{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"IX ZR 24/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129 ff, § 142; HGB § 441 a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht be- zahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablie- ferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht. b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transport- aufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Trans- portauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absen- der könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Siche- rungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 24/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129 ff, § 142; HGB § 441 \n\na) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht be-\n\nzahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das \n\nFrachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablie-\n\nferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger \n\nin entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht \n\ndarauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst \n\nist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts \n\ndem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht. \n\nb) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transport-\n\naufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Trans-\n\nportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absen-\n\nder könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Siche-\n\nrungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu \n\nBGHZ 150, 326). \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Dezember 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 2002 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie in R. ansässige St. und M. GmbH (fortan: \n\nSchuldnerin) beauftragte die Beklagte, die ein Fuhrunternehmen betreibt, lau-\n\nfend mit der Durchführung von Transporten. Am 7. Oktober 2001 erteilte sie \n\nder Beklagten einen neuen Auftrag zur Beförderung eines - von der Schuldne-\n\nrin hergestellten - Schiffsruders von R. zur S. Schiffswerft (fortan: \n\nS. ) in H. . Auf den Bruttofrachtlohn von 4.988,00 DM bezahlte die \n\nSchuldnerin im voraus einen Teilbetrag von 4.300,00 DM; der Rest blieb offen. \n\nAm 8. Oktober 2001 verließ die Beklagte mit der Ladung das Betriebsgelände \n\nder Schuldnerin. Danach unterbrach sie den Transport und erklärte der \n\nSchuldnerin, das Ruder erst weiterzubefördern, wenn eine Regelung zur Be-\n\ngleichung der offenen Forderungen aus den früher durchgeführten Frachtauf-\n\nträgen getroffen sei. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich ihre entsprechenden \n\nForderungen gegen die Schuldnerin auf 135.473,98 DM. Mit Zustimmung von \n\nS. vereinbarte daraufhin die Schuldnerin mit der Beklagten, daß S. - in \n\nAnrechnung auf den an die Schuldnerin zu entrichtenden Werklohn - den For-\n\nderungsbetrag an die Beklagte zahle und diese im Gegenzug das Ruder an \n\nS. ausliefere. Dies geschah noch am 8. Oktober 2001. Am 10. Oktober \n\n2001 kündigte die Hausbank die Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Auf \n\nderen Antrag vom 12. Oktober 2001 wurde am 3. Dezember 2001 das Insol-\n\nvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. \n\nDer klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte im Wege der Insol-\n\nvenzanfechtung auf Rückzahlung des Betrages von 135.473,98 DM \n\n(= 69.266,75 €) in Anspruch. Das Landgericht hat die Kl age abgewiesen, das \n\nOberlandesgericht (dessen Urteil veröffentlicht ist in ZIP 2004, 864 = ZInsO \n\n2004, 454) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die \n\nBeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Zahlung \n\ndurch S. wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklag-\n\nte habe eine inkongruente Befriedigung erhalten. Zwar habe ihr gemäß § 441 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB ein Frachtführerpfandrecht an dem Frachtgut auch wegen \n\nder inkonnexen Forderungen aus früheren Beförderungsaufträgen zugestan-\n\nden. Die das Pfandrecht begründende Übernahme des Frachtguts stelle eine \n\nkongruente Rechtshandlung dar. Kongruent sei der Erwerb des Frachtführer-\n\npfandrechts sogar für die offenen Altforderungen. Indes habe die Beklagte kei-\n\nnen Anspruch auf die Zahlung durch einen Dritten (S. ) gehabt. Selbst \n\nwenn dieser berechtigterweise - aufgrund der mit der Schuldnerin getroffenen \n\nVereinbarung - am Schuldnervermögen vorbei direkt an die Beklagte gezahlt \n\nhabe, sei dies eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg, die \n\ndeshalb besonders verdächtig sei, weil sie am Verzug der Schuldnerin und an \n\nderen Liquiditätsproblemen anknüpfe. Inkongruent sei die Befriedigung auch \n\ndeshalb, weil die Schuldnerin unter dem Druck der Beklagten die Direktzahlung \n\ndurch S. veranlaßt habe. Wenn die Beklagte das Ruder nicht ausgeliefert \n\nhätte, wäre die Schuldnerin nicht nur um ihren Werklohnanspruch gegen S. \n\ngekommen, sondern zudem auch deren Schadensersatzansprüchen ausge-\n\nsetzt gewesen. S. sei dringend auf den pünktlichen Erhalt angewiesen ge-\n\nwesen, weil andernfalls die rechtzeitige Auslieferung des Schiffs, für welches \n\ndas Ruder bestimmt gewesen sei, gefährdet gewesen wäre und an den Ab-\n\nnehmer eine erhebliche Vertragsstrafe hätte entrichtet werden müssen. Der \n\nSchutzzweck des Frachtführerpfandrechts der Beklagten rechtfertige keine an-\n\ndere Beurteilung. Denn die Beklagte habe das Pfandrecht nicht auf dem ge-\n\nsetzlich vorgesehenen Weg verwertet. Dadurch seien die Insolvenzgläubiger \n\nbenachteiligt worden. Die Masse habe sich um die Klageforderung reduziert. \n\nDaß die Beklagte ihr Pfandrecht ordnungsgemäß hätte realisieren können und \n\ndas Ergebnis für die Schuldnerin dann nicht günstiger gewesen wäre, schließe \n\n- wie jeder hypothetische Ursachenverlauf - die Gläubigerbenachteiligung nicht \n\naus. Da bereits die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchgreife, \n\nkomme es nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits zur Zeit der angefochte-\n\nnen Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, \n\ndaß die Beklagte mit der Übernahme des Frachtguts gemäß § 441 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB ein Pfandrecht auch für die inkonnexen Altforderungen erlangt hat \n\n(vgl. BGHZ 150, 326, 329 ff). Zutreffend ist auch, daß das Pfandrecht unan-\n\nfechtbar entstanden ist; die Gegenrüge der Revisionserwiderung greift nicht \n\ndurch. \n\nDer Erwerb des Pfandrechts ist nicht nach §§ 130, 132 InsO anfechtbar, \n\nweil in den Tatsacheninstanzen nichts zu einer Zahlungsunfähigkeit der \n\nSchuldnerin und einer Kenntnis der Beklagten hiervon vorgetragen worden ist. \n\nDie in der Revisionsverhandlung vorgetragene Erwägung, die Beklagte müsse \n\nam 8. Oktober 2001 eine Krise der Schuldnerin gekannt haben, weil sie sonst \n\nnicht so massiv vorgegangen wäre, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. \n\n§ 131 InsO ist ebensowenig anwendbar. Die Beklagte hatte zwar keinen \n\nAnspruch darauf, daß ihr ein Transportauftrag erteilt wurde. Sie durfte ihn aber \n\nannehmen. Wenn sie ihn annahm, mußte sie den Transport nicht ohne die Ab-\n\nsicherung durch das kraft Gesetzes entstehende Pfandrecht durchführen, das \n\nauch die inkonnexen Forderungen sichert. Der Senat hat in dem Urteil vom \n\n18. April 2002 (BGHZ 150, 326, 332) darauf hingewiesen, das Frachtführer-\n\npfandrecht für inkonnexe Forderungen liefe leer, wenn man die Überlassung \n\ndes Frachtguts an den Frachtführer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung \n\nbringe, als inkongruente Deckung qualifizierte. Denn in diesem Falle wäre die-\n\nse, sofern sie in die Zeiträume des § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO falle, immer \n\nanfechtbar, \"selbst wenn der Frachtführer ... Zahlungseinstellung und Insol-\n\nvenzantrag nicht kennt\". Daraus kann nicht umgekehrt hergeleitet werden, das \n\nPfandrecht sei inkongruent, wenn der Frachtführer den neuen Transportauftrag \n\n(auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen habe, der Absender \n\nkönne zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Siche-\n\nrungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen habe erwerben wollen (Didier \n\nNZI 2003, 513, 519). \n\n§ 133 InsO scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, die Schuldnerin ha-\n\nbe den Transportauftrag an die Beklagte mit dem Vorsatz erteilt, ihr damit ein \n\nPfandrecht auch für die Altforderungen \"zuzuschanzen\" und zugleich die Gläu-\n\nbigergesamtheit zu benachteiligen. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Zahlung nicht \n\ngemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im Sinne dieser Vorschrift hat die Be-\n\nklagte keine Befriedigung erlangt, die sie der Art nach nicht zu beanspruchen \n\nhatte. \n\na) Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin Recht zu ge-\n\nben, daß ein Gläubiger grundsätzlich nicht die Bezahlung einer Schuld durch \n\neinen Dritten verlangen kann. Erfüllt ein Dritter in der kritischen Zeit die Ver-\n\nbindlichkeit des Schuldners, ohne daß eine insolvenzfeste Vereinbarung zwi-\n\nschen dem Gläubiger und dem Dritten vorgelegen hat, ist die Befriedigung in-\n\nkongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, NZI 1998, 118, \n\n120; für den umgekehrten Fall, daß der Schuldner als Dritter eine fremde \n\nSchuld begleicht, vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, NZI 2004, \n\n374 f). \n\nb) Indes stand der Beklagten der von S. bezahlte Betrag zu oder sie \n\nhatte zumindest das Recht, sich aus diesem Betrag zu befriedigen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Frachtführerpfand-\n\nrechts nicht richtig erfaßt. Seine - für sich genommen nicht zu beanstandende - \n\nAnnahme, einen Anspruch gegen S. auf Ausgleich aller gegen die \n\nSchuldnerin bestehenden Altforderungen habe die Beklagte ungeachtet ihrer \n\nAbsicherung durch das gesetzliche Pfandrecht nicht gehabt, schöpft dessen \n\nTragweite nicht aus. Ob die in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten \"Verpflich-\n\ntungen aus dem Frachtvertrag\" - über den Wortlaut hinaus, aber entsprechend \n\n§ 441 HGB - auch die inkonnexen Forderungen aus früheren Frachtverträgen \n\numfassen, mag offenbleiben. Daß das Pfandrecht der Beklagten keinen An-\n\nspruch gegen S. auf Bezahlung einer für diese fremde Schuld verschaffte, \n\nbesagt jedenfalls nicht, daß die Beklagte das Frachtgut unter Aufgabe ihres \n\nFrachtführerpfandrechts an S. abzuliefern hatte. Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, das Frachtführerpfandrecht gebe \"dem Pfandgläubiger kein \n\ndauerhaftes Besitz- oder Zurückbehaltungsrecht\", denn nach § 421 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB könne der Empfänger vom Frachtführer verlangen, ihm das Gut \n\ngegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern, ist un-\n\nzutreffend. Dabei ist übersehen worden, daß das Recht des Empfängers, vom \n\nFrachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen, erst nach dessen Ankunft \n\nan der Ablieferungsstelle entsteht. Deshalb hatte die Beklagte, solange sie das \n\nFrachtgut im Besitz hatte, eine starke Stellung nicht nur gegenüber der Schuld-\n\nnerin, sondern auch gegenüber S. . Beide konnten die vollständige \n\nDurchführung des Transports und die Ablieferung des Frachtguts nicht erzwin-\n\ngen. \n\nAllerdings bezog sich das Frachtführerpfandrecht der Beklagten zu-\n\nnächst lediglich auf das Frachtgut, nicht jedoch auf den Werklohn, welchen die \n\nSchuldnerin dafür von der Bestellerin S. zu beanspruchen hatte. Eine ding-\n\nliche Surrogation \n\nfindet \n\ninsoweit nicht statt (vgl. hierzu MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 63 ff). Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch \n\nauf das rechtsgeschäftliche Surrogat, falls eine entsprechende Abrede besteht \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 68). Eine solche kommt in Betracht, \n\nwenn der Frachtführer mit dem Absender, der die offenen (Alt-)Forderungen \n\nnicht bezahlen kann, vereinbart, daß der vorerst unter Berufung auf das Fracht-\n\nführerpfandrecht angehaltene Transport ausgeführt wird und der Absender im \n\nGegenzug den Frachtführer auf den vom Empfänger für das Frachtgut zu \n\nzahlenden Kaufpreis oder Werklohn zugreifen läßt (Didier NZI 2003, 513, 521). \n\nStatt dessen kann auch vereinbart werden, daß der Pfandschuldner das Pfand-\n\nrecht ablöst, indem er einen anderen Vermögensgegenstand auf den Pfand-\n\ngläubiger überträgt. \n\nbb) Ob die Schuldnerin zur Ablösung des Frachtführerpfandrechts ihre \n\nForderung gegen S. auf Bezahlung des für das beförderte Gut vereinbarten \n\nWerklohns an die Beklagte abgetreten oder zumindest vereinbart hat, daß sich \n\ndas Frachtführerpfandrecht an der Forderung fortsetzen soll, beurteilt sich auf-\n\ngrund einer Auslegung der am 8. Oktober 2001 getroffenen dreiseitigen Ver-\n\neinbarung zwischen der Schuldnerin, der Beklagten und S. . Diese Ausle-\n\ngung hat das Berufungsgericht unterlassen. Da hierzu erschöpfend vorgetra-\n\ngen ist, kann der Senat die Auslegung nachholen. \n\nZu den Absprachen am 8. Oktober 2001 hat der Kläger in der Klage-\n\nschrift folgendes vorgetragen: \"In dieser offensichtlichen Zwangslage (gemeint \n\nist die Geltendmachung des Frachtführerpfandrechts durch die Beklagte) \n\nstimmte der Geschäftsführer der Schuldnerin ... mit dem Geschäftsführer der \n\nBeklagten ab, daß auf die Beklagte eine Forderung der Schuldnerin gegen die \n\nS. -Schiffswerft im Umfang von 135.473,98 DM übergehen und der entspre-\n\nchende Betrag unverzüglich von der S. -Schiffswerft gezahlt werden solle. \n\nUm die Auslieferung des Ruders zu erreichen, erklärte sich die S. -\n\nSchiffswerft mit dieser Vorgehensweise einverstanden.