{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"III ZR 293/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 543; HeimG (F: 5.11.2001) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 Zur Frage, ob die Parteien eines Vertrages, der das \"Betreute Wohnen\" zum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinba- ren können, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des Heimgeset- zes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Senioren-Wohnsitzes).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 293/04 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 543; HeimG (F: 5.11.2001) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 \n\nZur Frage, ob die Parteien eines Vertrages, der das \"Betreute Wohnen\" \n\nzum Gegenstand hat, Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters vereinba-\n\nren können, die sich tatbestandlich an die Bestimmungen des Heimgeset-\n\nzes anlehnen (hier: beabsichtigte Aufgabe eines Senioren-Wohnsitzes). \n\nBGH, Beschluß vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - LG München I \n\nAG München \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nDer Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Fest-\n\nsetzung - bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen auf \n\n20.000 € und für den sich hieran anschließenden Verfahr ensab-\n\nschnitt auf bis zu 16.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbundenes Un-\n\nternehmen, unterhält in M. in einer Wohnungseigentumsanlage einen \n\nSenioren-Wohnsitz. Sie hat die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als \n\n200 Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines \"Senioren-Wohn-\n\nheimes\" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Eigen-\n\ntumswohnungen an Dritte weitervermieten. Die (jetzt 81-jährige) Klägerin be-\n\nwohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen \"Pensionsvertrags\" mit \n\nWirkung vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele \n\nund Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbauküche unmöbliert über-\n\nlassenes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen \n\nGrund- und Serviceleistungen, für die monatlich ein \"Netto-Pensionspreis\" von \n\n2.295 DM zu entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements das \n\nRecht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereit-\n\nschaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder \n\nTages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Be-\n\ntreuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn \n\nTagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungs-\n\ndienste und -angebote. An zusätzlich zu entgeltenden Leistungen nimmt die \n\nKlägerin das Mittagessen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch. \n\nEs unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im Bedarfsfall für die \n\nErbringung von gesondert zu vergütenden Pflegeleistungen den hauseigenen \n\noder fremde Dienste in Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners \n\nabgeschlossene Vertrag enthält in § 19 Nr. 2 bis 8 Regelungen zur Kündigung, \n\ndie an § 4 b Abs. 2 bis 8 HeimG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\ngeltenden Neufassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: \n\nHeimG a.F.) angelehnt sind. \n\nDie Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie wolle die ver-\n\ntragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit den Eigentümern nicht verlängern, \n\nwas bedeute, daß der Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember \n\n2005 auslaufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006 an \n\ndie Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf hin, sie und das \n\nBayerische Rote Kreuz betrieben mehrere Häuser, in die die Bewohner ohne \n\ngroßen Aufwand umziehen könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert und \n\ndie Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund für ihre Ent-\n\nscheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb des Senioren-Wohnsitzes er-\n\nfordere die Erfüllung weitreichender behördlicher Auflagen und die Tätigung \n\nvon Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden könnten. Die Be-\n\nklagte hat den Pensionsvertrag mit der Klägerin noch nicht