{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"XI ZR 128/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungs- begründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar. b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungs- begründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus an- deren, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unter- schrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Ver- antwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 128/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 \n\na) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des \nProzeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungs-\nbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. \nZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar. \n\nb) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungs-\nbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus an-\nderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unter-\nschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Ver-\nantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und \ndiese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens \nbis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt \ngewordene Umstände berücksichtigungsfähig. \n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - OLG Braunschweig \n LG Göttingen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Februar \n\n2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berufung sowie dar-\n\nüber, ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur Berufungs-\n\nbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 \n\nganz überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der \n\nKläger ist am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist \n\nbis zum 16. August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem \n\nMontag, ist beim Berufungsgericht als Computer-Fax eine Berufungsbe-\n\ngründung eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz schließt auf der \n\nletzten Seite mit dem in der gleichen Computerschrift geschriebenen \n\nVor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der \n\nBezeichnung \"Rechtsanwalt\". Am 25. August 2003 ist die Berufungsbe-\n\ngründung per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen, und \n\nzwar mit der handschriftlichen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten \n\nder Kläger. \n\nAuf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003, daß die am \n\n18. August 2003 als Fax eingegangene Berufungsbegründungsschrift \n\nnicht unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen \n\ngeltend, zur Fristwahrung reiche die Berufungsbegründungsschrift auch \n\nohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der Begründungsschrift \n\nlasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und \n\nsein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur \n\nBegründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger vor, daß \n\nihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift als Fax um \n\n18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten \n\nSeite oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten \n\nUnterschrift. \n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht den Antrag \n\nder Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen \n\nund ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRevision der Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelas-\n\nsen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-\n\nscheidungsgründen die Revision nur zugelassen, \"soweit die Berufung \n\nals unzulässig verworfen worden ist\". Diese Beschränkung der Zulas-\n\nsung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur auf einen \n\ntatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-\n\nschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der \n\nRevisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, \n\n276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die Zu-\n\nlassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entschei-\n\ndungselement des Urteils zu beschränken (BGHZ 90, 318, 320; 101, \n\naaO; BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535 \n\nm.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein sol-\n\nches nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Be-\n\nschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig \n\n(BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und \n\nvom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259). \n\nFehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, \n\nso ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die \n\nRevision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai \n\n2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03, WM 2005, 127, 128). Die von den Klägern hinsichtlich der Ver-\n\nsagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos. \n\nB. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDie Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie innerhalb der bis \n\nzum 18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirk-\n\nsam begründet hätten. Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür sei eine ein-\n\ngescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine Unter-\n\nzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne. \n\nDie an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedürfe \n\nnach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Un-\n\nterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsan-\n\nwalts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß der \n\nSchriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser für \n\nseinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das \n\nSchriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt \n\nwerden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei \n\nPunkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtspre-\n\nchung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an. \n\nBei der Einlegung und Begründung von Berufungen durch Telefax \n\n(Telekopie) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen \n\nSchriftsatzes per Kopie erforderlich; dabei reiche die kopierte Unter-\n\nschrift aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die Berufungsbegründung \n\ndurch ein sogenanntes Computer-Fax erfolgt. Diese Art der Übermittlung \n\nbestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß des Gemeinsamen \n\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 aner-\n\nkannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des Erklärenden da-\n\ndurch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in dem Compu-\n\nter-Fax eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß der be-\n\nnannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unter-\n\nzeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese groß-\n\nzügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die \n\nUnterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet werden. \n\nInsbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz verwendete \n\ndarunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus. \n\nDas Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtssicherheit \n\nnicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, nach \n\nder sich bei Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der \n\nFormerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Wür-\n\nde in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unter-\n\nschrift oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektroni-\n\nscher Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so \n\nwäre das Unterschriftserfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber \n\nauch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfer-\n\ntigen. \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es sei nicht glaub-\n\nhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der \n\nKläger als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift aus-\n\nscheide. