{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"X ZR 166/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 631 Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinba- rung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergü- tungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 166/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n26. April 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB a.F. § 631 \n\nWird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so \n\nkann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinba-\n\nrung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, \n\nwenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergü-\n\ntungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in \n\nAnsehung dieser Frage verglichen haben. \n\nBGH, Urt. v. 26. April 2005 - X ZR 166/04 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2004 verkün-\n\ndete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Land Zahlung von 18.311,04 € \n\nnebst Zinsen für die Bereitstellung einer mobilen Kälteanlage. Zwischen den \n\nParteien ist streitig, ob dieser Leistung ein Zusatzauftrag zugrunde liegt oder \n\nob es sich um Maßnahmen im Rahmen einer Mängelbeseitigung handelt, für \n\ndie der Klägerin eine gesonderte Vergütung nicht zusteht. \n\nDas beklagte Land beauftragte die Klägerin, die Kältezentrale der Medi-\n\nzinischen Hochschule H. (MHH) umzurüsten. In der Kältezentrale be- \n\nfanden sich zwei voneinander unabhängige Kältesysteme. Die beiden neu zu \n\ninstallierenden Kältesysteme sollten aus jeweils zwei Kältemaschinen beste-\n\nhen. \n\nDem Vertrag lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das \"Technische \n\nVorbemerkungen\" enthielt, in denen es zum Bauablauf heißt: \n\n\"Während der Durchführung der Baumaßnahmen muß die unter-\n\nbrechungsfreie Kälteversorgung der Liegenschaft mit mindestens \n\nzwei Kälteerzeugern (1x Betrieb, 1x Reserve) gewährleistet blei-\n\nben. Gleichzeitig soll aus Kostengründen auf den Einsatz einer \n\nmobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichtet werden. Dies \n\nbedingt, daß die Bauabwicklung in zwei Bauabschnitten (Phasen) \n\ndurchzuführen ist.\" \n\nDaran schließt sich die Beschreibung der beiden Bauabschnitte an. Da-\n\nnach sollte während des ersten Bauabschnitts die Kälteversorgung durch die \n\nvorhandenen Turbo-Kaltwassersätze (Turbo II und III) sichergestellt werden, \n\nwährend des zweiten Bauabschnitts hingegen durch die im ersten Bauabschnitt \n\nneu aufgestellten Kaltwassersätze. \n\nNoch während des ersten Bauabschnitts fiel im März 2002 eine der neu \n\ninstallierten Maschinen (KM 1.2) aus. Die Maschine wurde nach Italien in das \n\nHerstellerwerk verbracht, dort repariert und nach ca. zehn Tagen wieder ein-\n\ngebaut. \n\nNachdem der erste Bauabschnitt beendet war und im zweiten Bauab-\n\nschnitt die restlichen alten Kältemaschinen bereits demontiert waren, fiel am \n\n24. Mai 2002 die andere der beiden von der Klägerin im ersten Bauabschnitt \n\nneu installierten Kältemaschinen (KM 1.1) aus. Die neuen Kältemaschinen für \n\nden zweiten Bauabschnitt waren noch nicht installiert. Zur Kälteversorgung der \n\nMHH stand deshalb nur noch ein Kälteerzeuger zur Verfügung. \n\nAm 27. Mai 2002 wandte sich Dr. S. vom Staatshochbauamt \n\ndes beklagten Landes an die Klägerin und meldete Gewährleistungsansprüche \n\nzur Beseitigung des Mangels nach VOB/B § 13 an. Weiter heißt es in dem \n\nSchreiben: \n\n\"Ich fordere hiermit eine detaillierte Schadensanalyse, da dies be-\n\nreits der zweite große Schaden an den Kältemaschinen war und \n\ndies aus Betreibersicht nicht hinnehmbar ist. Zur Zeit steht nur eine \n\n(reparierte) Kältemaschine zur Verfügung (Turbo 1.2), d.h. bei Aus-\n\nfall dieser Maschine steht kein Ersatz zur Verfügung, um die Ver-\n\nsorgung des gesamten Klinikums mit Kühlwasser sicherzustellen. \n\nWie in unserem soeben geführten Telefonat vom 27. Mai 2002 von \n\nmir erläutert wurde, rege ich an, daß aufgrund des unsicheren An-\n\nlagenbetriebes von Ihnen Vorsorge für die Beschaffung von Er-\n\nsatzkälteaggregaten auf der Baustelle getroffen wird, ohne \n\nhierdurch zunächst Kosten zu verursachen. Weiterhin habe ich \n\nIhnen nochmals \n\nverdeutlicht, daß die MHH auf eine \n\nunterbrechungsfreie Kälteversorgung angewiesen ist, was Ihnen \n\nversorgung angewiesen ist, was Ihnen bekannt ist und von Ihnen \n\nauch fernmündlich bestätigt wurde. ...