gekündigt. \n\nAuf die Feststellungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Feststel-\n\nlung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den als Pensionsvertrag be-\n\nzeichneten Mietvertrag zu erfüllen, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehe-\n\nnen Kündigungsgründe, und daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den auf Le-\n\nbenszeit geschlossenen Vertrag wegen einer Veränderung des Gesundheits-\n\nzustands der Klägerin oder wegen der Einstellung des Betriebs des Senioren-\n\nWohnsitzes oder dessen wesentlicher Einschränkung oder Veränderung zu \n\nkündigen. Die weitergehende Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht \n\nberechtigt sei, am 1. Januar 2006 die an die Klägerin vermietete Wohnung an \n\ndie Eigentümer zurückzugeben, und daß die Beklagte den mit der Klägerin ge-\n\nschlossenen Vertrag durch die Rückgabe frei werdender Wohnungen an die \n\nEigentümer verletze, hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die \n\nKlage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revi-\n\nsionsverfahrens hat sie den Pensionsvertrag mit der Beklagten gekündigt. Sie \n\nbewohnt das Appartement aufgrund eines mit dem Eigentümer geschlossenen \n\nMietvertrags weiter und beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten \n\nDienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung haben die Parteien in \n\nder mündlichen Revisionsverhandlung die Hauptsache übereinstimmend für er-\n\nledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. \n\nII. \n\nNach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten \n\ndes Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \n\nStreitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hier-\n\nnach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis \n\nzu dem die Erledigung herbeiführenden Ereignis nicht begründet war. \n\n1. \n\nGegenstand der von der Klägerin begehrten Feststellungen, soweit das \n\nAmtsgericht den Anträgen entsprochen hat, ist eine Klärung des rechtlichen \n\nCharakters des Pensionsvertrags und der Möglichkeiten, ihn durch einseitige \n\nErklärung zu beendigen. Dabei vertritt die Klägerin den Standpunkt, der das \n\n\"Betreute Wohnen\" ausgestaltende Vertrag sei als Mietvertrag zu qualifizieren, \n\nder von seiten der Beklagten nur unter den Voraussetzungen der für das \n\nWohnraummietrecht geltenden gesetzlichen Kündigungsgründe beendet wer-\n\nden könne. Namentlich sei diese nicht berechtigt, sich zur Kündigung auf die in \n\n§ 19 Nr. 3 a und b des Vertrags angesprochenen Gründe zu stützen, die an \n\n§ 4b Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG a.F. (vgl. jetzt mit einer gewissen Modifikation \n\n§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG in der Neufassung vom 5. November 2001 \n\n- BGBl. I S. 2970; im folgenden: HeimG n.F.) angelehnt sind. Dabei haben die \n\nVorinstanzen das Begehren der Klägerin so aufgefaßt, daß es ihr lediglich um \n\ndie abstrakte Klärung der Frage ging, ob die vorgesehenen Kündigungsgründe \n\n- im Hinblick auf den auf die Lebensdauer der Klägerin abgeschlossenen Ver-\n\ntrag - überhaupt geeignet sind, den Vertrag wirksam zu beenden, nicht aber, ob \n\ndie von der Beklagten bisher nur in Umrissen angedeuteten Gründe für die be-\n\nabsichtigte Betriebseinstellung den vertraglich vorgesehenen Kündigungsgrund \n\nausfüllen können. \n\nDer Senat kann die Frage offenlassen, ob die Feststellungsanträge mit \n\ndiesem Inhalt in jeder Beziehung zulässig gewesen sind, denn sie waren jeden-\n\nfalls nicht begründet. \n\n2. \n\nGegen die im Pensionsvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten \n\nwegen einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, der seine \n\nfachgerechte Betreuung nicht mehr möglich macht, und wegen einer Einstel-\n\nlung, wesentlichen Einschränkung oder Veränderung des Betriebs, wenn die \n\nFortsetzung des Vertrags für den Träger eine (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG \n\nn.F. unzumutbare) Härte bedeuten würde, bestünden von vornherein keine Be-\n\ndenken, wenn der von der Beklagten betriebene Senioren-Wohnsitz als Heim \n\nim Sinn von § 1 Abs. 1 HeimG n.F. anzusehen wäre. Nach dieser Vorschrift, \n\ndie gegenüber § 1 Abs. 1 HeimG a.F. gestrafft worden ist, muß es