscheidungen über die Anordnung einer \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung anwenden. Die Feststellungen im Urteil, \n\nin dem der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe wegen eines der in § 66b StGB \n\ngenannten Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist, sind rechtskräftig. \n\nSie bleiben aufrechterhalten und binden das Gericht, das über die nachträgli-\n\nche Sicherungsverwahrung zu befinden hat. Die Bindungswirkung ist nur inso-\n\nweit eingeschränkt, als die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung in Betracht kommt. Wird dabei auf das Ausgangsurteil Bezug genommen, \n\nmuß der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und \n\nzweifelsfrei erkennbar sein (vgl. BGHSt 24, 274, 275). Aus Gründen der Ver-\n\nständlichkeit kann es allerdings dennoch angezeigt erscheinen, die Straftaten \n\nim Sinne des § 66b StGB kurz darzustellen. \n\nAuf jeden Fall ist jedoch darzulegen, ob und inwieweit im Ausgangsurteil \n\nAusführungen zur Sicherungsverwahrung oder vorbehaltenen Sicherungsver-\n\nwahrung enthalten sind. Auch kann - sofern solches sich nach den vom Verur-\n\nteilten begangenen Taten nicht aufdrängt - es erforderlich sein, darzulegen, \n\nworauf sich die Prognose stützt, daß durch die befürchteten künftigen Strafta-\n\nten Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. \n\n4. Darüber hinaus sind auch im Rahmen des § 66b Abs. 1 StGB Fest-\n\nstellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\ngrundsätzlich nicht entbehrlich. Zwar wird im Regierungsentwurf ausgeführt, \n\ndaß auf das Merkmal des „Hanges“ verzichtet werde, weil der Strafvollzug an-\n\ngesichts der künstlichen Bedingungen nicht geeignet sei, bestehende Unsi-\n\ncherheiten hinsichtlich des Merkmals zu beseitigen, insbesondere wenn gerade \n\ndas Vollzugsverhalten Anlaß gebe, sich mit der Gefährlichkeit des Täters aus-\n\neinanderzusetzen (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Im Wortlaut des Gesetzes hat \n\ndiese Zielsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden, weil § 66b StGB die \n\nübrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erwähnt, ohne § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nauszunehmen. Dabei mag zwar nahe liegen, daß die Bejahung einer hohen \n\nWahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten im Regelfall \n\nauch auf das Vorliegen eines „Hanges“ hindeutet; zwingend ist dies jedoch \n\nnicht, so daß diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die Strafkammer \n\nbedarf. \n\n5. Für das weitere Verfahren wird ausdrücklich auf die besondere Eilbe-\n\ndürftigkeit der Sache hingewiesen. \n\nWahl Kolz Heben-\nstreit \n\n Elf Graf \n\nBGHSt: ja \n\nBGHR: ja \n\n____________________ \n\nStGB § 66b Abs. 1; StPO § 275a Abs. 4 \n\n1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätz-\n\nlich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des \n\nVollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Ver-\n\nurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht \n\naus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. \n\n2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung nicht entbehrlich. \n\n3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Be-\n\ngutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfah-\n\nrung beauftragt werden müssen. \n\nBGH, Urteil vom 11. 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Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Be- gutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfah- rung beauftragt werden müssen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts\n\nBayreuth vom 15. 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