\" \n\nAm 28. Mai 2002 kam es zu einer Besprechung, deren genauer Inhalt \n\nzwischen den Parteien streitig ist. Das Protokoll der von dem beklagten Land \n\nmit der Bauleitung beauftragten R. GmbH über die Besprechung lautet aus- \n\nzugsweise: \n\n\"Am Freitag, den 24.05.02 ist KM 1.1 aufgrund eines gravierenden \n\nVerdichterschadens ausgefallen und steht nicht mehr zur Verfü-\n\ngung. \n\nZur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit wurde der \n\nTausch des defekten Verdichters ... veranlaßt. Ferner wurde Firma \n\nK. (Klägerin) vom SB-HII (beklagtes Land) auf Veranlassung der \n\nMHH ... mit der umgehenden Bereitstellung einer mobilen Kälteer-\n\nzeugungsanlage von 2 x 750 kW Kälteleistung beauftragt. ...\" \n\nDie zuständigen Mitarbeiter des Hochbauamtes des beklagten Landes \n\nerstellten am 28. Mai 2002 einen Aktenvermerk, der der Klägerin zugeleitet \n\nwurde, und in dem es heißt: \n\n\"... \n\nWährend des zweiten Bauabschnitts sollten die neuen Kältema-\n\nschinen 1 und 2 die Versorgung der MHH mit Kühlwasser sicher-\n\nstellen. Durch einen Totalausfall von Kältemaschine 1 steht nur \n\nnoch eine Kältemaschine zur Versorgung der MHH ohne weitere \n\nReserve zur Verfügung. \n\nAn Kältemaschine 2 war bereits ein umfangreicher Schaden aufge-\n\ntreten. Die Getriebe-/Turbineneinheit mußte vollständig ausge-\n\ntauscht werden. Die komplette Kühlwasserversorgung der MHH ist \n\nvom Betrieb von Kältemaschine 2 abhängig. Da von der Fernkälte \n\nlebenswichtige Systeme versorgt werden, reicht nach Einschätzung \n\nder TGM-MHH der alleinige Betrieb einer Kältemaschine nicht aus. \n\nAus v.g. Gründen wird von der TGM-MHH der Aufbau einer Not-\n\nkühlung gefordert. Solch ein System kann nur mit mobilen Kälteer-\n\nzeugungsmodulen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der \n\nmilden Witterung sind zwei Module à 750 kW erforderlich. \n\nFirma K. wurde beauftragt, sofort die erforderlichen Module \n\neinschl. des erforderlichen Zubehörs für die Zeit der Reparatur bis \n\nzum ordnungsgemäßen Betrieb der Kältemaschine 1 zu beschaf-\n\nfen.\" \n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2002 sandte die Klägerin an die R. GmbH \n\nein Nachtragsangebot, das die Bereitstellung der mobilen Kälteanlage umfaß-\n\nte. Dieses Nachtragsangebot wurde auch dem beklagten Land übersandt, das \n\nmit Schreiben vom 23. Juli 2002 die Kostenübernahme für die angemieteten \n\nNotkälteaggregate ablehnte. \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, nachdem es über \n\nden Inhalt der Besprechung am 28. Mai 2002 durch Vernehmung von Zeugen \n\nBeweis erhoben hat. Es hat angenommen, daß das beklagte Land die Klägerin \n\nmit der entgeltlichen Bereitstellung der mobilen Kälteanlage beauftragt habe. \n\nIm übrigen kämen die Grundsätze für kaufmännische Bestätigungsschreiben \n\nauch bei Behörden zur Anwendung. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt es für uner-\n\nheblich, ob die Klägerin entgeltlich beauftragt worden sei oder nicht, weil der \n\nGegenstand des Zusatzauftrags jedenfalls zur Mängelbeseitigungspflicht der \n\nKlägerin gehört habe. Das beklagte Land könne dies auch noch im nachhinein \n\ngeltend machen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es die Vergütungs-\n\npflicht entweder selbständig anerkannt oder die Parteien sich gerade in Anse-\n\nhung dieser Frage verglichen hätten. Beides sei nicht der Fall. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihren Zahlungsantrag weiter. Das beklagte Land tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlage frei von Rechtsfehlern abgewiesen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu \n\nRecht für zulässig gehalten. Es hat zutreffend ausgeführt, das Land habe ge-\n\ngen das erstinstanzliche Urteil eingewandt, es sei auch bei einem entgeltlichen \n\nZusatzauftrag nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die als Nachtrag abgerechne-\n\nten Leistungen bereits vom Ursprungsvertrag umfaßt (und mit der dort verein-\n\nbarten Vergütung bezahlt) seien. Damit hat das beklagte Land die Urteilsbe-\n\ngründung des Landgerichts insgesamt angegriffen. Es spielt dafür keine Rolle, \n\nob der Klägerin ein entgeltlicher Auftrag in der Besprechung am 28. Mai 2002 \n\nbzw. durch Übermittlung des über diese Besprechung von dem beklagten Land \n\nangefertigten Aktenvermerks erteilt wurde oder, entsprechend der Hilfsbegrün-\n\ndung des Landgerichts, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestäti-\n\ngungsschreibens erst infolge widerspruchsloser Hinnahme des Angebots-\n\nschreibens der Klägerin vom 30. Mai 2002. Das Argument des beklagten Lan-\n\ndes erfaßte beide Fallgestaltungen. Die Zulässigkeit seiner Berufung wurde \n\ndeshalb nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nicht auch die Hilfserwägung \n\ndes Landgerichts zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben angegriffen hat-\n\nte. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land \n\ndurch einen infolge eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fingierten \n\nVertrag nicht weitergehend gebunden sein konnte als durch einen mittels An-\n\ngebot und Annahme geschlossenen Vertrag gleichen Inhalts. \n\nII. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt ein Zusatzvergütungs-\n\nanspruch aufgrund einer Nachtragsvereinbarung voraus, daß die Leistungs-\n\npflicht, auf die die Nachtragsforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertrag-\n\nlich vereinbarten Leistung gehört. Eine Ausnahme will es nur dann zulassen, \n\nwenn der Auftraggeber die gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt \n\nhat oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben. \n\nDavon ausgehend konnte das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien \n\nüber eine besondere, über den ohnehin bestehenden Vertragsinhalt hinausge-\n\nhende Vergütungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobi-\n\nlen Kältemaschinen nicht feststellen. \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der Nachprüfung stand. Wird \n\neine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und \n\nbezahlt, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein \n\nzweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür \n\nwäre erforderlich, daß sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise ein-\n\ndeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht \n\nauf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen. \n\nRegelmäßig kann davon nicht ausgegangen werden. \n\n1. Die Klägerin war schon nach Nr. 6 der \"Technischen Vorbemerkun-\n\ngen\" des Umrüstungsauftrags vom März 2001 dazu verpflichtet, die Kältema-\n\nschinen 1 und 2 im ersten Bauabschnitt so zuverlässig zu montieren, daß sie \n\nim zweiten Bauabschnitt reibungslos die Kälteversorgung der MHH sicherstell-\n\nten. Dafür war nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die unter-\n\nbrechungsfreie Kälteversorgung der MHH mit mindestens zwei Kälteerzeugern \n\nerforderlich. Deshalb schuldete die Klägerin die stete Einsatzbereitschaft bei-\n\nder im Bauabschnitt 1 montierten Kältemaschinen während des gesamten \n\nBauabschnitts 2. Der Ausfall der neu installierten Maschine KM 1.2 im März \n\n2002 und derjenige der KM 1.1 nur kurze Zeit später zeigten, daß diese von \n\nder Klägerin montierten Maschinen entgegen den vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaßen, schon während des Bau-\n\nabschnitts 2 die ununterbrochene Kälteversorgung der MHH sicherzustellen. \n\nDie Klägerin war entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Telefonat \n\nund Schreiben vom 27. Mai 2002 auf ihre Kosten zur Beseitigung dieses Man-\n\ngels verpflichtet. Nach Lage der Dinge kam dafür lediglich die Bereitstellung \n\nvon zwei mobilen Kältemaschinen in Frage, mit der der Beklagte auch einver-\n\nstanden war. Diese Bereitstellung ist dann aber, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend erkannt hat, eine schon durch den ursprünglichen Umrüstungsvertrag \n\ngeschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund \n\neiner Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit \n\nder für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 10.06.2003 - X ZR 86/01, IBR 2003, 600). \n\nKeine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land \n\naus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des \n\nUmbaus verzichten wollte. Dies unterstreicht lediglich, wie wichtig es dem Land \n\nwar, die kontinuierliche, zuverlässige Kälteversorgung durch die jeweils noch \n\noder schon vorhandenen Kältemaschinen zu gewährleisten. Konnten die von \n\nder Klägerin neu installierten Maschinen vertragswidrig diese Versorgung nicht \n\nsicherstellen, mußte die Klägerin mit anderen Mitteln die von ihr geschuldete \n\nLeistung erbringen. Dazu gehörte dann auch die Bereitstellung mobiler Kälte-\n\nanlagen. \n\n2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß Nr. 6 der \n\n\"Technischen Vorbemerkungen\" nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur \n\nRegelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: \n\nAGB-Gesetz) unwirksam ist. Die gegen diese rechtliche Wertung des Beru-\n\nfungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet. \n\nDie Nr. 6 ist Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und damit der Leistungs-\n\nbeschreibung des Vertrags. Sie ist schon deshalb der Inhaltskontrolle nach \n\ndem AGB-Gesetz entzogen (BGHZ 100, 158, 173). Außerdem