{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"2 StR 82/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 82/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO, § 397 a StPO beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen N. und \n\nH. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom \n\n30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft, \n\nals unzulässig verworfen. \n\n2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das vorgenannte \n\nUrteil werden, soweit es die Angeklagten G. , S. M. \n\nund A. M. betrifft, als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin-\n\nnen ergeben hat. \n\n3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels \n\nund die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\n4. Die Anträge der Nebenklägerinnen N. und H. vom \n\n4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen \n\ndie Angeklagten G. , S. M. und A. M. betref-\n\nfen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen \n\nden Angeklagten K. betreffen, werden die Anträge zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. , S. M. und A. \n\nM. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklag-\n\nten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit \n\nFreiheitsberaubung freigesprochen. \n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklag-\n\nten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen ei-\n\nnen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Be-\n\nfugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei \n\nAngeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiord-\n\nnung von Rechtsanwältin K. -B. (Nebenklägerin N. ) und \n\nRechtsanwältin L. -M. (Nebenklägerin H. ) für das Revisionsver-\n\nfahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die An-\n\ngeklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht \n\nden Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom \n\n10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese \n\nBeiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung \n\nfür die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den ju-\n\ngendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Be-\n\ntracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklä-\n\ngerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/2-str-82-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/2-str-82-05","retrieved":"2026-07-10 16:42:33.586814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-04/2-str-82-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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