{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"IV ZR 252/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Wohngebäudeversicherung Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr \"Überschwemmung des Grundstücks\" und dem dabei eingetretenen Gebäudescha- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 252/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. April 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAVB Wohngebäudeversicherung \n\nZur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr \n\n\"Überschwemmung des Grundstücks\" und dem dabei eingetretenen Gebäudescha-\n\nden. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 - SchlH OLG \n LG Kiel \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivil-\n\nsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 30. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren Ersatz für Überschwemmungsschäden in Hö-\n\nhe von 13.880,89 € aus einer Wohngebäudeversicherun g, die sie bei der \n\nBeklagten für ihr Haus auf dem am W.see gelegenen Grundstück \n\n\"zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, \n\nSturm/Hagel und Elementarschäden\" abgeschlossen haben. Dem Versi-\n\ncherungsvertrag liegen \"Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-\n\ngungen\" (im folgenden: VGB) und \"Besondere Bedingungen für die Ver-\n\nsicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung\" \n\n(im folgenden: BEW) der Beklagten zugrunde. In bezug auf Über-\n\nschwemmungsschäden ist in den BEW unter anderem folgendes be-\n\nstimmt: \n\n\"2.1: \nWir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die \ndurch \n\n2.1.1 \nÜberschwemmung des Versicherungsgrundstückes (Ziffer 3) \n\n… \n\nzerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen \nEreignisses abhanden kommen. \n\n… \n\n3.1: \nÜberschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bo-\ndens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versiche-\nrungsgrundstück), durch \n\n3.1.1 \nAusuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) \nGewässern; \n\n3.1.2 Witterungsniederschläge.\" \n\nInfolge des Pegelanstieges im Juli/August 2002 breitete sich Was-\n\nser des W.sees auf dem Grundstück der Kläger in einer Höhe von \n\nbis zu zwei Metern aus. Wegen der Hanglage und der Anschüttung vor \n\nder Terrasse in Höhe von weiteren zwei Metern über dem Pegelhöchst-\n\nstand erreichte der Wasserspiegel die Kelleraußenwand des Gebäudes \n\nselbst nicht. In dieser Zeit drang zwischen Bodenplatte und Estrich Was-\n\nser in den Keller. Die Kläger beziffern die ihnen dadurch entstandenen \n\nSchäden auf die Klagesumme. Die Parteien streiten in erster Linie dar-\n\nüber, ob es sich um von der Wohngebäudeversicherung erfaßte Über-\n\nschwemmungsschäden handelt. \n\nMit der Revision verfolgen die Kläger ihr in beiden Vorinstanzen \n\nerfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme auf die Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen be-\n\ndingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Ober-\n\nflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschä-\n\ndigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Insoweit könne sich \n\nein Hauseigentümer durch Abdichtung des Hauses gut schützen. \n\nAus dem Sinn und Zweck der Erweiterung des Versicherungs-\n\nschutzes auf Elementarschäden und der Abgrenzung zu \"Schäden durch \n\nGrundwasser\", die - soweit nicht anders vereinbart - gemäß Ziffer 6.2.2 \n\nVGB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, folge, daß zwi-\n\nschen der Beschädigung des Gebäudes und der Überschwemmung des \n\nGrundstücks ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Ande-\n\nrenfalls ergebe sich für den Versicherer ein unkalkulierbares Risiko, da \n\nfast jede Veränderung des Oberflächenwassers Auswirkungen auf das \n\nGrundwasser habe und damit fast jeder durch erhöhtes Grundwasser \n\nverursachte Schaden gleichzeitig als bedingungsgemäßer Überschwem-\n\nmungsschaden angesehen werden müßte. Zudem könnten Zufälligkeiten \n\ndes jeweiligen Grundstückzuschnitts nicht für den Versicherungsfall \n\n\"Überschwemmung\" maßgeblich sein. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon \n\naus, daß in der fraglichen Zeit das Versicherungsgrundstück im Sinne \n\nder BEW überschwemmt gewesen ist (1). Unzutreffend sind hingegen \n\nseine Erwägungen zu den Kausalitätsanforderungen und den dabei zu \n\nbeachtenden Wasserzuständen (2). \n\n1. Ziff. 3.1 BEW verlangt für den Versicherungsfall \"Überschwem-\n\nmung des Versicherungsgrundstücks\" gemäß Ziff. 2.1.1 BEW eine Über-\n\nflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, \n\nund zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder \n\ndurch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durch-\n\nschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht \n\nnäher definierte - \"Überflutung von Grund und Boden\" dann anzuneh-\n\nmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche \n\nansammeln (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. J 4.1; van Büh-\n\nren/Tiedgens, Handbuch des Versicherungsrechts § 4 Rdn. 97). Das war \n\nhier unstreitig der Fall. Das Wasser des W.sees war über die Ufer \n\ngetreten, hatte sich auf das gesamte Ufergelände ergossen und dort bis \n\nzu einer Höhe von zwei Metern aufgestaut. \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht \n\nentschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdge-\n\nbundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt \n\nhabe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungs-\n\nbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht ver-\n\ngleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene \n\nbegriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdge-\n\nbundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der \n\nBeklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für \n\ndie Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her. Die beim Beru-\n\nfungsgericht möglicherweise bestehende Vorstellung, daß dem Eintritt \n\nvon Überflutungswasser in Erdreich - und sei es auch nur in eine künstli-\n\nche Anschüttung - ein sonst gegebener Ursachenzusammenhang unter-\n\nbrochen