ist der Wortlaut \n\nder fraglichen Klauseln auf das konkrete Projekt der MHH bezogen. Es ist nicht \n\nersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht dargetan, daß die \n\n\"Technischen Vorbemerkungen\" für eine Vielzahl von Verträgen hätten Ver-\n\nwendung finden sollen. Dargelegt ist lediglich eine einmalige Verwendung die-\n\nser Bestimmungen durch das beklagte Land in dem Vertrag zwischen den Par-\n\nteien vom März 2001. Nach § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) sind \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen des Ver-\n\nwenders durch diesen vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Berufungsge-\n\nricht hat es deshalb zu Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin die \n\nfraglichen Klauseln gegenüber mehreren ihrer Subunternehmer angewendet \n\nhatte. \n\n3. Auf keine Bedenken stoßen auch die Überlegungen, aufgrund derer \n\ndas Berufungsgericht es abgelehnt hat, im Wege des Anerkenntnisses oder \n\ndes Vergleichs eine Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstel-\n\nlung der mobilen Kältemaschinen anzunehmen, obwohl diese Leistung der \n\nKlägerin bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet war. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land in einem Te-\n\nlefonat mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin am 27. Mai 2002 we-\n\ngen des erneuten Ausfalls der Kältemaschine ausdrücklich Gewährleistungs-\n\nansprüche angemeldet und dies in einem Schreiben vom selben Tage auch \n\nschriftlich festgehalten. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Auslegung \n\nder in der Besprechung am 28. Mai 2002 von den Parteien abgegebenen Er-\n\nklärungen auf die äußeren Umstände abgestellt, unter denen jene Bespre-\n\nchung stattfand. Durch die Gefahr einer Unterbrechung der lebensnotwendigen \n\nKälteversorgung der MHH war eine Notsituation entstanden. Beide alten Kühl-\n\nkreisläufe waren bereits komplett demontiert, von den neuen nur die Kältema-\n\nschinen 1.1 und 1.2 installiert. Beide neuen Maschinen sind baugleich, eine \n\nwar bereits einmal ausgefallen und mußte im Herstellerwerk instandgesetzt \n\nwerden, als auch die zweite ausfiel. In dieser Situation befürchteten die Mitar-\n\nbeiter des beklagten Landes zu Recht, daß die inzwischen reparierte Kältema-\n\nschine 1.2 möglicherweise erneut ausfallen und dies zu einer Unterbrechung \n\nder Kälteversorgung führen könnte. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit \n\nder \n\nAussage \n\ndes \n\nZeugen \n\nKe. und dem Aktenvermerk des beklagten Landes vom 28. Mai 2002 aus- \n\neinandergesetzt. Es hat in tatrichterlicher Würdigung aller dieser Umstände \n\nrechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Vergütungspflicht des beklagten Landes auf-\n\ngrund der Nachtragsvereinbarung für den Einsatz der mobilen Kältemaschinen \n\nnach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen wie regelmäßig nur \n\ndann bestehen sollte, wenn die Klägerin diese Leistung nicht bereits aufgrund \n\ndes ursprünglichen Vertrags geschuldet hatte. Die Revision erinnert auch \n\nnichts gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach den Erklärungen des be-\n\nklagten Landes kein Anerkenntnis oder kein Vergleich zu entnehmen gewesen \n\nwäre, die eine Vergütungspflicht bereits unabhängig von dem zuvor Vereinbar-\n\nten begründet hätten. \n\n4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, führt auch ein \n\nüber die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vereinbarter \n\nNachtrag regelmäßig nicht zu einer doppelten Vergütungspflicht, wenn tatsäch-\n\nlich die im Nachtrag beschriebene Leistung schon zu dem ursprünglichen Lei-\n\nstungsumfang gehört. Das Fehlen einer unverzüglichen Reaktion des beklag-\n\nten Landes auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 30. Mai 2002 war vor \n\ndem Hintergrund der früheren Vereinbarungen und Gespräche zwischen den \n\nParteien für die Klägerin erkennbar nicht als Einverständnis mit einer geson-\n\nderten Vergütungspflicht zu verstehen. Es hat nach den vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Umständen des Falls insbesondere auch nicht die Wirkung eines \n\nAnerkenntnisses oder eines Vergleichs bezüglich der Vergütungspflicht für die \n\nBereitstellung der mobilen Kältemaschinen. \n\nDie Revision war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/x-zr-166-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/x-zr-166-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-26/x-zr-166-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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