sich um eine \n\nEinrichtung handeln, die dem Zweck dient, ältere Menschen oder pflegebedürf-\n\ntige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen \n\nsowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, \n\nund die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist \n\nund entgeltlich betrieben wird. Da die Vorhaltung von Betreuung und Verpfle-\n\ngung alternativ neben der Gewährung dieser Dienstleistungen steht, ist der An-\n\nwendungsbereich des Heimgesetzes zu verschiedenen neuen Formen des Be-\n\ntreuten Wohnens, die vielfach Dienstleistungen vorhalten, die bei Bedarf des \n\nBewohners genutzt werden können, nicht einfach abzugrenzen. Im Gesetzge-\n\nbungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes ist zum \n\nAusdruck gebracht worden, allgemeine Betreuungsleistungen (die in der Praxis \n\noft auch als sogenannter Grundservice bezeichnet würden), die sich nur auf \n\nBeratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Bean-\n\ntragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen \n\noder von Pflegeleistungen bezögen, seien für Einrichtungen des Betreuten \n\nWohnens typisch und von einer \"heimmäßigen\" Betreuung, die für die Anwen-\n\ndung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, zu unterscheiden (vgl. BT-Drucks. \n\n14/5399 S. 18). Der Gesetzgeber hat jedoch von einer genaueren Bestimmung \n\nder vielfältigen Erscheinungen des Betreuten Wohnens und der hierfür an-\n\nwendbaren Regeln abgesehen und sich darauf beschränkt, in § 1 Abs. 2 \n\nHeimG Auslegungsregeln zu formulieren, nach denen sich die Anwendung des \n\nHeimgesetzes richten soll (kritisch hierzu Giese RsDE 48 (2001), S. 54, 56 f; \n\nBrünner RsDE 49 (2001) S. 66, 67 ff; Richter, Das neue Heimrecht, 2002, \n\nRn. 52-71; Giese, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Februar 2002, § 1 \n\nRn. 16; Krahmer, in: LPK-HeimG, 2004, § 1 Rn. 15 f). Danach begründet der \n\nUmstand allein, daß ein Vermieter von Wohnraum sicherstellt, daß dem Mieter \n\nBetreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des \n\nHeimgesetzes. Gleiches gilt, wenn der Mieter verpflichtet ist, allgemeine Be-\n\ntreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflege-\n\nleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, und das Entgelt hierfür im \n\nVerhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Demgegenüber ist das \n\nHeimgesetz anwendbar, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpfle-\n\ngung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern an-\n\nzunehmen. Die Vorhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Angebote so-\n\nzialer Betreuung sollen nach den mehrheitlich im Gesetzgebungsverfahren ver-\n\ntretenen Vorstellungen für sich allein nicht die Heimeigenschaft eines Wohn-\n\nangebots begründen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses \n\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 28). \n\nGemessen an diesen Auslegungsregeln ergibt sich für den hier zu beur-\n\nteilenden Pensionsvertrag über den Senioren-Wohnsitz kein eindeutiges Bild. \n\nEs scheint zwar unstreitig zu sein, daß es sich bei dem Wohnsitz um kein Pfle-\n\ngeheim handelt, in dem Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden \n\nkönnten. Der Bewohner wird vertraglich auch nicht an bestimmte Anbieter ge-\n\nbunden, soweit er bei Bedarf weitergehende Betreuungsleistungen in Anspruch \n\nnehmen möchte. Über die in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG ausdrücklich angeführ-\n\nten allgemeinen Betreuungsleistungen wird hier den Bewohnern auch die Nut-\n\nzung von - offenbar vorhandenen - Gemeinschaftseinrichtungen und bei vorü-\n\nbergehender Erkrankung pflegerische Betreuung gewährt. Welcher Anteil des \n\nvertraglichen Entgelts auf die Betreuung entfällt, läßt sich dem Vertrag mangels \n\neiner Aufgliederung nicht entnehmen, wie sie bei Vorliegen eines Heimvertrags \n\nnach § 5 Abs. 3 HeimG n.F. eigentlich geboten wäre (vgl. hierzu Senatsurteil \n\nvom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ange-\n\nsichts eines Entgelts für die die Wohnraumnutzung einschließenden Grund- \n\nund Serviceleistungen von monatlich 2.295 DM und weiteren Wohnneben-\n\nkosten von 80 DM ist - wie die Revisionsverhandlung ergeben hat - bei einer \n\nWohnfläche von 47 m² nicht zweifelhaft, daß die Betreuungspauschale hier \n\nnicht von untergeordneter Bedeutung ist. Denn sie liegt - wie dies im Gesetz-\n\ngebungsverfahren als maßgeblich angesehen worden ist - erheblich über \n\n20 v.H. des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebsko-\n\nsten (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 19; zu Modifikationen in Fällen eines \n\nWohnungsbauförderungsprogramms BT-Drucks. 