werde, ist mit den in den BEW vorgegebenen Kausalitätsvor-\n\naussetzungen nicht zu vereinbaren. Der vom Berufungsgericht - für sei-\n\nnen Lösungsweg nachvollziehbar - vorausgesetzte qualifizierte Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der Überschwemmung und dem eingetre-\n\ntenen Schaden in dem Sinne, daß die Überschwemmung unmittelbar zu \n\ndem Gebäudeschaden geführt haben muß, beruht auf einer fehlerhaften \n\nAuslegung der Versicherungsbedingungen. \n\nDem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei ver-\n\nständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung \n\ndes erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum be-\n\nmüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, \n\n83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar \n\nzugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet wer-\n\nden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das \n\nGebäude eindringt. \n\na) Auch das Berufungsgericht muß zunächst einräumen, daß die \n\nBedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden - anders als \n\netwa für Blitzschlag und Sturm (Ziff. 5.2 und 8.2.1 VGB) - gerade keine \n\nEinschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der \n\nversicherten Gefahr \"Überschwemmung\" und dem Gebäudeschaden ent-\n\nhalten. Nach dem Wortlaut - Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert \n\nZiff. 2.1 BEW nur, daß die versicherten Sachen \"durch\" eine Über-\n\nschwemmung beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungs-\n\nnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qua-\n\nlifizierende Beschränkungen, um die Ersatzpflicht des Versicherers aus-\n\nzulösen. \n\nAus der Definition der Überschwemmung in Ziff. 3.1 BEW kann \n\nsich ihm nichts anderes erschließen, weil die Überflutung sich allein auf \n\nden Grund und Boden bezieht. Eine Sichtweise, überflutendes Wasser \n\nmüsse sich unmittelbar auf die beschädigte Sache selbst ausgewirkt ha-\n\nben, wird davon nicht getragen oder auch nur unterstützt. \n\nb) Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Blick auf die - vom \n\nBerufungsgericht selbst angeführten - Regelungen anderer Elementar-\n\nschäden, die das Unmittelbarkeitserfordernis enthalten. So ist beim Blitz-\n\nschlag ein unmittelbares Auftreffen des Blitzes und beim Sturmschaden \n\neine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache erforderlich. Im \n\nUmkehrschluß muß sich dem verständigen Versicherungsnehmer gera-\n\ndezu aufdrängen, daß für Überschwemmungsschäden der Versicherer \n\nseine Leistungspflicht nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang \n\nabhängig machen wollte. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich für \n\nden Versicherungsnehmer auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung \n\nkeine strengeren Anforderungen an den Ursachenzusammenhang ablei-\n\nten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung heran-\n\ngezogene Ausschluß von Grundwasserschäden in Ziff. 6.2.2 VGB betrifft \n\ndie von der Allgemeinen Wohngebäudeversicherung erfaßte Gefahr von \n\nSchäden durch Leitungswasser. Dieser Versicherungsschutz wird durch \n\nden Ausschluß bestimmter in Ziff. 6.2.1 bis 6.2.8 aufgezählter Risiken \n\neingeschränkt. Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nur für die versi-\n\ncherte Gefahr, auf die sie sich beziehen; auf andere Gefahrengruppen \n\nsind sie nicht (entsprechend) anzuwenden (vgl. Dietz, aaO F. 4). \n\nZudem schließt Ziff. 6.2.2 VGB zusätzlich Schäden durch stehende \n\noder fließende Gewässer und Witterungsniederschläge vom Leitungs-\n\nwasserversicherungsschutz aus. Diese sollen aber ihrerseits durch die \n\nden Versicherungsschutz auf Überschwemmungsschäden erweiternden \n\nBEW gerade gedeckt werden. Angesichts dessen wird ein verständiger \n\nVersicherungsnehmer nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen \n\nSchluß kommen können, daß Ziff. 6.2.2 VGB der Abgrenzung zum Versi-\n\ncherungsfall \"Überschwemmung\" dienen, im Ergebnis also dessen Ein-\n\nschränkung bewirken soll. \n\nc) Ob die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den geophysika-\n\nlischen Zusammenhängen von Oberflächenwasser und Grundwasser zu-\n\ntreffen, bedarf keiner Erörterung. Darauf und auf die angebliche Abhän-\n\ngigkeit des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des Grundstückzu-\n\nschnitts kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten vor-\n\ngenommene bedenkliche Gleichstellung von Grund- und erdgebundenem \n\nWasser. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Rückgriff auf die vom \n\nOberlandesgericht Karlsruhe (aaO) eingeführte, für die Kausalitätsfrage \n\nallein eher aussagearme begriffliche Abgrenzung frühzeitig den Blick da-\n\nfür verstellt, daß es nach der Prüfung, ob bedingungsgemäß eine Über-\n\nschwemmung eingetreten war, nur darum geht festzustellen, ob die ein-\n\ngetretenen Schäden dadurch herbeigeführt worden sind, mithin adäquate \n\nKausalität gegeben ist. \n\nDas ist nach dem unterschiedlichen Vortrag der Parteien noch \n\nnicht abschließend zu beurteilen. Während die Kläger behaupten, auf ih-\n\nrem Grundstück befindliches Wasser des W.sees sei durch die Kel-\n\nlerwand in den Keller eingedrungen und habe die Schäden verursacht, \n\nist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß unabhängig von \n\ndem überflutenden Seewasser das Grundwasser gestiegen und in das \n\nHaus eingedrungen sei. Diesem gegensätzlichen Vorbringen der Partei-\n\nen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter sachverständiger Be- \n\nratung nachzugehen haben, um die gebotenen Feststellungen zum Ursa-\n\nchenzusammenhang treffen zu können. An einer eigenen Entscheidung \n\nin der Sache ist der Senat deswegen und wegen der möglicherweise \n\nnoch festzustellenden Schadenshöhe gehindert. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-252-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-252-03","retrieved":"2026-07-10 16:37:56.041521+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-20/iv-zr-252-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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