{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"III ZR 351/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Bb, Bd; § 313 Abs. 2 n.F. Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minder- jährigen Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Kran- kenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts über- nehme, und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträ- ger die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter des Patienten) fordern kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 351/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. April 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 242 Bb, Bd; § 313 Abs. 2 n.F. \n\nHaben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minder-\njährigen Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Kran-\nkenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts über-\nnehme, und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem \nKrankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen \nPatienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. \n\nDie bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen \ndem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten) \ngeschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträ-\nger die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die \nallgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter \ndes Patienten) fordern kann. \n\nBGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 351/04 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin \n\n4.665,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r dem \n\nBasiszinssatz seit dem 23. Januar 2002 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie klagende Stadt ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem S. -\n\nP. H. , die Tochter der Beklagten und ihres früheren Ehemannes \n\nS. H. , stationär behandelt wurde. \n\nAm 5. März 1999 brachte die Beklagte ihre Tochter zur stationären Be-\n\nhandlung in das Krankenhaus der Klägerin. Bei der Aufnahme gab sie an, für \n\nihre Tochter bestehe Versicherungsschutz durch die AOK L. ; Versicher-\n\nter sei ihr Ehemann, der Dachdecker S. H. . Ferner unterschrieb die \n\nBeklagte einen \"Aufnahme-Antrag\", in dem es unter anderem hieß: \n\n\"Ich beantrage für meine Person/für den oben bezeichneten Pa-\ntienten die Gewährung der Regelleistung im Krankenhaus. \n\n… \n\nIch erkenne hiermit die Allgemeinen Vertragsbedingungen und \ndie Hausordnung für die Patienten sowie den Pflegekostentarif in \nder jeweils gültigen Fassung an.\" \n\n§ 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin bestimmt, \n\ndaß ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt, \n\ndie nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt sind, als \n\nSelbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet ist. \n\nNach der vorgenannten, bis zum 19. März 1999 dauernden stationären \n\nBehandlung war die Tochter der Beklagten nochmals, nämlich vom 19. Februar \n\n2000 bis zum 20. März 2000, im Krankenhaus der Klägerin. Bei diesem Kran-\n\nkenhausaufenthalt hatte der damalige Ehemann der Beklagten das Kind einge-\n\nliefert. \n\nDie AOK L. übernahm die Kosten dieser stationären Behandlun-\n\ngen nicht, weil der Ehemann der Beklagten zur fraglichen Zeit nicht versichert \n\nwar und damit auch keine Familienversicherung für die gemeinsame Tochter \n\nS. -P. bestand. Das Krankenhaus stellte der Beklagten daraufhin für \n\ndie stationäre Behandlung der Tochter in der Zeit vom 5. bis 19. März 1999 \n\n9.124,02 DM (= 4.665,04 €) und für die stationäre Be handlung vom 19. Februar \n\n2000 bis zum 20. März 2000 weitere 20.202,39 DM (= 10.329,32 €), insgesamt \n\nalso 14.994,36 €, in Rechnung. Dieser Betrag nebst Zinse n wird mit der Klage \n\ngeltend gemacht. \n\nDie Klägerin trägt vor, die Tochter der Beklagten sei aufgrund eines am \n\n5. März 1999 mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages im Kran-\n\nkenhaus der Klägerin aufgenommen worden. Für die bis zum 19. März 1999 \n\ndauernde stationäre Behandlung könne sie nach dem Behandlungsvertrag und \n\nnach ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagten das Entgelt \n\nbeanspruchen, nachdem sich herausgestellt habe, daß für deren Tochter keine \n\ngesetzliche Krankenversicherung bestanden habe. Für die Kosten der von dem \n\ndamaligen Ehemann der Beklagten veranlaßten stationären Behandlung der \n\nTochter im Jahr 2000 hafte die Klägerin nach § 1357 BGB. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Klage ist begründet, soweit die Klägerin Zahlung von 4.665,04 € \n\nnebst Zinsen begehrt. