{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"I ZR 45/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 45/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-\n\non wird zurückgewiesen. \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 17. März 2004 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n250.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung \"K. \n\nPRO\" ein Arzneimittel, das die Klägerin in Spanien unter der Bezeichnung \n\n\"K. Comprimidos\" auf den Markt bringt. Die Klägerin ist der Ansicht, \n\ndie Beklagte verletze ihre Rechte an der Marke \"K. \", indem sie die Origi- \n\nnalverpackung des spanischen Präparats mit der Bezeichnung \"K. PRO\" \n\nüberklebe, und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das \n\nLandgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die \n\nBeklagte Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 16. Dezember \n\n2004 die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten \n\nder Beklagten gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO) am 20. Dezem-\n\nber 2004 zugestellt worden. Durch Verfügung vom 2. März 2005 ist die Beklagte \n\ndarauf hingewiesen worden, daß bislang eine Schrift zur Revisionsbegründung \n\nnicht zu den Akten gelangt sei. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom \n\n10. März 2005 unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Abänderung \n\ndes landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Weiter hat sie beantragt, ihr \n\ngegen die Versäumung der Frist für die Revisionsbegründung Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zu gewähren. \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt sie vor, im Büro ih-\n\nres Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz sei versäumt worden, die \n\nRevisionsbegründungsfrist einzutragen. In dessen Kanzlei sei die Eintragung \n\naller gesetzlichen und richterlichen Fristen unter Einschluß der Fristen des seit \n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Revisionsrechts so organisiert, daß seine beiden \n\nBüroangestellten angewiesen seien, die Fristen selbständig zu berechnen, zu \n\nkontrollieren und in den Fristenkalender einzutragen. Zudem werde von dem \n\nProzeßbevollmächtigten die Eintragung in den Fristenkalender - bei gesetzli-\n\nchen Fristen unter ausdrücklicher Nennung des Ablaufdatums - vorsorglich in \n\njedem Einzelfall noch einmal mündlich angeordnet. Die Eintragung im Fristenka-\n\nlender werde sodann zusätzlich in den Handakten vermerkt. Darüber hinaus \n\nführe eine der Büroangestellten selbständig eine Computerliste, in der sie alle \n\nFristen und Termine zusätzlich erfasse. Der Prozeßbevollmächtigte selbst führe \n\nunabhängig von seinem Sekretariat einen eigenen Termin- und Fristenkalender. \n\nIhr Prozeßbevollmächtigter könne nicht ausschließen, daß im konkreten Fall die \n\nEintragung der Revisionsbegründungsfrist in den beiden Fristenkalendern, der \n\nComputerliste und der Handakte deshalb versäumt worden sei, weil er unter \n\nsehr großem Zeitdruck gestanden und die Zulassung der Revision mit der An-\n\nnahme der Revision nach altem Recht verwechselt habe, die ein weiteres Tä-\n\ntigwerden nicht erfordert hätte. Eine der beiden Büroangestellten habe sich in \n\neiner schweren persönlichen und familiären Krise befunden, die bereits zu in-\n\nnerbetrieblichen Störungen einschließlich anderer Fehler im Sekretariatsbereich \n\ngeführt gehabt habe. Die andere Büroangestellte sei dadurch zusätzlich belastet \n\ngewesen. \n\nII. Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Sie ist erst am 10. März 2005 und daher nicht innerhalb der ge-\n\nsetzlichen Frist von zwei Monaten seit Zustellung der der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten stattgebenden Entscheidung des Senats am 20. De-\n\nzember 2004 (§ 544 Abs. 6 Satz 3 i.V. mit § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet \n\nworden. \n\n1. Die Revision ist nicht schon zugleich mit der Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde begründet worden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.7.2004 \n\n- IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Die Beschwerdebegründung der Beklagten \n\nvom 2. August 2004 enthält nur die Darlegung der Zulassungsgründe und ge-\n\nnügt daher nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO. \n\n2. Gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Be-\n\nklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr hier-\n\nauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. \n\na) Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist \n\ngehindert war. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachten An-\n\ngaben schließen ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in \n\nder Revisionsinstanz bei der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht \n\naus. Die Partei muß sich dieses nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung ist daher zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319; Beschl. v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, \n\nNJW 2004, 688, 689). \n\nb) Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO), deren Lauf \n\nmit der Zustellung des Beschlusses zur Zulassung der Revision begann (§ 544 \n\nAbs. 6 Satz 3 ZPO), ist im Fristenkalender des Rechtsanwalts der Beklagten \n\nnicht eingetragen worden. Deshalb wurde die Frist versäumt. Die Beklagte hat \n\nnicht dargelegt, daß das Unterbleiben der Eintragung nicht auf einem Verschul-\n\nden ihres Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz beruht. \n\nc) Nach ihrem Vortrag zur allgemeinen Behandlung der Fristen im Büro \n\nihres Prozeßbevollmächtigten und zu den Gründen, aus denen dessen Büro-\n\npersonal die Eintragung der Revisionsbegründungsfrist unterlassen hat, kann \n\nein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten nicht ausgeschlossen werden. Denn dieser hat das Empfangsbekenntnis \n\nüber