14/6366 S. 28). \n\n3. \n\nDer Senat kann offenlassen, ob das Heimgesetz anzuwenden ist, wenn \n\ndie Betreuungspauschale, gemessen am Entgelt für die Unterkunft, nicht von \n\nuntergeordneter Bedeutung ist, während die anderen Auslegungsregeln eher \n\ndarauf hinweisen, daß es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim handelt. \n\nInsoweit dürfte wohl eine Gesamtbeurteilung den Ausschlag geben, ob die Be-\n\nwohner \"heimmäßig\", gewissermaßen mit einer Versorgungsgarantie - auch für \n\nden Fall einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands - betreut und auf-\n\ngenommen werden. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nämlich darin, daß \n\nauch bei Nichtanwendung des Heimgesetzes keine Bedenken dagegen beste-\n\nhen, daß sich der Pensionsvertrag für die hier vorliegende Einrichtung in bezug \n\nauf die Kündigungsmodalitäten an die Regelungen des Heimgesetzes anlehnt. \n\nDie von der Klägerin befürwortete alleinige Anwendung der gesetzlichen Kün-\n\ndigungsregeln des Wohnraummietrechts wird der Interessenlage der Parteien \n\nnämlich nicht hinreichend gerecht. \n\nDer hier zu beurteilende Pensionsvertrag ist - ähnlich wie ein Heimver-\n\ntrag - ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des \n\nDienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt (vgl. zu unterschiedlichen \n\nAusprägungen gemischter Verträge BGH, Urteile vom 21. Februar 1979 \n\n- VIII ZR 88/78 - NJW 1979, 1288; vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - \n\nNJW 1981, 341, 342; vom 22. März 1989 - VIII ZR 154/88 - NJW 1989, 1673, \n\n1674; Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR \n\n14/01 - NJW 2002, 507, 508; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146). Ein \n\nsolcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der recht-\n\nlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zer-\n\nlegt werden, daß auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertrags-\n\nanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwen-\n\nden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unter-\n\nstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen \n\nBereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung \n\nschließt es jedoch nicht aus, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschie-\n\nden hat, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der \n\nSchwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des \n\nVertrags richtig gewürdigt werden kann (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO). \n\nDas Amtsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die miet-\n\nrechtlichen Elemente des Vertrags überwiegen. Das erscheint nicht unzweifel-\n\nhaft. Ein erheblicher Teil des Entgelts entfällt auf die angebotenen und vorge-\n\nhaltenen Betreuungsleistungen. Das kann bei der rechtlichen Einordnung nicht \n\nunbeachtet bleiben. Schon die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG n.F. \n\nmacht deutlich, daß sie in Fällen Betreuten Wohnens eine erhöhte Schutzbe-\n\ndürftigkeit der Bewohner annimmt, die zur Anwendung des Heimgesetzes füh-\n\nren soll, wenn die Betreuungspauschale im Rahmen des Entgelts nicht von un-\n\ntergeordneter Bedeutung ist. Es kommt hinzu, daß ein potentieller Interessent \n\nfür Betreutes Wohnen neben der Anmietung einer - nach Möglichkeit - behin-\n\ndertengerecht eingerichteten Wohnung besonderen Wert darauf legen wird, im \n\nFalle von Pflegebedürftigkeit oder nachlassender Fähigkeit, seine Versorgung \n\nselbst sicherzustellen, einen Vertragspartner zu finden, der ihn mit den dann \n\nnotwendigen Dienstleistungen in dieser Wohnung zuverlässig versieht. Des-\n\nhalb ist auch dann, wenn zu Beginn der Vertragsbeziehung bei relativer Rü-\n\nstigkeit des Bewohners die Nutzung der Wohnung im Vordergrund stehen mag, \n\ndie weitere mögliche Entwicklung