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nBezüglich der Behandlung der Tochter der Beklagten in der Zeit vom \n\n5. bis zum 19. März 1999 sei ein entgeltlicher Behandlungsvertrag zwischen \n\nden Parteien nicht zustande gekommen. Ein etwaiger Behandlungsvertrag des \n\nKassenpatienten mit dem Krankenhaus habe jedenfalls nicht zum Inhalt ge-\n\nhabt, daß der Patient - über die gesetzlich vorgeschriebene Selbstbeteiligung \n\nhinaus - ein Entgelt für die stationäre Behandlung zu zahlen habe. Denn mit \n\nder Angabe der gesetzlichen Krankenversicherung gebe der Patient - wie hier \n\ndie Beklagte als Mutter der Patientin - unmißverständlich zu erkennen, daß er \n\nsich nicht persönlich zu einer Zahlung verpflichten wolle. Aus dem von der Be-\n\nklagten unterschriebenen \"Aufnahme-Antrag\" ergebe sich nichts anderes. Auf \n\n§ 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen könne die Klägerin ihre Ent-\n\ngeltforderung nicht stützen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen seien nicht \n\nwirksam in einen etwaigen Behandlungsvertrag der Parteien einbezogen wor-\n\nden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG); zudem habe es sich bei § 8 Abs. 3 der Allgemei-\n\nnen Vertragsbedingungen um eine überraschende und deshalb nach § 3 \n\nAGBG nichtige Klausel gehandelt. \n\nZu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten führe ferner nicht eine \n\nergänzende Vertragsauslegung. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interes-\n\nsen könne ein Wille der Parteien, wonach bei fehlendem Versicherungsschutz \n\ndie Beklagte die Krankenhauskosten zu tragen habe, nicht ermittelt werden. \n\nZwar habe im Behandlungsvertrag möglicherweise eine Regelungslücke be-\n\nstanden. Die Parteien hätten sich nicht über den Fall verständigt, daß ein Ver-\n\nsicherungsverhältnis nicht bestehe. Diesbezüglich sei indes auszuschließen, \n\ndaß sich die Beklagte bereitgefunden hätte, eine Zahlungsverpflichtung zu \n\nübernehmen. Denn sie sei mangels eigener Einkünfte nicht zahlungsfähig ge-\n\nwesen. Daß die Klägerin aus einer solchen vertraglichen Verpflichtung den \n\nEhemann der Beklagten nach § 1357 BGB hätte in Anspruch nehmen können, \n\nsei unerheblich. \n\nDie Beklagte müsse nicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB für die Kosten der \n\nvon ihrem damaligen Ehemann veranlaßten Behandlung ihrer Tochter (19. Fe-\n\nbruar 2000 bis 20. März 2000) einstehen. Diese Mithaftung entfalle nämlich \n\nschon dann, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte, wie hier die Beklag-\n\nte, nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um den - im Streitfall durch die \n\nstationäre Behandlung des gemeinsamen Kindes verursachten - Sonderbedarf \n\nzu bestreiten. \n\nAuch ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) scheide aus. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDie Klägerin kann von der Beklagten für die Behandlung von deren \n\nTochter im März 1999 eine Vergütung in Höhe von 4.665,04 € beanspruchen \n\n(§ 611 Abs. 1 BGB). \n\na) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ausgeführt hat, ging \n\nder Wille der Parteien dahin, einen für die Beklagte nicht mit Zahlungspflichten \n\nverbundenen (privatrechtlichen) Vertrag über die stationäre Behandlung von \n\nderen Tochter zu schließen. \n\nDie Parteien gingen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\ndavon aus, die Tochter der Beklagten werde als Kassenpatientin in das Kran-\n\nkenhaus der Klägerin aufgenommen. In einem solchen Fall besteht ein Vergü-\n\ntungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen \n\ndie gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses \n\nöffentlich-rechtliche \"Abrechnungsverhältnis\" ein \"Behandlungsverhältnis\" zwi-\n\nschen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtli-\n\nchen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das \n\n\"Angebot\" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Ko-\n\nstenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin \n\nund die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250, 258; BGH, Urteil vom \n\n9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f; s. auch Senat BGHZ 140, 102, \n\n110; BSGE 70, 20, 22 f und BSG NJW-RR 1998, 273, 274). \n\nb) Die Parteien haben keine subsidiäre Haftung der Beklagten ausbe-\n\ndungen für den Fall, daß - entgegen ihrer gemeinsamen Annahme - gesetz-\n\nlicher Krankenversicherungsschutz für die Tochter der Beklagten