{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 401/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BRAGO § 13 Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auf- trag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechts- anwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit meh- reren Gegenständen. ZPO § 137 Abs. 3, § 139 Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungs- stoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 401/00 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAGO § 13 \n\nWird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum \nZwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auf-\ntrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechts-\nanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte \nGläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt \nes sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit meh-\nreren Gegenständen. \n\nZPO § 137 Abs. 3, § 139 \n\nLäßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf \nunübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er \nnicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungs-\nstoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Vill und \n\ndie Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September \n\n2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiederein-\n\nsetzung) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von \n\n104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co. \n\nKG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Her-\n\nausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch. \n\nDer Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldnerin beauf-\n\ntragt, sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden \n\nund die Vergleichsbeträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er in Höhe \n\nvon insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach sei-\n\nnem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co. Ma. Co. \n\nGmbH & Co. KG (i.F.: CoMaCo). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete \n\nder Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebüh-\n\nrenabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte \n\nzuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des \n\nweiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate \n\nin der Zeit vom 15. Dezember 1993 bis zum 26. November 1996 im Gesamtbe-\n\ntrag von 86.470,50 DM auf. \n\nZur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Klä-\n\nger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin \n\nund dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und \n\nUmsatzsteuern in Höhe von lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit \n\nhat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemach-\n\nten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der \n\nKläger mit der Begründung gefordert, daß die Zweckbestimmung des Ver-\n\ngleichsmandates und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten er-\n\nklärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe. \n\nSchließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem \n\nBeklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldne-\n\nrin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien. \n\nSoweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gelder für den au-\n\nßergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft \n\nsich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung \n\nentsprechender Forderungen der CoMaCo. \n\nDer Beklagte hat sich auch im übrigen gegen das Forderungsrecht des \n\nKlägers gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25. März 1995 zugestell-\n\nten Beschlusses vorgetragen, mit dem zugunsten des Gläubigers S. \n\ndie Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treu-\n\nhandauftrag in Höhe von 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Ein-\n\nziehung überwiesen worden sind. \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Verurteilung auf den zweitin-\n\nstanzlichen Hilfsantrag des Klägers in Höhe von 104.266,46 DM nebst Zinsen, \n\nzahlbar an den Pfändungspfandgläubiger, beschränkt. Mit der angenommenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung \n\ndes Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht \n\ndurch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO aufgrund \n\nsachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff, st. Rspr.). \n\nI. \n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den \n\nzweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers trotz Widerspruchs gegen die Kla-\n\ngeänderung zugelassen hat. Dies ist gemäß § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im \n\nRevisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im übrigen war der nachgeschobene \n\nHilfsantrag sachdienlich (vgl. BGHZ 114, 138, 141; 147, 225, 229). \n\nII. \n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für \n\ndas Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der in-\n\nsoweit anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war, \n\nlediglich solche in Höhe von 17.150 DM zugebilligt hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebührenvereinba-\n\nrung, die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des Be-\n\nklagten, in welcher er unter anderem Gebühren in Höhe von 17.150 DM ermit-\n\ntelt hat (Anlage K 3/2), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den auf-\n\ngerechneten Vergütungsanspruch des Vergleichsmandates nicht entscheidend, \n\nzumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst im Dezember 1994, also \n\nlange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll. \n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vergleichsmandat des \n\nBeklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefaßt. Die Abgrenzung \n\nder Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsge-\n\ngenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung \n\nder jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tat-\n\nrichters. Denn hierbei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maß-\n\ngebend (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; v. \n\n9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11. Dezember 2003 \n\n- IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1793 f). Auch eine übereinstimmende An-\n\nnahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebühren-\n\nrechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen \n\nist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen \n\nBegriff der Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO für das streitige Man-\n\ndatsverhältnis abzubedingen. \n\nIn der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen \n\nmehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer \n\nVielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusam-\n\nmenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeits-\n\nrahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; BVerwG NJW 2000, \n\n2289 a.E. f). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtli-\n\nche Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuld-\n\nnerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Ziel-\n\nsetzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit \n\nsein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\n8. Aufl. § 13 Rn. 24 a.E.). \n\nDer Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen \n\näußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit unter anderem darauf abge-\n\nstellt, ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren ver-\n\nfolgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tä-\n\ntigkeitsrahmen gesprengt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO). Im \n\nSchrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere Un-\n\nfallgeschädigte mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte \n\nSchriftverkehr auch mehrere Gebührenangelegenheiten zur Folge haben soll \n\n(vgl. Schmidt, AnwBl. 1973, 333, 334). Unter Berücksichtigung dieses äußeren \n\nHandlungsrahmens muß auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des Ver-\n\ngleichsmandates im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit \n\ndes Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen \n\num eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte \n\nlediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise \n\nreagierten, sei es, daß sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsver-\n\nzicht einwilligten, sei es, daß sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der \n\neinheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen \n\nder Beklagte differenziert vorgehen mußte. Dies ist in den Fällen anzunehmen, \n\nin denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinandersetzen mußte, mit ihnen \n\neinzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse \n\nerzielte (vgl. Döser, AnwBl. 