{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"I ZR 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Marktstudien UrhG § 17 Abs. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1 und Abs. 2 Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeit- schrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstel- lers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift oh- ne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechts- inhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfälti- gungsstücks zu unterbinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 1/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMarktstudien \n\nUrhG § 17 Abs. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1 und Abs. 2 \n\nWerden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeit-\nschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. \nvon § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstel-\nlers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift oh-\nne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. \n\nDer Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechts-\ninhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den \nweiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das \nRecht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfälti-\ngungsstücks zu unterbinden. \n\nBGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen \n\nUnternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung \n\nüberläßt. \n\nDie Beklagte gibt die für den IT-Handel bestimmte Zeitschrift \"C. \n\n \" heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf re- \n\ndaktionellen Beiträgen von der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die \n\nKlägerin den Veröffentlichungen zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom \n\n29. Oktober 1998 die nachstehende Übersicht über den deutschen Markt für \n\n\"Handheld-Geräte\" \n\nund der Artikel vom 6. April 2000 die nachfolgenden Grafiken über näher be-\n\nzeichnete LCD-Marktanteile: \n\nDie Artikel vom 29. Oktober 1998, 21. Januar 1999 und 6. April 2000 \n\nwiesen als Quelle der Daten die Klägerin aus. Die während des laufenden \n\nRechtsstreits am 23. und 30. November 2000 veröffentlichten Untersuchungs-\n\nergebnisse der Klägerin versah die Beklagte mit der Quellenangabe \"C. \n\n -Recherche\". \n\nDie Klägerin sieht die Veröffentlichungen ihrer Untersuchungsergebnisse \n\nals einen Verstoß gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutz von \n\nDatenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre \n\nSammlungen von Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht \n\nals Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten \n\nVeröffentlichungen wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nut-\n\nze zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund \n\nvorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der Beklagten bekannt gewesen, \n\ndaß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin \n\ngetroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte \n\nzu erhalten gewesen seien. \n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, in der Zeitschrift \"C. \" und/oder an- \n\nderen Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit be-\n\nstimmte Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentli-\n\nchen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/ \n\noder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klä-\n\ngerin zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder sol-\n\nche Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder einge-\n\narbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten \n\nund/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen \n\nund/oder als Quelle unbefugt \"C. -Recherche\" an- \n\nzugeben. \n\nDie Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den von ihr durchgeführten \n\nRecherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten \n\nnicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien. \n\nDie Veröffentlichungen seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit ge-\n\nschützt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2002, 89). \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtli-\n\ncher als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und \n\nhierzu ausgeführt: \n\nBei den von der Klägerin erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten han-\n\ndele es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin sei Da-\n\ntenbankherstellerin, weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang we-\n\nsentlichen Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe \n\ndie Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen \n\nnach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und \n\nöffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des \n\nDatenbankherstellers gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG der \n\nErschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbrei-\n\ntungsrechts seien gegeben. Die Klägerin habe die von ihr erarbeiteten Samm-\n\nlungen von Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an \n\nihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der \n\nMarktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig. \n\nDer Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen \n\nAusnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wett-\n\nbewerbsverhältnis. Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ih-\n\nrer Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis von Marktstudien gegen \n\nEntgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der Beklagten an einer Wettbewerbs-\n\nabsicht. Handele ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktions-\n\nbereichs, spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfül-\n\nlung der journalistischen Aufgabe. \n\nDie Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden Ver-\n\ntragsbruchs durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine \n\nUnlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen frem-\n\nden Vertragsbruchs erforderlich sei. \n\nEine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quel-\n\nlenangabe \"C. -Recherche\" sei nicht Streitgegenstand. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisheri-\n\ngen Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. \n\n1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten \n\nAnspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 \n\nAbs. 2 UrhG verneint. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen von Markt-\n\ndaten der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG und sie sei \n\nDatenbankenherstellerin gemäß § 87a Abs. 2 UrhG. Konkrete Feststellungen \n\ndazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die \n\nan Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht getroffen. \n\naa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei einer Samm-\n\nlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die \n\nsystematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer \n\nMittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprü-\n\nfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfor-\n\ndert. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von \n\nDatenbanken um (ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996, \n\n806) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf. \n\nVon einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, \n\nwenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informati-\n\nven, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch \n\nbeeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v. \n\n9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254, 255 Tz. 29 - Fixtures-Fußballspiel-\n\npläne II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43). \n\nEine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit \n\ni.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf \n\neinem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, \n\ndas es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl. \n\nEuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Mit dem \n\nErfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaf-\n\nfung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvor-\n\naussetzung. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung \n\nder Richtlinie soll diese Investitionen in \"Datenspeicher- und Datenverarbei-\n\ntungs\"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informations-\n\nmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme \n\nder Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und \n\nverarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, \n\ndie der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 \n\n- Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. \n\n9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspiel-\n\npläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann \n\nFS für Brandner, S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer \n\nDatenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur \n\nErmittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der \n\nDatenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, \n\ndie aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt \n\nder Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - Fixtures-\n\nFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspiel-\n\npläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16). \n\nbb) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszu-\n\ngehen, daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an \n\nDatenbanken zu stellen sind. \n\nb) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in \n\nden Artikeln der Zeitschrift \n\n\"C. \" von der Klägerin erhobene \n\nMarktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die Veröffentlichungen be-\n\nzogen sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter von \"Handheld-Geräten\", von \n\nMonitoren und von Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen von Multimedia-\n\ngeräten auf dem deutschen Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den ver-\n\nvielfältigten Daten um einen wesentlichen Teil von Datenbanken der Klägerin \n\nhandelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, deren \n\nVervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem gleichsteht, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. \n\naa) Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte Daten aus der Daten-\n\nbank der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt. Der Begriff \n\ndes \"Vervielfältigens\" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ebenso wie der in \n\nder Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der \"Entnahme\" dahin auszulegen, \n\ndaß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustim-\n\nmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investiti-\n\non anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Ein-\n\nkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition \n\nzu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten). \n\nUnter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden \n\nSachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der frag-\n\nlichen Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnom-\n\nmen hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen \n\nunmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. EuGH \n\nGRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. und 67 - BHB-Pferdewetten). \n\nDie Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das aus-\n\nschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG dar, \n\nwenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der \n\nDatenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung von \n\nnach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Ver-\n\nvielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft \n\noder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beein-\n\nträchtigt. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und \n\nAbs. 5 der Richtlinie 96/9/EG. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil \n\nder Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder \n\nquantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher EuGH GRUR 2005, 244, \n\n250 Tz. 68 ff. - BHB-Pferdewetten). \n\nbb) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren davon auszuge-\n\nhen, daß die Beklagte eine im Umfang wesentliche Handlung i.S. des § 87b \n\nAbs. 1 Satz 1 oder Satz 2 UrhG vorgenommen hat. \n\nc) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht den auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG gestützten Unterlassungs-\n\nanspruch wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG ver-\n\nneint hat. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung \n\ngeschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Ausnahme \n\nder Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Be-\n\nrechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\n\nstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der \n\nVeräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung bezieht \n\nsich aber nur auf das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG) \n\ndes Datenbankherstellers (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 2 Datenbank-\n\nRichtlinie) und nicht auf das Recht zur Vervielfältigung der Daten (vgl. EuGH \n\nGRUR 2005, 244, 248 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 144, 232, 238 \n\n- Parfüm-Flakon; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 58; Dreier in Dreier/ \n\nSchulze, Urheberrecht, § 87b Rdn. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Ur-\n\nheberrecht, § 87b Rdn. 16). Im Streitfall hat die Beklagte durch die in Rede ste-\n\nhenden Veröffentlichungen Daten aus Datenbanken der Klägerin vervielfältigt. \n\nHierauf erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht. \n\nd) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, \n\nweil die Beklagte, wie sie meint, aufgrund der Pressefreiheit gemäß Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG zu einem - unterstellten - Eingriff in die geschützten Rechte \n\nder Klägerin als Datenbankherstellerin berechtigt wäre. Das Grundrecht der \n\nPressefreiheit wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze ein-\n\ngeschränkt, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das Urheber-\n\nrechtsgesetz hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer frei-\n\nen Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch ver-\n\nwandte Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers \n\nund des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte ge-\n\nregelt (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtext-\n\nwiedergabe; vgl. auch BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Dem Interesse der \n\nAllgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen trägt § 87b \n\nAbs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen \n\nwesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Daten-\n\nbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstel-\n\nlers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker aaO, Vor \n\n§§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 87b Rdn. 5 ff.). Nach \n\nNr. 42 der Erwägungsgründe der Datenbank-Richtlinie stellt das Recht auf Un-\n\ntersagung der unerlaubten Weiterverwendung auf Handlungen des Benutzers \n\nab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und einen erheblichen \n\nSchaden für die Investitionen des Datenbankherstellers verursachen. Zu einem \n\nderartigen Eingriff in die Rechte der Klägerin ist die Beklagte auch nicht auf-\n\ngrund der Pressefreiheit berechtigt. \n\ne) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\ndie erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den \n\nSammlungen von Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S. von § 87a \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen \n\ndiese vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher \n\nbegründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen \n\nFeststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes \n\ngilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein \n\nwesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichstehender unwesent-\n\nlicher Teil betroffen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 68 ff. - BHB-\n\nPferdewetten; BGHZ 156, 1, 16 f. - Paperboy). \n\n2. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs verneint. Das hält \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a.F. \n\nhandelt derjenige, der den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt, nicht wett-\n\nbewerbswidrig, solange nicht besondere, die Unlauterkeit erst begründende \n\nUmstände hinzukommen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II, \n\nm.w.N.). Daran ist auch unter Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 festzuhalten. Besondere Gründe, aus denen sich \n\neine Unlauterkeit ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind \n\nauch nicht ersichtlich. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, eine durch die Quellenangabe \n\n\"C. -Recherche\" bei \n\n den Veröffentlichungen von Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des \n\nVerkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsan-\n\ntrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger \n\nmuß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere pro-\n\nzessuale Ansprüche verfolgt (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). \n\nWill der Kläger die Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG aus einer irreführenden Wer-\n\nbung nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der \n\nVerkehrskreise stützen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, \n\n181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht gesche-\n\nhen. Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Kläge-\n\nrin \n\nim Unterlassungsantrag auch \"C. -Recherche\" als Quelle an \n\ngeführt hat. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund an der Unterschrift ver- \nhindert. \n\nUllmann \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-1-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-21/i-zr-1-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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