{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"XII ZB 202/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 202/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, \n\nden Richter Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-\n\nurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. April \n\n2004 auszusetzen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als des-\n\nsen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater \n\nverstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben gewor-\n\nden. \n\nDie Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreu-\n\nungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsicht-\n\nlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil \n\nabgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei. Für den Zeitraum \n\nvom 1. September bis 31. Dezember 1995 habe die Beklagte die ihr obliegende \n\nVerpflichtung zur Rechnungslegung durch Vorlage der Zusammenstellung vom \n\n14. März 2002 nebst Anlagen und ergänzenden Erklärungen erfüllt. Für den \n\nZeitraum vom 1. Januar 1996 an könne sie sich auf die gegenüber dem Vor-\n\nmundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen. \n\nDurch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Be-\n\nklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeit-\n\nraum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versi-\n\nchern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzu-\n\nlässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht \n\nübersteige. Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein. \n\nNach deren Begründung beantragten die Prozeßbevollmächtigten der \n\nBeklagten mit Schriftsatz vom 21. April 2005, die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nTeilurteil des Landgerichts vom 29. April 2004 auszusetzen. Zur Begründung \n\nwurde ausgeführt, die Kläger betrieben aus dem Teilurteil die Zwangsvollstrek-\n\nkung; die Beklagte sei für den 12. Mai 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung geladen. Wenn die Zwangsvollstreckung fortgesetzt würde und \n\ndie Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse, werde die Ent-\n\nscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. \n\nII. \n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß \n\n§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der \n\nVollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen \n\nEntscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann viel-\n\nmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO \n\nauch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH Be-\n\nschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658). \n\n2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige \n\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die \n\nErfolgsaussichten des Rechtsmittels und die den Gläubigern im Falle des Zu-\n\nwartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen \n\n(BGH Beschluß vom 21. März 2002 aaO). Erfolgsaussicht kommt der Rechts-\n\nbeschwerde nur zu, wenn sie zumindest zulässig erscheint. Das setzt nach \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nerfordert. Das ist hier nicht der Fall. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten ent-\n\nscheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles an-\n\nkomme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Be-\n\nklagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der \n\nUnterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Ab-\n\nzustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände, \n\nnicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der \n\nBeklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Le-\n\nbenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, \n\nüber die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe \n\nder Klage zu entscheiden sei. \n\nb) Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-\n\ntretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Unter diesem \n\nGesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur erfor-\n\nderlich, wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung \n\nschon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entge-\n\ngenzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - NJW 2003, \n\n754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der \n\nVerurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides \n\nstatt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand \n\nan Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128, \n\n85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft \n\nzu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand \n\nzwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft \n\nentsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, \n\n2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen. \n\nWelche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der \n\nBetreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist \n\nvon der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die \n\nZeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem er-\n\nsten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die \n\ngegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen \n\nkonnte. \n\nDaß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte \n\nmüsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämt-\n\nliche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen, \n\nbegründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eben-\n\nfalls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der \n\nAngaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimko-\n\nsten, steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die \n\nentsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung, \n\ngerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der Entscheidung über die auf Zahlung \n\nvon Schadensersatz gerichtete dritte Stufe der Klage zu entscheiden. \n\nBei dieser Rechtslage kam eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung \n\nnicht in Betracht. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/xii-zb-202-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/xii-zb-202-04","retrieved":"2026-07-10 16:42:50.898435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-04/xii-zb-202-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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