des Vertragsverhältnisses mit in den Blick zu \n\nnehmen. Eine allein mietrechtliche Betrachtung würde dem ersichtlich nicht \n\ngerecht. Daß der Eigentümer der Wohnung nach § 565 BGB in den Fällen der \n\ngewerblichen Weitervermietung nach Beendigung des Mietverhältnisses als \n\nVermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der \n\nBeklagten und der Klägerin einzutreten hätte, ist zwar eine sachgerechte Lö-\n\nsung, was die Nutzung der Wohnung selbst angeht. In bezug auf die verspro-\n\nchenen Betreuungsleistungen entspricht dies den Erwartungen des Mieters \n\njedoch nicht, vor allem dann nicht, wenn er sich - wie die Klägerin - ein als \"Be-\n\ntreuungsgesellschaft\" firmierendes, mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbun-\n\ndenes Unternehmen als Vertragspartner für eine kompetente und zuverlässige \n\nBetreuung ausgesucht hat. \n\nUnter diesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, wenn Partei-\n\nen eines Vertrags, der das Betreute Wohnen zum Gegenstand hat, für dessen \n\nvielfältige Erscheinungsformen es an hierauf zugeschnittenen gesetzlichen \n\nRegelungen fehlt, ihren Beziehungen Kündigungsbestimmungen zugrunde le-\n\ngen, die an das Heimgesetz angelehnt sind. Denn zum einen handelt es sich \n\nhierbei um eine Rechtsmaterie, bei der in ähnlicher Weise wie beim Betreuten \n\nWohnen mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente miteinander verbun-\n\nden sind. Zum anderen wird den Interessen des schutzbedürftigen Bewohners \n\nin sachgerechter, den Notwendigkeiten der Betreuung angepaßter Weise \n\nRechnung getragen. Das gilt etwa für den Fall, daß ein Bewohner die Vorteile \n\ndes Betreuten Wohnens nicht mehr nutzen kann, weil er stationärer Pflege be-\n\ndarf, die ihm in seiner angemieteten Wohnung nicht geboten werden kann. Hier \n\nermöglicht ihm die an das Heimgesetz angelehnte Kündigungsmöglichkeit \n\n(§ 4 b Abs. 2 HeimG a.F.; vgl. jetzt mit noch kürzerer Kündigungsfrist § 8 Abs. 2 \n\nHeimG n.F.) eine schnellere Vertragsauflösung als § 573c Abs. 1 BGB. Daß \n\nauch die andere Vertragsseite bei einer Veränderung des Gesundheitszu-\n\nstands des Bewohners kündigen kann, wenn eine fachgerechte Betreuung \n\nnicht mehr möglich ist, ist ebenfalls sachgerecht, werden in solchen Fällen oh-\n\nnehin die Grenzen für ein Betreutes Wohnen in Frage stehen. Die Kündi-\n\ngungsmöglichkeit wegen einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des \n\nBetriebs erscheint zwar als Fremdkörper im Zusammenhang mit der allgemei-\n\nnen Vorschrift des § 543 BGB, weil sie nicht dem Risikobereich des Kündi-\n\ngungsempfängers zuzuordnen sein dürfte. Abgesehen davon, daß diese Kün-\n\ndigung nach dem Vertrag (vgl. auch § 4b Abs. 6 Satz 2 HeimG a.F., § 8 Abs. 6 \n\nSatz 2 HeimG n.F.) nur mit einer Frist möglich ist, steht sie jedoch keineswegs \n\nim freien Belieben des Betreibers, sondern ist nur gerechtfertigt, wenn die Fort-\n\nsetzung des Vertrags für diesen eine - wie § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG n.F. jetzt \n\nregelt, was angesichts der offenkundigen Anlehnung der gesamten vertragli-\n\nchen Kündigungsregelungen an die Bestimmungen des Heimgesetzes auch für \n\nden hier zugrundeliegenden Pensionsvertrag gilt - unzumutbare Härte darstel-\n\nlen würde. In diesem Zusammenhang ist das Interesse des Vertragspartners, in \n\nder gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen \n\n(vgl. zur Regelung im Heimgesetz Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. \n\n2004, § 8 Rn. 14). Zugleich ist zu beachten, daß § 19 Nr. 7 des Vertrags die \n\nBeklagte in Anlehnung an die Regelung des § 8 Abs. 7 HeimG n.F. verpflichtet, \n\ndem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu \n\nzumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in ange-\n\nmessenem Umfang zu tragen. \n\n4. \n\nOb die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hier vorlagen, war \n\nnicht Gegenstand der Klage. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-293-04","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-293-04","retrieved":"2026-07-10 16:34:59.155494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-21/iii-zr-293-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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