{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"XII ZB 48/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 48/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 30. Oktober 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat die am 13. Mai 1977 geschlossene Ehe der Partei-\n\nen - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs - geschieden. Durch Be-\n\nschluß vom 4. Juli 2000 hat es entschieden, daß der schuldrechtliche Versor-\n\ngungsausgleich vorbehalten werde. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die \n\nEhefrau (Antragstellerin), die über Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere \n\nBeteiligte zu 1), eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer \n\n- Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (weitere Beteiligte \n\nzu 2) und Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei dem \n\nBeamtenversicherungsverein und bei der Deutschen Bank (weitere Beteiligte zu \n\n3 und 4) verfüge, insgesamt die werthöheren Anwartschaften erworben habe. \n\nEin Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemannes (Antragsgegner), der \n\nallein Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\n\nten bei der Deutschen Bundesbank (weitere Beteiligte zu 5) erlangt habe, finde \n\naber nicht statt, weil dieser unwirtschaftlich sei. Der Ehemann werde aufgrund \n\ndes Versorgungsausgleichs keine Rente erhalten, da er die Wartezeit nicht er-\n\nfülle. Auf entsprechenden Antrag sei deshalb gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB der \n\nschuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. \n\nDagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, \n\ndas Amtsgericht habe hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung bei dem \n\nBeamtenversicherungsverein als Monatsbetrag der Überschußrente fälschli-\n\ncherweise den Jahresbetrag angesetzt und deshalb zu Unrecht angenommen, \n\ndaß sie ausgleichspflichtig sei. Bei zutreffender Feststellung ihres Anrechts auf \n\nbetriebliche Altersversorgung bei dem Beamtenversicherungsverein ergebe \n\nsich, daß der Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen sei. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau für unzulässig \n\ngehalten, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche und sie deshalb nicht be-\n\nschwert sei. Daß das Amtsgericht die Überschußrente des Beamtenversiche-\n\nrungsvereins versehentlich mit einer Monatsrente von 502,76 DM statt, wie rich-\n\ntig, mit einer Jahresrente in dieser Höhe in seine Berechnung eingestellt habe, \n\nwerde bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu \n\nberücksichtigen sein. Insofern liege zwar eine unerwünschte und unzutreffende \n\nFeststellung vor; diese wirke sich auf die getroffene Feststellung aber nicht aus. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. a) Die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten richtet sich nach \n\n§ 621 a ZPO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Versorgungsaus-\n\ngleich muß mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die subjektive \n\nRechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden sein. Deshalb ist der aus-\n\ngleichsberechtigte Ehegatte z.B. in seinen Rechten betroffen und mithin durch \n\neine Entscheidung beschwert, wenn das Gericht einen Ausgleichsanspruch \n\nüberhaupt verneint hat. Insofern reicht es für eine Rechtsbeeinträchtigung aus, \n\ndaß der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versor-\n\ngungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in \n\nseine Rechtsstellung eingegriffen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt \n\nes nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vor-\n\nliegt (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90 - FamRZ 1991, \n\n549, 550). \n\nb) Danach kann die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau nicht verneint \n\nwerden. Sie hat geltend gemacht, bei zutreffender Berücksichtigung ihrer Ver-\n\nsorgungsanwartschaften sei sie nicht ausgleichspflichtig, sondern ausgleichsbe-\n\nrechtigt, so daß der Versorgungsausgleich entgegen der Annahme des Amtsge-\n\nrichts durchzuführen sei. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Ehe-\n\nfrau sei nicht beschwert, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche. Der öf-\n\nfentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen; eines ent-\n\nsprechenden Antrags bedarf es nicht (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf den An-\n\ntrag eines Ehegatten kommt es deshalb auch für die Frage der Beschwerdebe-\n\nrechtigung nicht an. Abgesehen davon hat die Ehefrau die Durchführung des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nur vorsorglich für den Fall be-\n\ngehrt, daß das Amtsgericht von der zutreffenden Ausgleichsrichtung ausgegan-\n\ngen ist. In erster Linie hat sie dagegen, wie bereits ausgeführt, die Auffassung \n\nvertreten, der Versorgungsausgleich sei zu ihren Gunsten durchzuführen. \n\n3. Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Die \n\nSache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben \n\nwird, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Versorgungsausgleich \n\ndurchzuführen ist. Dabei wird es zu beachten haben, daß für die Berechnung \n\ndes Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im \n\nHinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneinge-\n\nschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der \n\nFassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom \n\n20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach \n\nArt. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in \n\nKraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor \n\noder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-\n\ngungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ \n\n2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ferner wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, \n\nob die Versorgungsanrechte der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffent-\n\nlichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer bisher zutreffend be-\n\nwertet worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - \n\nFamRZ 2004, 1474). \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Ahlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/xii-zb-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/xii-zb-48-01","retrieved":"2026-07-10 16:38:10.503714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-27/xii-zb-48-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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