{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"I ZB 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Abs. 1 a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu be- rücksichtigen. b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver- bunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei- teres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam be- gegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zu- mutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung beste- hen, zu verringern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO § 765a Abs. 1 \n\na) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des \nSchuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO \nin gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu be-\nrücksichtigen. \n\nb) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für \nLeben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-\nbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei-\nteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der \n- in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen \nmit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, \nwenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen \nBetroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf \nandere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam be-\ngegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zu-\nmutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung beste-\nhen, zu verringern. \n\nBGH, Beschl. v. 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 - LG Dortmund \n\nAG Lünen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-\n\nse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. und \n\n13. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu \n\n10.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nA. Die Gläubigerin, die Sparkasse L. , betreibt bisher vergeblich die \n\nZwangsräumung des Hausgrundstücks des Schuldners aus dem rechtskräftigen \n\nZuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2002. \n\nDer erste Termin zur Räumung wurde auf den 23. Juni 2003 bestimmt. \n\nDaraufhin hat der Schuldner unter Vorlage eines fachärztlichen Attests bean-\n\ntragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Bei dem im Haus mitle-\n\nbenden Vater des Schuldners bestehe eine akute Belastungsstörung. Eine \n\nZwangsräumung bedeute für diesen eine erhebliche gesundheitliche Gefähr-\n\ndung. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 13. Juni 2003 \n\nzurückgewiesen, die Durchführung der Zwangsräumung aber von der Auflage \n\nabhängig gemacht, daß dabei ein Beamter des Gesundheitsamts - Ordnungs-\n\namts - der Stadt und ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie anwesend sei-\n\nen, die vor Beginn der Zwangsräumung die Versorgung des Vaters des Schuld-\n\nners übernähmen. Falls diese Voraussetzungen am 23. Juni 2003 nicht gege-\n\nben sein sollten, werde die Zwangsvollstreckung einstweilen für die Dauer von \n\ndrei Monaten eingestellt. Für diesen Fall wurde dem Vater des Schuldners auf-\n\ngegeben, sich mit dem Gesundheitsamt des Landkreises wegen einer amtsärzt-\n\nlichen Untersuchung in Verbindung zu setzen. \n\nAuf sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch Be-\n\nschluß vom 18. Juni 2003 die Räumungsvollstreckung bis zum 13. September \n\n2003 eingestellt. Aufgrund des vorgelegten Attests, ergänzender Äußerungen \n\ndes behandelnden Arztes und des Ergebnisses durchgeführter Ermittlungen \n\nkönne auch durch Auflagen das Restrisiko nicht sicher ausgeschlossen werden, \n\ndaß der Vater des Schuldners im Fall der Zwangsräumung Selbstmord begehe. \n\nDurch die Einstellung der Zwangsvollstreckung solle dem Vater des Schuldners \n\nGelegenheit gegeben werden, sich in stationäre Behandlung zu begeben, um \n\nder Suizidgefahr entgegenzuwirken. \n\nNach Festsetzung eines neuen Räumungstermins auf den 1. Juli 2004 \n\nbeantragte der Schuldner erneut, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlags-\n\nbeschluß einstweilen einzustellen, weil sein Vater selbstmordgefährdet sei. Da-\n\nzu wurden zwei Atteste des behandelnden Facharztes vorgelegt. Das Amtsge-\n\nricht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 15. Juni 2004 zurückgewiesen. Zur \n\nBegründung hat es u.a. ausgeführt, der Vater des Schuldners habe schuldhaft \n\nseine Pflicht, durch Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung an seiner Gesun-\n\ndung mitzuwirken, verletzt. Zudem habe er, wie aus einem der vorgelegten At-\n\nteste hervorgehe, die Möglichkeit, sich am 22. Juni 2004 in eine stationäre Be-\n\nhandlung zu begeben. Bei Wahrnehmung dieses Termins bestehe für ihn bei \n\neiner Zwangsräumung keine Gesundheitsgefahr. \n\nAuf sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Räu-\n\nmungsvollstreckung durch Beschluß vom 29. Juni 2004 wiederum - nunmehr bis \n\nzum 1. September 2004 - einstweilen eingestellt. Es könne zur Zeit nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß die Räumung für den Schuldner eine unzumutbare Här-\n\nte sei. Auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sei es gerechtfer-\n\ntigt, die Räumungsvollstreckung vorläufig einzustellen, bis abschließend geklärt \n\nsei, ob tatsächlich eine Suizidgefahr bestehe und wie hoch das Risiko einzu-\n\nschätzen sei. Die vorgelegten Atteste belegten lediglich, daß beim Vater des \n\nSchuldners eine akute Belastungsstörung gegeben sei und er sich unter der \n\nExtrembelastung einer drohenden Zwangsräumung in einem psychischen Aus-\n\nnahmezustand befinde. Der behandelnde Arzt sehe aber für den Fall einer \n\nZwangsräumung eine Selbstgefährdung des Vaters des Schuldners. Dem \n\nSchuldner wurde Gelegenheit gegeben, zur Klärung der Frage, ob bei einer \n\nZwangsräumung tatsächlich eine Suizidgefahr bestehe und wie diese auszu-\n\nschließen sei, eine amtsärztliche Stellungnahme nachzureichen. Da dies unter-\n\nblieb, hat das Landgericht durch Beschluß vom 1. September 2004 die sofortige \n\nBeschwerde des Schuldners zurückgewiesen. \n\nNachdem der Räumungstermin auf den 13. Dezember 2004 angesetzt \n\nworden war, hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 22. November 2004 wieder \n\nbeantragt, die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß einstweilen \n\neinzustellen. Zur Begründung hat er (nach Aufforderung durch das Amtsgericht) \n\nein amtsärztliches Attest vom 30. November 2004 eingereicht. In diesem wird \n\ndargelegt, der Vater des Schuldners leide an einer akuten Erkrankung aus dem \n\nnervenärztlichen Stoffgebiet. Bei geringster psychischer Belastung bestehe die \n\nGefahr einer Dekompensation mit möglichen fatalen Folgen. Es sollte eine psy-\n\nchiatrische ambulante und stationäre Therapie sowie eine medikamentöse Ein-\n\nstellung abgewartet werden, um eine eventuelle gesundheitliche Stabilisierung \n\nzu erreichen. \n\nDas Amtsgericht hat aufgrund dieses Attests die Suizidgefahr als hinrei-\n\nchend belegt angesehen und durch Beschluß vom 2. Dezember 2004 die \n\nZwangsvollstreckung bis zum 31. März 2005 eingestellt. Um der Suizidgefahr \n\nentgegenzuwirken, habe der Schuldner jedoch mit Nachdruck dafür zu sorgen, \n\ndaß sich sein Vater unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Therapie be-\n\ngebe, wo er medikamentös eingestellt werde. Sollte er hierzu nicht willens oder \n\nnicht in der Lage sein, müsse er mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung \n\nrechnen. Sollte sich der Vater des Schuldners weiterhin einer Therapie entzie-\n\nhen, müsse er mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen rechnen. Dem Schuldner \n\nwerde weiterhin zur Auflage gemacht, sich unverzüglich nach einer anderen \n\nWohnung umzusehen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen \n\nBeschluß am 7. Dezember 2004 abgeändert und den Antrag des Schuldners \n\nvom 22. November 2004 zurückgewiesen. Die bereits an demselben Tag einge-\n\ngangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er eine Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung mindestens bis zum 31. Mai 2005 begehrt hat, hat das \n\nLandgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 2004 zurückgewiesen. \n\nGegen den Beschluß des Landgerichts vom 7. Dezember 2004 hat der \n\nSchuldner die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat \n\nbeantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nB. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nI. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine \n\nweitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO lägen nicht vor. \n\nDabei werde nicht verkannt, daß das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \n\nbetroffen sei, wenn bei Durchführung einer Räumung schwerwiegende Gefah-\n\nren für die Gesundheit und das Leben drohten. Da der Schuldner nunmehr auch \n\nein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, dem zu entnehmen sei, daß sein Vater \n\nbei einer Zwangsräumung suizidgefährdet sei, seien die drohenden gesundheit-\n\nlichen Gefahren hinreichend belegt. \n\nVon einem Betroffenen könne aber jedes zumutbare Bemühen um eine \n\nVerringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden. Der Vater des Schuldners \n\nhabe die ihm danach obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, weil er \n\nsich trotz mehrfacher Ankündigung nicht in stationäre Behandlung begeben ha-\n\nbe. Bereits in den vorangegangenen Verfahren sei dem Vater des Schuldners \n\nGelegenheit gegeben worden, seinen Gesundheitszustand durch eine stationä-\n\nre psychiatrische