{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"4 StR 447/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 447/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldfälschung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 28. April 2004, soweit es ihn \n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-\n\nßiger Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten bekannt, daß die \n\nBrüder Erdal und Orhan K. sowie Kaveh B. gewerbsmäßig mit Falsch-\n\ngeld handelten. Sie hatten sich spätestens im Dezember 2002 mit weiteren \n\nPersonen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs von in Bulgarien \n\nerworbenen gefälschten Euro-Scheinen an Abnehmer in Deutschland zu einer \n\nBande zusammengeschlossen. \n\nIm März 2003 unterstützte der Angeklagte sie bei einer ihrer Taten, in-\n\ndem er zum Weiterverkauf bestimmtes Falschgeld in seinem Laden aufbewahr-\n\nte und Kaveh B. am 27. März 2003 mit seinem Pkw nach G. \n\nfuhr, wo dieser Falsifikate im Nennwert von 99.500 Euro zum Preis von \n\n25.000 Euro an einen \"Abnehmer\" übergab. Bei diesem handelte es sich um \n\neinen Verdeckten Ermittler der Polizei, so daß das Falschgeld sichergestellt \n\nwerden konnte. Einen Teil des Erlöses leitete der Angeklagte auf Anweisung \n\ndes Erdal K. an dessen Ehefrau weiter (Fall III 1). \n\nAnfang April 2003 kam es im Zusammenhang mit einer weiteren Falsch-\n\ngeldlieferung zu zahlreichen Telefonaten zwischen den Beteiligten, wobei der \n\nAngeklagte häufig, im Verhältnis zu B. immer, als Kontaktmann des \n\nErdal K. auftrat. Zur Entgegennahme der ersten Teillieferung mietete der An-\n\ngeklagte einen Pkw für die Brüder K. an, mit dem Orhan K. am 14. April \n\n2003 nach Österreich fuhr und dort von einem Kurier Falschgeld im Nennwert \n\nvon 100.050 Euro entgegennahm. Anschließend wurden Orhan K. und der \n\nKurier festgenommen. Am 15. April 2003 fuhren der Angeklagte und Erdal K. , \n\ndie von der Festnahme nichts wußten, zwecks Entgegennahme der zweiten \n\nTeillieferung nach P. . Zur Verabredung von Zeit und Ort der Übergabe \n\nwurden, wie aufgrund der Telefonüberwachung nachvollzogen werden konnte, \n\nzahlreiche Telefonate geführt, wobei der bulgarische Lieferant nicht nur Erdal \n\nK. , sondern auch den Angeklagten anrief. Schließlich kam es am Abend des \n\n16. April 2003 auf einem Parkplatz zu einem von der Polizei observierten Tref-\n\nfen mit dem Kurier. Dabei übergab dieser Falsifikate im Nennwert von \n\n135.100 Euro an Erdal K. , während der Angeklagte im Pkw wartete. Unmit-\n\ntelbar danach erfolgte die Festnahme der Beteiligten und die Sicherstellung \n\ndes Falschgeldes (Fall III 2). Feststellungen dazu, in welcher Höhe der Ange-\n\nklagte Vorteile aus dem Falschgeldhandel gezogen hat, konnte das Landge-\n\nricht nicht treffen. \n\nII. \n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfälschung in zwei Fällen \n\nnicht. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte im \n\nFall III 1 der Urteilsgründe die Tatbestandsvariante des Sichverschaffens im \n\nSinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dadurch verwirklicht, daß er das \n\nFalschgeld von den Brüdern K. entgegennahm und es einige Tage aufbe-\n\nwahrte. Zwar hatte der Angeklagte während dieser Zeit die tatsächliche Verfü-\n\ngungsmöglichkeit über die Falsifikate. Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt \n\nhinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständi-\n\ngen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV \n\n2003, 331). Daß der Angeklagte einen solchen Willen hatte, ist durch die Ur-\n\nteilsfeststellungen nicht belegt, denn danach bewahrte der Angeklagte das \n\nFalschgeld deswegen auf, weil er dadurch die drei Falschgeldhändler bei ihrem \n\nHandel unterstützen wollte (UA 8). \n\nSoweit der Angeklagte in diesem Fall an der Übergabe des Falschgel-\n\ndes an den als Abnehmer auftretenden Verdeckten Ermittler beteiligt war, \n\nkommt nur eine Beihilfe zum versuchten Inverkehrbringen im Sinne der §§ 146 \n\nAbs. 1 Nr. 3, 22, 23, 27 StGB in Betracht. Die Übergabe des Falschgeldes an \n\neinen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Ei-\n\ngenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat, \n\nweil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und \n\nnicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530). Die \n\nAnnahme von Mittäterschaft an dieser Versuchstat kommt für den Angeklagten \n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil er nach den bisherigen Feststellungen an \n\ndem Sichverschaffen des Falschgeldes nicht beteiligt war. § 146 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB setzt jedoch voraus, daß der Täter solches Falschgeld als echt in Ver-\n\nkehr bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des \n\n§ 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH \n\nNStZ 1997, 80). \n\n2. Auch im Fall III 2 der Urteilsgründe begegnet die Annahme von Mittä-\n\nterschaft - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\nMittäter des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) \n\nkann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder \n\nauf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine \n\n(Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 44, 62 f.; BGH, Beschluß vom \n\n11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-\n\ngeklagte keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Falsifikate er-\n\nlangt. Zwar könnte ihm die von Erdal K. - jedenfalls kurzfristig - ausgeübte \n\nVerfügungsmacht als eigene zugerechnet werden, wenn K. das Falschgeld \n\nauch zur Mitverfügung des Angeklagten angenommen und so eine gemein-\n\nschaftliche Verfügungsgewalt begründet hätte, was angesichts der umfängli-\n\nchen Einbindung des Angeklagten in dieses Falschgeldgeschäft nicht fernliegt. \n\nDas Urteil läßt Ausführungen hierzu jedoch vermissen. Die - jedenfalls für die-\n\nse Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der An-\n\ngeklagte sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung \n\nder Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derje-\n\nnige sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich \n\nbei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47, \n\n214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10). \n\nDie Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. \n\nIII. \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage \n\ngewerbsmäßigen Handelns - insbesondere im Fall III 1 der Urteilsgründe - ge-\n\nnauerer Begründung bedarf. Auch zur Frage bandenmäßiger Begehung sind \n\nim Fall III 1 weitere Feststellungen erforderlich. Dabei wird der neue Tatrichter \n\nzu beachten haben, daß es für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft auf \n\ndie Bandenabrede ankommt (vgl. BGHSt 46, 321, 325). Diese muß nicht aus-\n\ndrücklich getroffen werden, vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender \n\nVereinbarung. Es begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken, wenn der \n\nTatrichter die Feststellung einer Bandenabrede nur aus dem konkret feststell-\n\nbaren \n\nwiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleitet (vgl. \n\nBGHSt 47, 214, 219, 220). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/4-str-447-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/4-str-447-04","retrieved":"2026-07-10 16:34:34.584568+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-26/4-str-447-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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