\" Die Beklagte hat die-\n\nsen Vortrag nicht bestritten: Die Schuldnerin habe ihre Forderung gegen S. \n\nan sie, die Beklagte, \"abgegeben\". \n\nDaraus ergibt sich, daß die Beteiligten eine Vereinbarung über die Ablö-\n\nsung des Pfandrechts an dem Frachtgut getroffen haben. Fortan sollte die \n\nWerklohnforderung der Schuldnerin gegen S. in Höhe der Verbindlichkei-\n\nten, welche die Schuldnerin gegenüber der Beklagten hatte, zu deren Befriedi-\n\ngung dienen. Falls nicht sogar durch eine (Teil-)Abtretung das entsprechende \n\nVollrecht auf die Beklagte übergegangen ist, hatte diese nunmehr zumindest \n\nein Pfandrecht an der Forderung (§ 1279 BGB). Da man S. in die Vereinba-\n\nrung eingebunden hatte, war dem Erfordernis der Anzeige an den Schuldner \n\n(§ 1280 BGB) genügt. \n\nSelbst wenn die Beklagte nicht Vollrechtsinhaberin, sondern lediglich \n\nPfandgläubigerin gewesen sein sollte, war sie zur Einziehung des betreffenden \n\nBetrages berechtigt (§ 1282 Abs. 1 Satz 2, § 1288 Abs. 2 BGB). Denn nach \n\ndem Vortrag der Parteien haben sich S. und die Schuldnerin auch darüber \n\nverständigt, daß der Betrag - ungeachtet der noch ausstehenden Rechnung - \n\nzur sofortigen Zahlung fällig war. \n\n3. Der Abschluß der Ablösungsvereinbarung ist zwar ebenfalls eine \n\nRechtshandlung, deren Anfechtbarkeit selbständig geprüft werden muß. Sie ist \n\njedoch deshalb nicht anfechtbar, weil sie als Bargeschäft (§ 142 InsO) anzuse-\n\nhen ist. Die Schuldnerin und die Beklagte haben in unmittelbarem zeitlichem \n\nZusammenhang gleichwertige Gegenleistungen ausgetauscht, so daß es an \n\neiner Gläubigerbenachteiligung fehlt. Der Wert des Pfandes, das abgelöst wor-\n\nden ist, hat denjenigen der Forderung, welche die Schuldnerin übertragen oder \n\nverpfändet hat, zumindest erreicht. \n\nDer Wert des Pfandes, also des Frachtguts, hängt davon ab, welchen \n\nErlös das Ruder bei der Pfandverwertung erbracht hätte. Gemäß § 1228 \n\nAbs. 1, § 1257 BGB erfolgt die Befriedigung des gesetzlichen Pfandgläubigers \n\naus dem Pfande durch Verkauf. Regelmäßig ist der Verkauf des Pfandes im \n\nWege öffentlicher Versteigerung zu bewirken (§ 1235 Abs. 1 BGB). Nach dem \n\nunstreitigen Parteivorbringen hätte das Ruder bei einer öffentlichen Versteige-\n\nrung allenfalls 3.000,00 DM - das dürfte dem Schrottwert entsprechen - er-\n\nbracht. \n\nDieser erwartbare Versteigerungserlös stellt jedoch nicht den wahren \n\n\"Wert der Pfandsache\" dar. Der restliche Werklohnanspruch, den die Schuld-\n\nnerin bei Ablieferung der Pfandsache beim Besteller zu beanspruchen hatte, \n\nbelief sich nach dem Vortrag des Klägers auf über 219.000,00 DM. Dieser hat \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter vorgetragen, ande-\n\nre \"angearbeitete\" Ruder habe er als Insolvenzverwalter zu einem späteren \n\nZeitpunkt im Rahmen der Verwertung zu Preisen veräußert, die der Zahlung \n\nder S. an die Beklagte entsprochen hätten. Nach dem eigenen Vortrag des \n\nKlägers ließ sich also im Wege des freihändigen Verkaufs für das Ruder ein \n\nPreis erzielen, der zumindest dem Wert der auf die Beklagte übergegangenen \n\nForderung entsprach. Daher hätte jeder der Beteiligten gemäß § 1246 BGB \n\neine von den Vorschriften der § 1235 bis 1240 BGB abweichende Art des \n\nPfandverkaufs - insbesondere den freihändigen Verkauf - verlangen können. \n\nEs gab auch zumindest einen lebhaften Kaufinteressenten, nämlich S. . Der \n\nKläger hat - wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - \n\nvorgetragen, S. habe das Ruder dringend benötigt, \"so daß sie ... diesen \n\nPreis gezahlt hätte\". Von diesem Vortrag ist der Kläger später nicht abgerückt. \n\nEr hat sich zwar der Einschätzung der Beklagten über das zu erwartende Er-\n\ngebnis einer öffentlichen Versteigerung angeschlossen; zu den Aussichten ei-\n\nner freihändigen Veräußerung hat er sich aber nicht mehr geäußert, weil ein \n\nVerkauf des Ruders zwischen der Schuldnerin und der Beklagten \"zu keiner \n\nZeit thematisiert worden\" sei. Darauf kommt es nicht an, wenn ein Anspruch auf \n\nZustimmung zu einer freihändigen Pfandveräußerung bestand, weil sich bereits \n\ndieser Anspruch auf den Wert des Pfandobjekts auswirkte. Darauf hat sich die \n\nBeklagte in den Tatsacheninstanzen auch berufen. \n\nDie freihändige Veräußerung der Pfandsache an S. hätte im Interes-\n\nse aller Beteiligten gelegen. Die Beklagte war daran interessiert, nicht nur den \n\nSchrottwert der Pfandsache, sondern