Behandlung zu verbessern. Nach der vorgelegten amtsärztli-\n\nchen Stellungnahme vom 30. November 2004, in der eine stationäre Behand-\n\nlung empfohlen werde, könne eine Therapie nicht als von vornherein aussichts-\n\nlos angesehen werden. \n\nWerde durch ein solches schuldhaftes Verhalten ein Zustand der Suizid-\n\ngefahr aufrechterhalten, der einer Räumung des Grundstücks über einen langen \n\nZeitraum entgegenstehen würde, seien der Schuldner und seine Angehörigen \n\nnicht mehr schutzwürdig. Auch bei besonders sorgfältiger Abwägung der Grund-\n\nrechte der Beteiligten könne in einem solchen Fall nicht mehr davon ausgegan-\n\ngen werden, daß die Räumung eine besondere Härte darstelle, die gegen die \n\nguten Sitten verstoße. Bei einem solchen Fehlverhalten sei den Gläubigerinter-\n\nessen wieder Vorrang einzuräumen. \n\nII. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner auch das Begeh-\n\nren seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom \n\n2. Dezember 2004 weiter, die Zwangsvollstreckung mindestens bis zum \n\n31. Mai 2005 einzustellen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom \n\n7. Dezember 2004 der Sache nach auch über dieses Begehren des Schuldners \n\nentschieden. Aufgrund der Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen diesen \n\nBeschluß ist deshalb auch dieses Begehren Gegenstand des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens geworden. \n\nIII. Die uneingeschränkte Zurückweisung des Antrags des Schuldners, die \n\nZwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO einstweilen einzustellen, hält der \n\nNachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. \n\n1. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den \n\nSchuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzu-\n\nwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstrek-\n\nkungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untrag-\n\nbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; BGH, Beschl. \n\nv. 25.6.2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636; Beschl. v. 21.12.2004 \n\n- IXa ZB 228/03, WM 2005, 288, 289, für BGHZ vorgesehen; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rdn. 5 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 765a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rdn. 5 ff.; Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 765a \n\nRdn. 8 ff.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 7, 42). \n\n2. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß die für den Vater des Schuld-\n\nners bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung vollständig aus-\n\nschließt, kann auch auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu \n\nunterstellenden Sachverhalts nicht zugestimmt werden. \n\na) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstrek-\n\nkungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die \n\nWertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der \n\nZwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt \n\ndie erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehen-\n\nden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interes-\n\nsen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Be-\n\nlange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der \n\ntrotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grund-\n\nrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, \n\n214, 219 f. = NJW 1979, 2607; BVerfG NJW 1998, 295, 296; BVerfG NJW-RR \n\n2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49; BGH NJW 2004, 3635, 3637). Besteht im \n\nFall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine \n\nSuizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise \n\nwie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl. \n\nOLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1994, 81; OLG Köln NJW 1994, 1743; OLG Hamm \n\nRpfleger 2001, 508; OLG Saarbrücken Rpfleger 2003, 37, 38). Die demgemäß \n\nvorzunehmende Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Ein-\n\nzelfällen auch dazu führen, daß die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum \n\nund - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist \n\n(BVerfG NJW 1998, 295, 296). \n\nb) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr \n\nfür Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-\n\nbunden ist, kann aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei-\n\nteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in \n\nsolchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit \n\nden Vollstreckungsinteressen des Gläubigers (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 = NJW \n\n1979, 2607; BVerfG NZM 1998, 431; OLG Köln NJW 1993, 2248, 2249; \n\nStein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/Walker