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im \n\nErgebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der \n\nKläger als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die \n\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden (2.). \n\n1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nund vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; \n\nBGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungs-\n\nbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie ver-\n\nantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirk-\n\nsamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schrift-\n\nlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum \n\nAusdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsat-\n\nzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, \n\n157; 75, 340, 349; 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis soll si-\n\ncherstellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf \n\nhandelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem \n\nGericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162). Für \n\nden Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von \n\neinem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher \n\nPrüfung genehmigt und unterschrieben sein muß (BGHZ 97, 251, 253 f.; \n\nBGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 \n\nund vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028). \n\nb) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende \n\nfristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen \n\nAnforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtig-\n\nten verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den techni-\n\nschen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen \n\nworden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer \n\nRechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Te-\n\nlegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nach-\n\nweise bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender \n\nSchriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt \n\nzulässig (vgl. BGHZ 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine - wie hier - \n\ndurch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemein-\n\nsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 ent-\n\nschieden (BGHZ 144, 160), daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-\n\nstimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung \n\neiner Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-\n\nrichts übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt \n\n(aaO S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-\n\nsondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im \n\nFalle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Ent-\n\nspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anfor-\n\nderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch ein-\n\ndeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis \n\nangebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Über-\n\ntragungsform nicht unterzeichnen könne. \n\nc) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbereitenden \n\nSchriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz \n\nverantwortet. Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende \n\nSchriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei \n\nÜbermittlung durch einen Telefax-Dienst (Telekopie) \"die Wiedergabe \n\nder Unterschrift in der Kopie\". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht \n\nauf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der \n\nFormvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den mo-\n\ndernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). \n\nNach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-\n\nDrucks. 14/4987, S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum Un-\n\nterschriftserfordernis nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Ent-\n\nscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \n\nBundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der \n\nBundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des \n\nBundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Ge-\n\nmeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April \n\n2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der \n\nNeufassung des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Recht-\n\nsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermitt-\n\nlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich \"die Wiedergabe \n\nder Unterschrift in der Kopie\" verlangt, spricht angesichts des eindeuti-\n\ngen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat \n\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines Computer-\n\nFaxes für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hin-\n\nweis, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform \n\nnicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden \n\nkann (so Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11; Stein/Jonas/ \n\nLeipold, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 49; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zi-\n\nvilprozeßrecht 16. Aufl. § 65 Rdn. 14; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, \n\nZPO-Reform 2002 § 130 Rdn. 5 (S. 336); Krüger/Bütter MDR 2003, \n\nS. 181, 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim Computer-\n\nFax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so \n\ndaß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Geset-\n\nzeswortlaut zu verzichten. \n\nDiese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Ent-\n\nscheidung. Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittel-\n\nte Computer-Fax einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der ge-\n\nwählten Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Kläger, der Berufungsbegründung einen derarti-\n\ngen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben ver-\n\nsucht, das Computer-Fax mit seiner eingescannten Unterschrift zu über-\n\nmitteln. \n\nDie Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung \"Rechts-\n\nanwalt\" am Ende des Computer-Faxes genügt als solche nicht den An-\n\nforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO. Diese Bestimmung fordert \n\nnach ihrem eindeutigen Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der \n\nKopie, also des handschriftlichen Namenszuges. Dem entspricht eine \n\nmaschinen- oder computerschriftliche \"Unterzeichnung\" nicht (Stein/ \n\nJonas/Leipold, aaO § 130 Rdn. 48). Sofern der Entscheidung des Ge-\n\nmeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes diesbezüglich \n\neine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, genügt die Wiederga-\n\nbe des Namens in Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des \n\n§ 130 Nr. 6 ZPO nicht mehr (Musielak/Stadler, aaO § 129 Rdn. 11; \n\nDästner NJW 2001, 3469, 3470 Fn. 10; Krüger/Bütter, aaO). \n\nd) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsan-\n\nwalts grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für \n\nfristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind \n\njedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis \n\nder Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. BGHZ 97, 283, 285). \n\nEs soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-\n\ndes in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.) \n\ndargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der \n\nErklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie aus-\n\ngeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem \n\nmuß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen \n\nEntwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten \n\ndem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unter-\n\nschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich \n\nsein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift ver-\n\ngleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das \n\nSchreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. \n\nDas ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständi-\n\nge Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; \n\n81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundes-\n\nsozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des \n\nBundesfinanzhofs \n\n(BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, \n\nBFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, \n\n183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen \n\nVerfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nBGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom \n\n9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406). So hat der \n\nBundesgerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 (BGHZ 24, 179, 180) \n\nentschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der \n\nBerufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte be-\n\nglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Be-\n\nglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich \n\nvollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, \n\n254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Be-\n\nrufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die Unter-\n\nschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht \n\nerfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelan-\n\nwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift \n\nübernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unter-\n\nzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch BGHZ 37, 156, \n\n160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 46/03, BGH-\n\nReport 2004, 406) hat der Bundesgerichtshof für den Fall des Fehlens \n\neiner Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift entschieden, \n\ndaß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, daß \n\nder Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Begrün-\n\ndungsschrift übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei \n\neinem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz en-\n\ndet \"Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unter-\n\nschrieben\" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da \n\nes hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsa-\n\nmen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb im Hin-\n\nblick auf die angeblich abweichende Entscheidung des Bundessozialge-\n\nrichts entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier \n\nmaßgebliche § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO über die Anforderungen an eine \n\nTelekopie erst nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts \n\nin die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist. \n\nbb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen \n\nobersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit \n\nnicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem An-\n\nspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren \n\nRechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es \n\nverbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren \n\n(vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; \n\n74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342). An die Beachtung formeller \n\nVoraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens \n\ndürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt \n\nwerden (BVerfG NJW 2002, 3534). \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben hier die Um-\n\nstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift nicht eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Ur-\n\nheberschaft des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, \n\nfür ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Beru-\n\nfungsgericht zu übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtig-\n\nte der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Ur-\n\nteil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte \n\nBriefkopf auf dem Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unter-\n\nschrift vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim \n\nBerufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Wil-\n\nlen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544). \n\nAuch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit \n\ndem Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von \n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Be-\n\ngründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. \n\nBVerwG Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf \n\nder Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungs-\n\nfähig sind (BVerwG NJW 2003, 1544). \n\nDer am Ende des Computer-Faxes mit dem Zusatz \"Rechtsanwalt\" \n\nwiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der \n\nKläger bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die \n\nVerantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese wil-\n\nlentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat. Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden in der Praxis vielfach von \n\nKorrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am \n\nRechtsmittelgericht zugelassenen Sozien unterschriftsreif vorbereitet. \n\nDem Umstand, daß unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle \n\nder Name eines Rechtsanwalts vermerkt ist, ist daher nicht ausreichend \n\nsicher zu entnehmen, daß der Entwurf von diesem Rechtsanwalt verfaßt \n\nworden ist, sondern kann auch bedeuten, daß der tatsächliche Verfasser \n\ndie eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des bestimmenden Schrift-\n\nsatzes und seine Unterzeichnung durch den namentlich genannten \n\nRechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den Inhalt des Schriftsatzes \n\nbereits die Verantwortung übernommen hat, ist danach in Fällen wie hier \n\nvöllig offen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, \n\ndaß das Computer-Fax dem Berufungsgericht am letzten Tag der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist übermittelt worden ist, nicht mit einer für den An-\n\nwaltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es sich \n\ndabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt der \n\nÜbermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes \n\nsagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim \n\nBerufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade \n\nder drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der Rechtsmittelbe-\n\ngründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung einen Schrift-\n\nsatz zu übermitteln, den der namentlich genannte Rechtsanwalt noch \n\nnicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt der als Computer-\n\nFax übermittelten Berufungsbegründung von dem Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den Verkehr gebracht \n\nworden ist, läßt sich danach hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht \n\nfeststellen. \n\n2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die Revisi-\n\non ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am Emp-\n\nfangsgerät des Oberlandesgerichts als fernliegend angesehen und aus-\n\ngeführt, es komme entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder \n\naber ein vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedie-\n\nnungsfehler als Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift \n\nin dem Computer-Fax in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, \n\ndaß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für \n\ndas Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisi-\n\nonsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschul-\n\nden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das \n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen \n\n(§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach \n\nnicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen \n\ndie Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der Partei bzw. \n\nihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom \n\n26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober \n\n1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, \n\nNJW-RR 2005, 143, 145). \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedienungsfehler \n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das \n\nFax ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als aus-\n\ngeschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat mit \n\nder Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung be-\n\nstimmender Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die Über-\n\nmittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO \n\nvorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft gemacht \n\nangesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder bei der \n\nÜbermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat, schließt \n\neinen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das Berufungsgericht \n\nweist insoweit zu Recht darauf hin, daß Bedienungsfehler am Computer \n\nunbemerkt bleiben können. Damit hat das Berufungsgericht die an die \n\nSorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht \n\nin verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. \n\nIII. \n\nDie Revision der Kläger konnte danach keinen Erfolg haben und \n\nwar deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Richter am Bundes- Joeres \n gerichtshof Dr. Müller \n ist wegen Urlaubs ge- \n hindert, seine Unter- \n schrift beizufügen. \n\n Nobbe \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/xi-zr-128-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/xi-zr-128-04","retrieved":"2026-07-10 16:40:52.254921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-10/xi-zr-128-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar. b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungs- begründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus an- deren, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unter- schrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Ver- antwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 26. 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