die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2004 unter-\n\nzeichnet und zurückgegeben, obwohl das Datum der Zustellung nicht in den \n\nHandakten vermerkt war. \n\naa) Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gegen Empfangs-\n\nbekenntnis darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis \n\nunterzeichnet hat (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO), bedarf es darüber eines be-\n\nsonderen Vermerks (BGH, Beschl. v. 17.9.2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, \n\n3782 m.w.N.). Um sicherzustellen, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und \n\ndas maßgebliche Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis \n\nüber die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Rechtsmittelfrist zu laufen \n\nbeginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die \n\nRechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 \n\n- V ZR 422/02, NJW 2003, 1528, 1529 m.w.N.). \n\nbb) Dieses Sorgfaltsgebot hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten \n\nobjektiv verletzt, als er am 20. Dezember 2004 das Empfangsbekenntnis unter-\n\nzeichnet und zurückgegeben hat, ohne daß die Revisionsbegründungsfrist no-\n\ntiert war. Nach dem Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, daß ihn insoweit kein Verschulden trifft. \n\nDaß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Unterzeichnung des \n\nEmpfangsbekenntnisses die Handakten vorgelegt worden sind und er überprüft \n\nhat, ob die Frist bereits notiert worden war, kann nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten ausgeschlossen werden. Es ist zwar nicht erforderlich, daß das Emp-\n\nfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung unterzeichnet und in \n\nden allgemeinen Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts und von dort an das zu-\n\nständige Gericht zurückgegeben wird (vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529). Unter-\n\nzeichnet der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis, bevor die Frist in den Fri-\n\nstenkalender eingetragen und dies in den Handakten vermerkt ist, dann muß er \n\naber durch konkrete Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlas-\n\nsen (vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529). Eine solche konkrete Einzelanweisung \n\nist im vorliegenden Fall nicht erteilt worden. Ob eine Einzelanweisung entbehr-\n\nlich sein kann, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen wor-\n\nden sind, damit die erforderlichen Eintragungen nach der Unterzeichnung des \n\nEmpfangsbekenntnisses nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1993 \n\n- XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 f.), kann dahingestellt bleiben. Denn \n\ndie Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, welche organisatorischen Maß-\n\nnahmen im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten zur Fristensicherung im Zusam-\n\nmenhang mit der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses bestanden \n\nhaben. Ihrem Vortrag zur allgemeinen Behandlung der Fristen und deren Ein-\n\ntragung in die Fristenkalender, die Handakten und die Computerliste läßt sich \n\nnicht entnehmen, ob diese Eintragungen vor oder nach der Unterzeichnung des \n\nEmpfangsbekenntnisses durch den Rechtsanwalt erfolgen und durch welche \n\norganisatorischen Maßnahmen überprüft wird, ob die Fristensicherung im Ein-\n\nzelfall auch tatsächlich erfolgt, bevor das Empfangsbekenntnis an das Gericht \n\nzurückgegeben wird. Werden die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen \n\nnicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen und glaub-\n\nhaft gemacht, so ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten \n\nzu vermuten (vgl. BGH NJW 2004, 688, 689). \n\nDem Vortrag der Beklagten, ihr Prozeßbevollmächtigter könne nicht aus-\n\nschließen, daß die Eintragung der Revisionsbegründungsfrist nach Zustellung \n\ndes Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2004 unterblieben sei, weil er die \n\nZulassung der Revision mit der Annahme der Revision nach altem Recht ver-\n\nwechselt und deshalb angenommen habe, ein weiteres Tätigwerden sei nicht \n\nerforderlich, kann nicht entnommen werden, daß die Fristversäumung auf einem \n\nunverschuldeten Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht. Der \n\nUmstand, daß ihr Prozeßbevollmächtigter unter sehr großem Zeitdruck stand, \n\nweil er bis zum 23. Dezember 2004 noch verschiedene Arbeiten abzuschließen \n\nhatte, vermag den Irrtum nicht zu entschuldigen. Soweit die Beklagte in diesem \n\nZusammenhang weiter anführt, ihr Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsin-\n\nstanz sei möglicherweise durch die Vorkorrespondenz mit ihrem Bevollmächtig-\n\nten in den Tatsacheninstanzen beeinflußt gewesen, weil dieser in seinem \n\nSchreiben vom 8. Dezember 2004 von der \"Annahme der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde\" gesprochen habe, kann darin gleichfalls kein Umstand gesehen wer-\n\nden, der den Irrtum als unverschuldet erscheinen lassen könnte. \n\nd) Da somit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlos-\n\nsen ist, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten in der Revisionsinstanz beruht, kann die beantragte Wiedereinset-\n\nzung nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung kommt schon dann nicht in \n\nBetracht, wenn ein Mitverschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtig-\n\nten (§ 85 Abs. 1 ZPO) Ursache für die Fristversäumung war (BGH, Beschl. v. \n\n8.3.2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072 m.w.N.). \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann Bornkamm Pokrant \n\n Büscher Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-45-04","retrieved":"2026-07-10 16:37:40.970418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-21/i-zr-45-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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