aaO § 765a \n\nRdn. 10; Keip, Umfang und Grenzen eines sozialen Schuldnerschutzes in der \n\nZwangsvollstreckung, 2000, S. 255 ff.; Sturm, Räumungsvollstreckung und Räu-\n\nmungsschutz gemäß § 765a ZPO unter Berücksichtigung der zweiten Zwangs-\n\nvollstreckungsnovelle, 2001, S. 209; Walker/Gruß, NJW 1996, 352, 353 ff.). \n\nBei dieser Interessenabwägung kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß \n\nsich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Räu-\n\nmungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorg-\n\nfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten be-\n\nruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigen-\n\ntums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 765a \n\nRdn. 1; Sturm aaO S. 207; Scherer, DGVZ 1995, 33, 35). Die Aufgabe des \n\nStaates, das Recht zu wahren, umfaßt die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte An-\n\nsprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht \n\nzu verhelfen (BVerfGE 49, 220, 231 - Sondervotum Böhmer = NJW 1979, 534, \n\n535). Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlichen \n\nAnspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums (vgl. \n\nBVerfGE 49, 220, 225 = NJW 1979, 534 f.; BGH WM 2005, 288, 289; Sturm \n\naaO S. 208 f.; Keip aaO S. 247). Dem Gläubiger dürfen nicht die Aufgaben \n\nüberbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit \n\nder Allgemeinheit obliegen (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125; \n\nSchuschke/Walker aaO § 765a Rdn. 11; Sturm aaO S. 208; Walker/Gruß, NJW \n\n1996, 352, 353 f.; Linke, NZM 2002, 205, 208). \n\nEs ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine \n\nkonkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob \n\ndieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen \n\ndie Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch \n\ndie Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-\n\nschriften oder dessen Unterbringung (vgl. §§ 10 ff. PsychKG NW; vgl. weiter \n\nStein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 6; Keip aaO S. 256 ff.; Sturm aaO \n\nS. 218 f.; Scherer, DGVZ 1995, 33, 37 f.). Nicht zuletzt ist aber auch der Ge-\n\nfährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn \n\nim Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern (vgl. BVerfG NJW 1992, 1155; \n\nBVerfG NJW-RR 1993, 463, 464; BVerfG NJW 2004, 49 f.; OLG Köln NJW \n\n1993, 2248, 2249; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/ \n\nWalker aaO § 765a Rdn. 10; E. Schneider, JurBüro 1994, 321, 324; Wal-\n\nker/Gruß, NJW 1996, 352, 355; Weyhe, NZM 2000, 1147, 1150; Linke, NZM \n\n2002, 205, 207 f.). Dies gilt auch für einen nahen Angehörigen, wenn auf Antrag \n\ndes Schuldners unter Berufung auf dessen Suizidgefährdung eine Maßnahme \n\nnach § 765a ZPO getroffen werden soll. \n\nEinem Schuldner oder einem seiner Angehörigen, die im Fall der \n\nZwangsvollstreckung suizidgefährdet sind, kann dementsprechend, wenn sie \n\ndazu in der Lage sind, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch \n\ndurch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um \n\ndie Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Ist ein Angehöriger \n\nbetroffen, kann auch vom Schuldner selbst erwartet werden, daß er das ihm \n\nZumutbare unternimmt, um Gefahren für dessen Leben und Gesundheit mög-\n\nlichst auszuschließen (vgl. dazu auch BGH NJW 2004, 3635, 3637). \n\nc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, daß die Interessenabwägung \n\nhier deshalb gegen den Schuldner ausfallen müsse, weil dessen Vater die ihm \n\nobliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe, wird von der Rechts-\n\nbeschwerde allerdings mit Erfolg angegriffen. \n\nDie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe das \n\nRecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist \n\nbegründet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 2. Dezember 2004 \n\ngegen den an diesem Tag erlassenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht zugestellt worden. Der Schuldner \n\nhatte deshalb vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 7. Dezember \n\n2004 keine Möglichkeit, zu dem Antrag der sofortigen Beschwerde, die einstwei-\n\nlige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben, Stellung zu nehmen. Ein \n\nGrund, von der Anhörung des Schuldners abzusehen, bestand bei der gegebe-\n\nnen Sachlage nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Schuldner hätte bei \n\nGewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht, sein Vater habe sich in der \n\nZeit vom 12. Juli bis 3. August 2004 einer stationären Behandlung in einer \n\npsychiatrischen Klinik unterzogen. Nach Ansicht der Ärzte dort könne eine sol-\n\nche Behandlung