nicht besteht. \n\naa) Eine solche Haftung kann nicht § 8 Abs. 3 der - in dem schriftlichen \n\n\"Aufnahme-Antrag\" der Beklagten in Bezug genommenen - Allgemeinen Ver-\n\ntragsbedingungen der Klägerin entnommen werden. \n\nIn der von der Klägerin nur dem Wortlaut nach mitgeteilten Klausel heißt \n\nes, ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nehme, \n\ndie nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt seien, sei \n\nals Selbstzahler zur Entrichtung eines Entgelts für diese Leistungen verpflich-\n\ntet. Der Senat kann diese Bestimmung selbst auslegen, weil das Berufungsge-\n\nricht deren Inhalt nicht hinreichend geprüft hat und weitere Feststellungen in-\n\nsoweit nicht zu erwarten sind. Die Prüfung ergibt, daß offenbleibt, ob § 8 Abs. 3 \n\nder Allgemeinen Vertragsbedingungen überhaupt die vorliegende Sachver-\n\nhaltsgestaltung betrifft. Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, die \n\nKlausel scheine den - hier nicht gegebenen - Fall zu regeln, daß vom Kassen-\n\npatienten Wahlleistungen oder sonstige, von vornherein nicht im GKV-\n\nLeistungs-Katalog enthaltene Behandlungen oder Leistungen in Anspruch ge-\n\nnommen würden; § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen bestimme \n\nnicht darüber hinaus die Vergütungspflicht eines Patienten, der - in der irrtümli-\n\nchen Annahme, gesetzlich versichert zu sein - sich als Kassenpatient in statio-\n\nnäre Behandlung begeben und die üblichen Leistungen für gesetzlich Versi-\n\ncherte erhalten habe. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Vertrags-\n\nbedingungen läßt ein solches Verständnis zu. Von ihm ist nach der Unklarhei-\n\ntenregel (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB <jetzt: § 305c Abs. 2 \n\nBGB>) zu Lasten der Verwenderin der AGB, d.h. der Klägerin, auszugehen. \n\nbb) Eine ergänzende Vertragsauslegung, wonach die Beklagte eine \n\n(subsidiäre) Haftung für die Krankenhausbehandlung ihrer Tochter trifft, hätte \n\neine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - vorausgesetzt (vgl. \n\nBGHZ 127, 138, 142). Eine solche dürfte im Streitfall indes - was das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen hat und damit der Feststellungsbefugnis des Se-\n\nnats unterliegt - nicht vorliegen. Die Parteien haben die Frage, ob die Beklagte \n\nfür die Kosten der stationären Behandlung ihrer Tochter aufkommen muß, ge-\n\nregelt; nämlich in dem Sinne, daß die Tochter der Beklagten im Rahmen der \n\nsozialversicherungsrechtlichen Versorgung - mit Kostenausgleich im Verhältnis \n\nder Klägerin und der zuständigen AOK - behandelt und die Beklagte nicht in \n\nAnspruch genommen werden sollte. Daß die Parteien dabei von falschen Vor-\n\naussetzungen ausgingen, ändert nichts daran, daß sie diesen Punkt - den Aus-\n\nschluß einer Zahlungspflicht der Beklagten - tatsächlich geregelt haben. \n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dem privat-\n\nrechtlichen \"Behandlungsverhältnis\", das zwischen den Parteien bestand, die \n\nGeschäftsgrundlage fehlte und die deshalb gebotene Vertragsanpassung zu \n\neinem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte führt. \n\nGeschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Ver-\n\ntragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, \n\ndie beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner \n\nerkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen \n\nPartei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt be-\n\nstimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut \n\n(st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; <Senat> 84, 1, \n\n8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR \n\n2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, \n\n1205). \n\naa) Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam - jedenfalls konklu-\n\ndent - mit der von der Beklagten gewünschten Behandlung ihrer Tochter im \n\nKrankenhaus der Klägerin ein von der Beklagten im eigenen Namen geschlos-\n\nsener Vertrag über die stationäre Behandlung ihrer Tochter zustande (§§ 611, \n\n328 BGB; vgl. BGHZ 89, 263, 266; 106, 153, 161; BGB-RGRK/Nüßgens \n\n12. Aufl. 1989 § 823 Anh. II Rn. 7; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht 9. Aufl. \n\n2002 Rn. 10; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. 2002 § 40 \n\nRn. 8; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht 5. Aufl. 2003 Rn. 81 und 563). \n\nbb) Bei Abschluß des Behandlungsvertrages hatten die Parteien ge-\n\nmeinsam die Vorstellung, die AOK L. werde die Kosten des Kranken-\n\nhausaufenthalts der Tochter der Beklagten übernehmen, weil die Tochter über \n\nden damaligen Ehemann der Beklagten familienversichert sei; das stellte sich \n\nals Irrtum heraus. Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall \n\ndes Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f; 123, 76, 82; \n\nStaudinger/J. Schmidt, BGB 13. Bearb. 1995 § 242 Rn. 370; s. auch § 313 \n\nAbs. 2 BGB n.F.). \n\ncc) Fehlte aber dem von den Parteien geschlossenen Behandlungsver-\n\ntrag die Geschäftsgrundlage, dann hat eine Anpassung des Vertragsinhalts \n\nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung \n\nder beiderseitigen Interessen zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober \n\n1999 aaO S. 1220; s. auch § 313 Abs. 1 BGB n.F.). Eine solche Vertragsan-\n\npassung führt hier dazu, daß die Klägerin die Vergütung für die stationäre Be-\n\nhandlung von der Beklagten fordern kann. \n\n(1) Die Beklagte trug das Risiko, daß das von ihr zur stationären Be-\n\nhandlung gebrachte Kind krankenversichert war. Es ist nicht Sache des Kran-\n\nkenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. \n\nDer Patient (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) hat hierzu im eigenen Inter-\n\nesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu un-\n\nterrichten. Er weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung \n\nbesteht; Zweifel kann er gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage \n\nbei der Krankenkasse ausräumen. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der \n\nPatient gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kosten-\n\ndeckung sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen \n\nEinblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse \n\nsowie in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten. Dem \n\nKrankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen - teilweise unter \n\nNotfallbedingungen - zu bewältigen hat, ist es schon aus praktischen Gründen \n\nkaum möglich, die Angaben des Patienten bezüglich der Krankenversicherung \n\njeweils vor Beginn der Behandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätz-\n\nlich darauf vertrauen, daß der Patient ihm gegenüber zutreffende Angaben \n\nmacht. Zwar holt bei den Kassenpatienten meist das Krankenhaus die Kosten-\n\nübernahme der Krankenkasse für den Patienten ein. Diese, ersichtlich durch \n\nGründe der Verwaltungsvereinfachung veranlaßte Übung, berührt die vorbe-\n\nschriebene Risikozuweisung an den Patienten jedoch nicht. Auch kann es ei-\n\nnem Krankenhausträger nicht angesonnen werden, sich ohne konkreten Anlaß \n\nmit der Einkommens- und Vermögenslage eines eingelieferten Patienten zu \n\nbefassen, um vorsorglich abzuklären, ob eigene Leistungsansprüche gegen \n\nden zuständigen Sozialhilfeträger wegen der Behandlung des - mittellosen - \n\nPatienten in Betracht kommen (§ 121 BSHG; jetzt § 25 SGB XII; siehe dazu \n\ndas zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 10. Februar 2005 \n\n- III ZR 330/04). \n\n(2) Die Vertragsanpassung hat den gesetzlichen Vorgaben zu folgen. \n\nDie Klägerin war gehalten, für ihre allgemeinen Krankenhausleistungen das \n\nnach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Entgelt zu fordern. Von den \n\ndanach zugrunde zu legenden Pflegesätzen durfte sie nicht abweichen; insbe-\n\nsondere war eine Differenzierung nach der Einkommens- und Vermögenslage \n\ndes Patienten nicht zulässig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG; Dietz/Bofinger, \n\nKrankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Fol-\n\ngerecht <Stand August 1997> § 17 KHG Erl. I 4 und <Stand Mai 1998> § 10 \n\nBPflV Erl. 2). Dieses staatliche Preisrecht läßt keinen Raum für - ansonsten bei \n\nder Vertragsanpassung gebotene - Zumutbarkeitserwägungen. Im Zuge der \n\nVertragsanpassung ist die Beklagte daher verpflichtet, für die von ihr veranlaß-\n\nte Behandlung ihrer Tochter den einheitlichen Pflegesatz zu entrichten. \n\n2. \n\nAuch wegen der von dem Ehemann der Beklagten veranlaßten stationä-\n\nren Behandlung (19. Februar 2000 bis 20. März 2000) der gemeinsamen Toch-\n\nter kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der \n\nBeklagten in Betracht. \n\na) Wird ein minderjähriges Kind zur stationären Behandlung eingeliefert, \n\ndann wird der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem \n\nKrankenhausträger als Vertrag zugunsten des Kindes zustande kommen \n\n(§§ 611, 328 BGB; s. oben unter II 1 c aa m.w.N.). Aus einem solchen Behand-\n\nlungsvertrag