1989, 664, 665). Hier sind - ähnlich einer Abtren-\n\nnung einzelner Verfahren durch das Prozeßgericht - nachträglich aus dersel-\n\nben Ursprungsangelegenheit in den äußerlich verselbständigten Teilen mehre-\n\nre neue Gebührenangelegenheiten entstanden. Das hat das Berufungsgericht \n\nnicht beachtet. \n\nBerechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe \n\nsich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, daß der Ver-\n\ntreter der Auftraggeberin (Dr. K. ) später ausdrücklich auf einer \"Einzelab-\n\nrechnung\" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand \n\nzwar nicht zwingend dafür, daß die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt ha-\n\nben, die Regulierungsversuche gegenüber jedem Gläubiger vergütungsrecht-\n\nlich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte \n\nauch im Auge gehabt haben, daß die Geschäfts-, Besprechungs- und Ver-\n\ngleichsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen \n\nwaren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggebe-\n\nrin durchschaubar sein sollte, mußte daher in eine gruppenweise Aufstellung \n\nder Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene \n\nBehauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien ge-\n\nrade nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - \"wie selbstverständlich da-\n\nvon ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen \n\nseien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen\". Wegen der Ambivalenz der \n\nBehauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen \n\ngewesen. \n\nÜber die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller Ver-\n\ngleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die \n\nAuftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis \n\nschadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, \n\naaO S. 1794 unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehen-\n\nden Zusammenhang zu würdigen haben. \n\n3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit im Sinne des § 13 \n\nAbs. 2 BRAGO auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie \n\nes das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Bespre-\n\nchungsnotiz des Beklagten (Anlage K 3/2) angenommen hat - ein Streitwert \n\nvon 670.000 DM zugrunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, daß tatsächliche \n\nÜbereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des Ge-\n\nschäftsgegenstandes und die anzuwendenden Gebührensätze unter den Betei-\n\nligten nicht bindend festlegen konnten. \n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Grundsatz des \n\nrechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozeßord-\n\nnungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen, \n\nnach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen \n\nzu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen her-\n\nauszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht. \n\nDas Berufungsgericht hat selbst in seinem Urteilstatbestand die fraglichen For-\n\nderungen unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten \n\nGebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen Gegenstandswerte waren der vom \n\nBeklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten Gläubiger- und \n\nForderungsliste (GA IV 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entneh-\n\nmen. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das \n\nBerufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann \n\ndurfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des Verhandlungsstoffes, des-\n\nsen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm \n\nzu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen. \n\nIn der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvor-\n\ntrags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 3. Oktober 1956 (IV ZR 58/56, LM ZPO § 137 Nr. 1) schon im Ausgangs-\n\npunkt anders. \n\nIII. \n\nSoweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen des \n\nBeklagten in Höhe von 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint, \n\nvon einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Klä-\n\nger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstande-\n\nnen oder aus dem abgetretenen Recht der CoMaCo auf Herausgabe der zur \n\nGeschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) in Anspruch \n\nnehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen. \n\nDer erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der CoMaCo wurde \n\nvon der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der Gemeinschuld-\n\nnerin nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der \n\nZedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das Beru-\n\nfungsgericht nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung \n\noder bis zum Fortfall des Auftragszwecks. Sie ist von einer Abrechnung des \n\nBeauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesor-\n\ngung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens \n\nfordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des \n\nAuftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen Geldern selbst \n\ndurch den Auftragszweck nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses An-\n\nspruchs setzte vielmehr die Erledigung des Auftragszwecks voraus. Dann \n\nkonnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des \n\nVergleichsmandates geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen auf-\n\nrechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, \n\n1426 unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das \n\nBerufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des \n\nBeklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat. \n\nIV. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwieweit der \n\nKlageanspruch in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin ent-\n\nstanden ist. Für den Fall, daß der Klageanspruch sich ausschließlich aus dem \n\nursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851 \n\nAbs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden \n\nist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden \n\nhaben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15. Dezember 1993 und \n\n20. Dezember 1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden \n\nund nach § 16 BRAGO fällig geworden sein, bevor der Pfändungsbeschlag \n\ngemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden ist. Zu den Vergütungsansprüchen \n\nder Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste vom 30. Oktober 1995 datiert, sind \n\nentsprechende Feststellungen nachzuholen. \n\nNach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen \n\nEntstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forde-\n\nrungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406 \n\nBGB wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1972 \n\n(BGHZ 58, 327, 331) und vom 22. November 1979 (VII ZR 322/78, NJW 1980, \n\n584 f) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten An-\n\nsprüche dem Rechtsgrunde nach. \n\n2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gelegenheit, \n\nseinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichti-\n\ngung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu \n\nabzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich \n\nauch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils \n\ndie im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht. \n\n3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gegenseitigkeit oder \n\nden Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklag-\n\nten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es \n\nsich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, so-\n\nfern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang \n\nentscheidungserheblich werden sollte. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-401-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-401-00","retrieved":"2026-07-10 16:41:29.624910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-03/ix-zr-401-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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ZPO § 137 Abs. 3, § 139 Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungs- stoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. 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