jedoch nur zu einer Linderung der Symptome, nicht aber zu \n\neiner Änderung der akuten Suizidgefährdung bei einer situativen Einengung \n\nohne erkennbaren Ausweg führen. Dies hätte der Schuldner durch Benennung \n\ndes Chefarztes der Klinik als Zeugen oder durch ärztliche Bescheinigung der \n\nKlinik unter Beweis gestellt. Die Beurteilung der Klinikärzte entspreche der Beur-\n\nteilung des Facharztes, der den Vater des Schuldners ambulant behandele. Der \n\namtsärztlichen Bescheinigung, die auf eingehenden Untersuchungen beruhe, \n\nsei ebenfalls nicht zu entnehmen, daß eine stationäre psychiatrische Behand-\n\nlung aussichtsreich sei. Der Vater des Schuldners werde zudem (ausweislich \n\nder vorgelegten Atteste vom 14. August und 26. November 2004) von einem \n\nFacharzt, der auch Psychopharmaka einsetze, ambulant behandelt. \n\nWird dieses - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbare - Tatsa-\n\nchenvorbringen unterstellt, kann dem Vater des Schuldners zumindest keine \n\nentscheidend ins Gewicht fallende Verletzung seiner Pflicht, soweit zumutbar \n\nzum Erfolg der Zwangsvollstreckung beizutragen, vorgehalten werden. \n\nd) Auch wenn das Vorbringen der Rechtsbeschwerde unterstellt wird, be-\n\ndeutet dies jedoch nicht, daß eine Räumungsvollstreckung vollständig ausge-\n\nschlossen ist. Andernfalls müßte dem Schuldner im Ergebnis zeitlich unbegrenzt \n\nVollstreckungsschutz gewährt werden, und dies auch dann, wenn - wie die \n\nGläubigerin im Verfahren vorgetragen hat - seit dem Zuschlag vom 11. Oktober \n\n2002 nicht einmal ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe gezahlt werden soll-\n\nte und Erhaltungsaufwendungen für das genutzte Haus unterblieben sein soll-\n\nten. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß das Vollstreckungsgericht auf An-\n\ntrag die Vollstreckung gemäß § 765a ZPO auch von der Erfüllung von Auflagen \n\nabhängig machen kann (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 15). Dies \n\nermöglicht z.B. Anordnungen wie im Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Juni \n\n2003, nach denen die Durchführung der Zwangsräumung die Anwesenheit ei-\n\nnes Beamten des Gesundheitsamts - Ordnungsamts - der Stadt und eines \n\nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Voraussetzung hatte (vgl. auch \n\nOLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125 f.; VGH Mannheim NJW 1997, 2832, \n\n2834; Sturm aaO S. 218 f.). Wenn bereits bei Bevorstehen der Zwangsräumung \n\nfür den Vater des Schuldners aufgrund krankheitsbedingten Verhaltens eine \n\ngegenwärtige Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung besteht, die anders \n\nnicht abgewendet werden kann, ist zudem seine Unterbringung nach § 11 \n\nPsychKG NW, gegebenenfalls auch schon vor dem Räumungstermin, zulässig. \n\nIV. Die gemäß § 765a ZPO zu treffende Entscheidung über Auflagen für \n\ndie Durchführung der Zwangsvollstreckung hat der Tatrichter nach sorgfältiger \n\nPrüfung aller Umstände zu treffen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerde-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"NW_28004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"NW_28004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zb-10-05","retrieved":"2026-07-10 16:40:13.282609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-04/i-zb-10-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2005-05-04","dockets":["I ZB 10/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – I ZB 10/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zb-10-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 765a Abs. 1 a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu be- rücksichtigen. b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver- bunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne wei- teres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam be- gegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zu- mutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung beste- hen, zu verringern.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-\n\nse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. und\n\n13. Dezember 2004 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu\n\n10.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":11},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"NW_28004/10","law":"NW_28004","abbreviation":"NW_28004","ref":"10","label":"§ 10 NW_28004","mentions":1},{"id":"NW_28004/11","law":"NW_28004","abbreviation":"NW_28004","ref":"11","label":"§ 11 NW_28004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 163, 66","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 1859","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:40:13.282609+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}