werden, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes er-\n\ngibt, beide Eltern berechtigt und verpflichtet; es kommt grundsätzlich nicht dar-\n\nauf an, wer das Kind zur Aufnahme in die stationäre Behandlung begleitet hat. \n\nDas Berufungsgericht hat diesen, von der Klägerin allerdings bisher \n\nauch nicht geltend gemachten, Gesichtspunkt nicht geprüft. Die Klägerin erhält \n\ninsoweit Gelegenheit zu neuem Sachvortrag. Das Berufungsgericht wird gege-\n\nbenenfalls festzustellen haben, ob der Ehemann der Beklagten einen Behand-\n\nlungsvertrag zugunsten der gemeinsamen Tochter im eigenen Namen und im \n\nNamen der Beklagten (§ 164 BGB) schloß. Die Beklagte könnte aus einem sol-\n\nchen - gegebenenfalls nach den vorgenannten Grundsätzen angepaßten - Ver-\n\ntrag unmittelbar haften, und zwar als Gesamtschuldnerin mit ihrem damaligen \n\nEhemann. \n\nb) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen kann jedenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte \n\ngemäß §§ 611, 1357 Abs. 1 BGB wegen der von dem Ehemann der Beklagten \n\nveranlaßten Krankenhausbehandlung nicht verneint werden. \n\naa) Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte \n\nzur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Die \n\nhier zu beurteilende stationäre Behandlung der Tochter der Beklagten und ih-\n\nres Ehemannes, die medizinisch geboten war und ohne Inanspruchnahme von \n\nSonderleistungen erfolgte, gehörte grundsätzlich zum angemessenen Unterhalt \n\nder Familie (BGHZ 116, 184, 186 f). \n\nDurch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und ver-\n\npflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die \n\nauf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni \n\n1976 (BGBl. I S. 1421) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an \n\ndie nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eige-\n\nner Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), und an die ihr \n\ndementsprechend eingeräumte Befugnis, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen \n\nWirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Vielmehr ist mit Rück-\n\nsicht darauf, daß die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den \n\nPartnern selbst überlassen und das Leitbild der sogenannten Hausfrauenehe \n\naufgegeben worden ist, die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners \n\nan die \"angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie\" gebunden wor-\n\nden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, wie weit der Lebensbedarf \n\nder Familie reiche, bestimme sich familienindividuell nach den Verhältnissen \n\nder Ehegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Ver-\n\ntragspartner allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Le-\n\nbenszuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt. \n\nDarüber hinaus ist die Einbindung des § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zu-\n\nsammenlebender Ehegatten (§§ 1360, 1360a BGB) zu beachten. Zu den Um-\n\nständen, die bei der Anwendung des § 1357 BGB von Bedeutung sein können, \n\ngehören daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den \n\nKosten, die durch die jeweils in Rede stehende Geschäftsbesorgung ausgelöst \n\nwerden. Auch insoweit ist die Sicht eines objektiven Beobachters nach dem \n\nErscheinungsbild der Ehegatten, wie es für Dritte allgemein offenliegt, ent-\n\nscheidend (vgl. BGHZ 94, 1, 5 f; 116, 184, 188 f; Senatsurteil vom 11. März \n\n2004 - III ZR 213/03 - NJW 2004, 1593, 1594). \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-\n\nrücksichtigt, indem es allein auf die Mittellosigkeit der Beklagten abgestellt hat. \n\nEs kam darauf an, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild die Kosten der - wie \n\ndie Klägerin betont, unaufschiebbaren - Krankenhausbehandlung der gemein-\n\nsamen Tochter noch im Rahmen der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nder Familie der Beklagten standen; denn die Eheleute lebten damals nicht ge-\n\ntrennt (vgl. BGHZ 116 aaO; Senatsurteil vom 11. März 2004 aaO). Das ist in \n\ndem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln \n\nNJW-RR 1999, 733 mißverstanden worden. Daß die Kosten der Krankenhaus-\n\nbehandlung außer Verhältnis zu dem Lebenszuschnitt der Familie standen, \n\nkann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ohne weiteres zugrunde \n\ngelegt werden. Nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte bei ihrer Verneh-\n\nmung als Partei ausgesagt, ihr Ehemann sei als Lkw-Fahrer beschäftigt gewe-\n\nsen, als sie ihre Tochter zum Krankenhaus gebracht habe. Ihr damaliger Ehe-\n\nmann hat als Zeuge bestätigt, in der fraglichen Zeit ständig als Arbeitnehmer \n\ntätig gewesen zu sein. \n\nDas Berufungsgericht wird diesbezüglich noch Feststellungen zu treffen \n\nhaben. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die grundsätzlich als Ge-\n\nschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehende Krankenhausbe-\n\nhandlung der gemeinsamen Tochter ausnahmsweise deshalb nicht zu einer \n\nMithaftung der beklagten Ehefrau nach Satz 2 dieser Bestimmung führt, weil \n\ndie wirtschaftlichen Familienverhältnisse als ein Umstand zu bewerten sind, \n\naus dem sich etwas anderes ergibt, liegt bei der Beklagten. \n\ncc) Sollte sich nach der neuen Berufungsverhandlung ergeben, daß die \n\nBeklagte nicht nach § 1357 Abs. 1 BGB haftet, schiede auch eine Inanspruch-\n\nnahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Ob und \n\ninwieweit sich aus Rechtsgeschäften eines Ehegatten wegen des diesem Ge-\n\nschäft zugrundeliegenden \"Familienbezugs bzw. -interesses\" eine Mithaftung \n\ndes anderen Ehegatten ergibt, beantwortet sich vorrangig nach § 1357 Abs. 1 \n\nBGB. Die sich aus dieser - in erster Linie haftungserweiternden - Vorschrift er-\n\ngebenden Haftungseinschränkungen dürfen nicht über eine Anwendung der \n\nRegeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu Lasten \n\ndes anderen Ehegatten überspielt werden. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-351-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-351-04","retrieved":"2026-07-10 16:36:21.564377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-28/iii-zr-351-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2005-04-28","dockets":["III ZR 351/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 351/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-351-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 242 Bb, Bd; § 313 Abs. 2 n.F. Haben der Krankenhausträger und der Patient (hier: die Mutter des minder- jährigen Patienten) die gemeinsame Vorstellung, daß eine gesetzliche Kran- kenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts über- nehme, und stellt sich dies als Irrtum heraus, dann fehlt dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier der Mutter des minderjährigen Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten (hier: der Mutter des Patienten) geschlossenen Behandlungsvertrages führt dazu, daß der Krankenhausträ- ger die nach Maßgabe der §§ 10 ff BPflV zu ermittelnde Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten (hier: von der Mutter des Patienten) fordern kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2004 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin\n\n4.665,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r dem\n\nBasiszinssatz seit dem 23. Januar 2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1357","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1357","label":"§ 1357 BGB","mentions":10},{"id":"BGB/611","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"611","label":"§ 611 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/313","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"313","label":"§ 313 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/328","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"328","label":"§ 328 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/683","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"683","label":"§ 683 BGB","mentions":2},{"id":"KHG/17","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"17","label":"§ 17 KHG","mentions":2},{"id":"BGB/164","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"164","label":"§ 164 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/305c","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305c","label":"§ 305c BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1360","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1360","label":"§ 1360 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1360a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1360a","label":"§ 1360a BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"BPflV 1994/10","law":"BPflV 1994","abbreviation":"BPflV 1994","ref":"10","label":"§ 10 BPflV 1994","mentions":1},{"id":"SGB 12/25","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"25","label":"§ 25 SGB 12","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 163, 42","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:36:21.564377+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}