den wirtschaftlichen Wert, den sie für \n\nHersteller und Besteller hatte, zu realisieren. Die Schuldnerin (zugleich Eigen-\n\ntümerin der Pfandsache) hätte sich redlicherweise auf den freihändigen Ver-\n\nkauf einlassen müssen, weil auch sie davon profitierte. Hätte die Beklagte das \n\nFrachtgut nach Maßgabe der §§ 1235 ff BGB öffentlich versteigern lassen, hät-\n\nte die Schuldnerin mangels Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung keinen durch-\n\nsetzbaren Werklohnanspruch gegen S. gehabt (§§ 641, 320 BGB). Oben-\n\ndrein wäre sie deren Schadensersatzanspruch ausgesetzt gewesen, und es \n\nwäre eine hohe Vertragsstrafe angefallen. Die Forderungen der Beklagten ge-\n\ngen die Schuldnerin wären lediglich geringfügig - nämlich allenfalls in Höhe \n\nvon 3.000,00 DM - getilgt worden und hätten im übrigen fortbestanden. Durch \n\neinen freihändigen Verkauf der Pfandsache an S. wäre die Schuldnerin der \n\nVerpflichtungen gegenüber der Beklagten ledig geworden, und der Mehrerlös \n\nwäre ihr zugeflossen. Nach dem Vortrag des Klägers beläuft sich der Restan-\n\nspruch auf immerhin 42.977,17 € (= 84.056,02 DM). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die \n\nSache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), kann der Senat unter \n\nZurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1235","ref_norm":"1235","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1246","ref_norm":"1246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1257","ref_norm":"1257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1279","ref_norm":"1279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1280","ref_norm":"1280","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1288","ref_norm":"1288","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-24-04","retrieved":"2026-07-10 16:33:35.255411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-21/ix-zr-24-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-04-21","dockets":["IX ZR 24/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.04.2005 – IX ZR 24/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-24-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO §§ 129 ff, § 142; HGB § 441 a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht be- zahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablie- ferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht. b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transport- aufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Trans- portauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absen- der könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Siche- rungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Dezember 2003 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/131","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"131","label":"§ 131 InsO","mentions":4},{"id":"HGB/441","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"441","label":"§ 441 HGB","mentions":3},{"id":"BGB/1235","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1235","label":"§ 1235 BGB","mentions":2},{"id":"HGB/421","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"421","label":"§ 421 HGB","mentions":2},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/641","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"641","label":"§ 641 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1246","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1246","label":"§ 1246 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1257","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1257","label":"§ 1257 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1279","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1279","label":"§ 1279 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1280","label":"§ 1280 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/130","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"130","label":"§ 130 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/132","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"132","label":"§ 132 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/133","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"133","label":"§ 133 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/142","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"142","label":"§ 142 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/1288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1288","label":"§ 1288 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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