{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"XI ZB 41/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 41/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann \n\nund Dr. Ellenberger \n\nam 3. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluß des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 15. November 2004 wird auf \n\nihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 942.954,57 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage ge-\n\ngen die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden und begehrt \n\ndie Feststellung, daß aus sechs von ihr erteilten Bürgschaften keine An-\n\nsprüche bestehen sowie die Herausgabe der betreffenden Bürgschafts-\n\nurkunden. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Das Ur-\n\nteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 13. August 2004 zu-\n\ngestellt worden. \n\nErst am 28. September 2004 hat die Klägerin eine auf den \n\n7. September 2004 datierte Berufungsschrift eingereicht und gleichzeitig \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die \n\nverfristete Einreichung der Berufungsschrift beruhe auf einem Versehen \n\nder gut ausgebildeten und stets zuverlässigen Angestellten P. \n\nihres Prozeßbevollmächtigten. \n\nIhr Prozeßbevollmächtigter habe am \n\n7. September 2004 den Berufungsschriftsatz unterschrieben, bevor er \n\ndie Kanzlei verlassen habe, um nach M. zu fliegen. Er habe zuvor \n\ndie Rechtsanwaltsgehilfin P. mündlich angewiesen, den Beru-\n\nfungsschriftsatz noch am selben Tag an das Oberlandesgericht zu faxen \n\nund sodann in die normale Geschäftspost zu geben. Noch in seinem Bei-\n\nsein habe Frau P. sowohl im Computer als auch im Terminska-\n\nlender die Berufungsfrist als erledigt gestrichen. Auf seinen Anruf am \n\n8. September 2004 habe Frau P. bestätigt, daß die Berufungs-\n\nangelegenheit der Klägerin erledigt sei. Tatsächlich habe Frau P. \n\nden Berufungsschriftsatz in einer parallel kopierten Akte abgelegt und \n\nweder das Fax abgesandt noch den Schriftsatz in die normale Ge-\n\nschäftspost gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig \n\nverworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsfrist sei \n\ndurch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ver-\n\nsäumt worden, das diese sich zurechnen lassen müsse. Ein Prozeßbe-\n\nvollmächtigter habe sicherzustellen, daß Fristen erst mit Erledigung der \n\nfristwahrenden Handlung gelöscht würden. Bei Übermittlung per Telefax \n\ndürften Notfristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts im Fristenka-\n\nlender gestrichen werden. Hiergegen habe Frau P. verstoßen, da \n\nsie die Berufungsfrist im Computer und im Kalender als erledigt gestri-\n\nchen habe, obwohl weder die Telefaxübermittlung stattgefunden hatte \n\nnoch der Schriftsatz zur normalen Geschäftspost gegeben worden war. \n\nDa der Prozeßbevollmächtigte selbst Augenzeuge der Löschung der Be-\n\nrufungsfrist im Computer und im Kalender gewesen sei, entlaste ihn \n\nnicht, daß Frau P. eine gut ausgebildete und als zuverlässig er-\n\nprobte Fachkraft sei. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluß gewahrt sein müssen (vgl. Senat, Beschluß vom 9. November \n\n2004 - XI ZB 6/03, NJW 2005, 72 f. m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erfor-\n\nderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nden Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, \n\n275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-\n\nfene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nVerschulden eines Prozeßbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkreten \n\nEinzelweisung nicht ab. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Re-\n\ngelungen für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn im \n\nEinzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Frist-\n\nwahrung sichergestellt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September \n\n1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BGH, Beschlüsse vom 11. Februar \n\n2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935 m.w.Nachw. und vom 29. Juli \n\n2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, 45 f.). Etwas anderes gilt \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn die \n\nEinzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, son-\n\ndern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während an-\n\ndere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen \n\nentgegenzuwirken. Besteht die Einzelanweisung nur darin, die sofortige \n\nÜbermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die \n\neine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (BGH, Be-\n\nschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). So \n\nliegt der Fall hier. \n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat der Angestellten P. \n\n lediglich konkret aufgetragen, die von ihm in ihrer Gegenwart \n\nunterzeichnete Berufungsschrift per Telefax an das Oberlandesgericht zu \n\nsenden und in die normale Geschäftspost zu geben. Diese Einzelwei-\n\nsung machte eine Kontrolle der Faxübermittlung anhand des (ausge-\n\ndruckten) Sendeberichts ebenso wenig entbehrlich wie eine (allgemeine) \n\nAnweisung, Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungs-\n\nvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich er-\n\nfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten \n\nVornahme auszugehen ist (BGH, Beschluß vom 9. September 1997 \n\n- IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447 m.w.Nachw.). Daß in der Kanzlei \n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine allgemeine Anweisung an \n\ndie Angestellten existierte, eine Frist erst nach Kontrolle des Faxsende-\n\nberichts bzw. Ablage des versandfertigen fristwahrenden Schriftsatzes \n\nim Postausgangsfach zu streichen, ist nicht vorgetragen. Das Verhalten \n\nder Angestellten P. , die die Berufungsfrist im Beisein des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Unterzeichnung der Beru-\n\nfungsschrift gelöscht hat, spricht eher gegen die Existenz einer solchen \n\nAnweisung. Selbst wenn sie existiert haben sollte, läßt sich ein Ver-\n\nschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht verneinen. Er \n\nhätte nämlich das weisungswidrige Verhalten der Angestellten P. \n\nbeanstanden und die sofortige Löschung der Berufungsfrist im Fristenka-\n\nlender unterbinden müssen. Es entlastet ihn auch nicht, daß er am näch-\n\nsten Tag anrief und nachfragte, ob die Berufungssache der Klägerin er-\n\nledigt sei. Dieser Anruf war als wirksame Fristenkontrolle nicht geeignet \n\nund die Auskunft der Angestellten nicht hinreichend zuverlässig (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Ein-\n\nzelanweisung 6), weil eine zuverlässige Fristenkontrolle mit Wissen des \n\nProzeßbevollmächtigten zuvor außer Kraft gesetzt worden war. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/xi-zb-41-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/xi-zb-41-04","retrieved":"2026-07-10 16:39:57.196671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-03/xi-zb-41-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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