{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"X ZB 17/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlaus- schusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Be- rufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist. ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs.; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Pro- zeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 17/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2005 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlaus-\nschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Be-\nrufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem \nsie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist. \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs.; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEs kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Pro-\nzeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von \nBestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten \neines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes \nBild geben müssen. \n\nBGH, Beschl. v. 26. April 2005 - X ZB 17/04 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nam 26. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n24. Juni 2004 aufgehoben, soweit hiermit die aufgrund des Urteils \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2003, berichtigt durch Be-\n\nschluß vom 12. März 2003, von der Klägerin an den Beklagten zu \n\nerstattenden Kosten zweiter Instanz auf mehr als 14.075,78 € nebst \n\n5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB \n\nseit dem 14. Februar 2003 festgesetzt worden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der die Kosten zweiter Instanz be-\n\ntreffende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Beschwerdewert beträgt 70,04 €. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats \n\nvom 7. Januar 2003 verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nAuf Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin hat der Rechtspfleger \n\ndes Landgerichts die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten \n\ndes Berufungsverfahrens auf insgesamt 14.153,47 € festgeset zt. In diesem \n\nBetrag sind 77,69 € für die Fertigung von Fotokopien d er erstinstanzlichen Ge-\n\nrichtsakte (320 Seiten) enthalten. Wegen der Festsetzung auch dieses Betrags \n\nhat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Nichtabhilfe durch den \n\nRechtspfleger hat das Oberlandesgericht die Ablichtung von insgesamt \n\n277 Seiten als berechtigt anerkannt, so daß sich insoweit ein festzusetzender \n\nBetrag von 70,04 € ergebe, und den Kostenfestsetzungsbeschl uß des Landge-\n\nrichts entsprechend neu gefaßt. \n\nDie Klägerin verfolgt nunmehr mit der Rechtsbeschwerde ihr Begehren \n\nnach vollständiger Zurückweisung des das Berufungsverfahren betreffenden \n\nKostenfestsetzungsantrags weiter, soweit dieser wegen der Fertigung von Fo-\n\ntokopien aus der erstinstanzlichen Gerichtsakte gestellt ist. \n\nII. Die vom Oberlandesgericht zugelassene und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses, soweit der festgesetzte Erstattungsbetrag 14.075,78 € nebst Zinsen \n\nübersteigt. \n\n1. Keinen Erfolg hat allerdings die Verfahrensrüge der Klägerin, an dem \n\nangefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts habe mindestens ein Richter \n\nmitgewirkt, der von einem Wahlausschuß gewählt worden sei, der nicht dem \n\nRichtergesetz des Landes Brandenburg entsprechend besetzt gewesen sei. \n\nDabei kann dahinstehen, ob der von der Klägerin unter Hinweis auf Verlautba-\n\nrungen des zuständigen Ministeriums und der Presse erhobene Vorwurf, Bran-\n\ndenburgs Richterstellen seien wegen eines Widerspruchs der für die Wahl von \n\nRichtern erlassenen Verordnung mit dem Richtergesetz des Landes seit 1993 \n\n\"formal falsch besetzt\" worden und mindestens einer der am angefochtenen \n\nBeschluß mitwirkenden Richter sei hiervon betroffen. Denn der behauptete \n\nFehler bedeutet weder, daß die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist, noch, daß der beschließende \n\nSenat des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt war. \n\na) Damit ein mitwirkender Richter - abgesehen von weiteren hier nicht \n\ninteressierenden Voraussetzungen - gesetzlicher Richter ist, muß er wirksam \n\nzum Richter bestellt sein (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1992 - 2 BvR 528/92, DtZ \n\n1992, 281 unter Hinweis auf Art. 92 GG). Bei einem Berufsrichter reicht dazu \n\nnach § 17 DRiG aus, daß er durch Aushändigung einer entsprechenden Ur-\n\nkunde ernannt ist. Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier gel-\n\ntend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen \n\nRichter (BGH, Beschl. v. 16.09.2004 - III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. \n\nauch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47). Etwas \n\nanderes kann erst gelten, wenn vorgekommene Fehler die Zusammensetzung \n\nder Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen können (vgl. \n\nBVerfG, aaO). Sieht das Richtergesetz des betreffenden Landes als die Ernen-\n\nnung vorbereitende Maßnahme eine Wahl durch einen Richterwahlausschuß \n\nvor, mag diese Ausnahme gegeben sein, wenn von einer Wahl im Rechtssinne \n\nüberhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BGHSt 26, 206). Davon \n\nkann hier jedoch nicht die Rede sein, weil ein - wie gesetzlich vorgesehen - aus \n\nRichtern, Landtagsabgeordneten und einem Rechtsanwalt bestehender Wahl-\n\nausschuß die betreffenden Richter gewählt hat, die richterlichen Mitglieder des \n\ndie Richterwahl durchführenden Ausschusses ihrerseits nach Maßgabe der \n\neinschlägigen Landesverordnung gewählt sind und nur in Frage steht, ob de-\n\nren Wahl auch den Vorgaben des Richtergesetzes des Landes Brandenburg \n\nentspricht. \n\nb) Entsprechendes gilt für die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung \n\ndes Senats des Oberlandesgerichts, der den angefochtenen Beschluß getrof-\n\nfen hat. Der geltend gemachte Mangel des Verfahrens bei der Auswahl der zu \n\nernennenden Berufsrichter kann auch die ordnungsgemäße Besetzung dieses \n\nGerichts nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 38, 47), weil das beanstandete Ge-\n\nschehen für die Bestimmung der konkret zuständigen Richter nur vorbereitende \n\nBedeutung hat. \n\n2. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch begründet. \n\na) Die allein streitigen Kosten für die Fertigung von Ablichtungen aus \n\nder erstinstanzlichen Gerichtsakte macht der Beklagte als Teil des an seinen \n\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu zahlenden Betrags geltend. Die \n\nErstattungsfähigkeit richtet sich deshalb - entgegen der Meinung der Rechts-\n\nbeschwerde - nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 \n\nSatz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, Beschl. v. 04.02.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, \n\n1532). Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechts-\n\nanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27.03.2003 \n\n- V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003, aaO). Wird Erstattung von \n\nFotokopiekosten verlangt, die der Prozeßbevollmächtigte der obsiegenden Par-\n\ntei verauslagt hat, ist deshalb allein zu prüfen, ob der Prozeßbevollmächtigte \n\ngegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat. \n\nb) In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem der Beklagte seinen zweitin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat, richtet sich das im Streitfall \n\nnach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (§ 61 RVG). Hiernach ist maßgeblich, ob die \n\nHerstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbeitung der \n\nRechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verstän-\n\ndiger und durchschnittlich erfahrener Prozeßbevollmächtigter (vgl. OVG Mün-\n\nster BauR 2002, 530; Thüringisches LSG JurBüro 2004, 430) haben kann, \n\nwenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventuali-\n\ntäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der \n\nSache auftreten können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz NZS 1998, 2007; BayVGH \n\nNVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.). Wenn deshalb im Rahmen der Festsetzung der \n\nvon dem unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren Überprüfung \n\nauch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (BayVGH NVwZ-RR 2001, \n\n413 m.w.N.), sind gleichwohl nicht erstattungsfähig nicht nur - wie das Ober-\n\nlandesgericht meint - Kosten für die Ablichtung von Aktenbestandteilen, die für \n\ndas weitere Vorgehen des Rechtsanwalts von vornherein irrelevant sind, son-\n\ndern auch Kosten für Aktenbestandteile, von denen der zweitinstanzliche Pro-\n\nzeßbevollmächtigte sicher erwarten konnte, daß von ihnen bereits Ablichtun-\n\ngen gefertigt sind oder Abschriften existieren und hierauf rechtzeitig zurückge-\n\ngriffen werden kann. Dann kann es nicht geboten sein, nochmals Ablichtungen \n\nzu fertigen, um die Sache sachgerecht bearbeiten zu können (vgl. LSG Rhein-\n\nland-Pfalz NZS 1998, 207). Die insoweit gebotene Handlung besteht dann dar-\n\nin, für den Erhalt dieser Ablichtungen und Abschriften zu sorgen, und die Ferti-\n\ngung eigener Kopien aus der Gerichtsakte kommt erst in Betracht, wenn und \n\nsoweit vorhandene Ablichtungen und Abschriften gleichwohl nicht rechtzeitig \n\nzu dem Prozeßbevollmächtigten gelangen. \n\nc) Hiervon ausgehend ist die Festsetzung von 70,04 € unbere chtigt. \n\nGemäß § 50 Abs. 1 BRAO hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte \n\ndes Beklagten Handakten anzulegen, die ein geordnetes Bild über die von die-\n\nsem entfaltete Tätigkeit geben können. Hierzu gehört jedenfalls die Sammlung \n\nder von den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze. Gemäß \n\n§§ 667, 675 BGB hatte der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe dieser \n\nHandakten. Dieser Anspruch konnte durch Übersendung an den zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten realisiert werden. Diese Übersen-\n\ndung war gemäß § 37 Nr. 7 BRAGO auch Teil der zu dem erstinstanzlichen \n\nRechtszug gehörenden, von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu \n\nerledigenden Tätigkeiten. Der zweitinstanzliche Rechtsanwalt des Beklagten \n\nkonnte deshalb erwarten, auf diesem Wege beispielsweise die erstinstanzli-\n\nchen Schriftsätze der Parteien auch auf andere Weise als durch eigene Ablich-\n\ntung aus der Gerichtsakte zu erhalten und der weiteren eigenen Bearbeitung \n\nder Sache zugrunde legen zu können. Denn etwas Gegenteiliges ist vom Ober-\n\nlandesgericht nicht festgestellt und kann deshalb auch der rechtlichen Überprü-\n\nfung des angefochtenen Beschlusses nicht zugrunde gelegt werden. Insbeson-\n\ndere ist nichts dafür festgestellt, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten die Handakten des erstinstanzlichen Kollegen im Streitfall \n\nbei entsprechender Anforderung nicht rechtzeitig erhalten hätte. \n\nd) Allenfalls hinsichtlich der gerichtlichen Verfügung, auf Grund der die \n\nKlage zugestellt worden ist, der Zustellungsurkunde und des die Zustellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils an den Gegner betreffenden Empfangsbekennt-\n\nnisses bestand unter diesen Umständen Anlaß zu Zweifeln, ob auch sie in Ab-\n\nlichtung oder Abschrift in den Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten enthalten und rechtzeitig zu erhalten sind. Auch in-\n\nsoweit ist jedoch nicht ersichtlich, warum es gerade der Herstellung von Foto-\n\nkopien aus der Gerichtsakte bedurfte, um die Sache sachgerecht bearbeiten zu \n\nkönnen. Bedeutsam sind insoweit jeweils nur der Vorgang und sein Zeitpunkt. \n\nDiese Umstände lassen sich jedoch ohne weiteres nach Akteneinsicht in Form \n\nentsprechender Vermerke in der eigenen Handakte festhalten. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/x-zb-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/x-zb-17-04","retrieved":"2026-07-10 16:36:22.043314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-26/x-zb-17-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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