{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"IV ZR 237/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 61 § 13 (3) a Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eine Heilbehandlung eingelei- tet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Be- wertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist einge- tretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (hier: Verlust des körpereigenen Knies im Rahmen einer Knietransplantation) zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 237/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. April 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAUB 61 § 13 (3) a \n\nIst vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eine Heilbehandlung eingelei-\ntet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein \nzum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Be-\nwertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber ist eine mit der \nHeilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist einge-\ntretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (hier: Verlust \ndes körpereigenen Knies im Rahmen einer Knietransplantation) zu berücksichtigen \n(Fortführung der Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, \n478 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57). \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 24. September 2003 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers \n\nentschieden worden ist. \n\n Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom \n\n25. Juli 2002 wird (insgesamt) zurückgewiesen. \n\n2. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückge-\n\nwiesen. \n\n3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und \n\ndes Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger hält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der u.a. \n\ndie AUB 61, eine Progressionsstaffel (225%) und Besondere Bedingun-\n\ngen für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Ärzten, Zahnärzten \n\nund Heilpraktikern zugrunde liegen. Er hat am 21. Juni 1995 bei einem \n\nUnfall einen kniegelenksnahen Oberschenkelbruch mit Begleitverletzun-\n\ngen am rechten Kniegelenk (Abriß des vorderen Kreuz- und des Außen-\n\nbandes) erlitten und fordert von der Beklagten eine über - vorgerichtlich \n\ngeleistete - 208.334 DM \n\nhinausgehende \n\nInvaliditätsentschädigung, \n\nnachdem das verletzte Bein inzwischen in Höhe des Oberschenkels am-\n\nputiert werden mußte. \n\nMit ärztlichem Attest vom 31. Juli 1996 wurde dem Kläger be-\n\nscheinigt, daß unfallbedingte Dauerschäden eingetreten waren. Eine \n\nposttraumatische Infektion des verletzten Kniegelenks führte im weiteren \n\nzum Verlust der Kniescheibe. Ein von der Beklagten eingeholtes ärztli-\n\nches Gutachten gelangte im November 1996 zu dem Ergebnis, das rech-\n\nte Bein des Klägers werde um zwei Drittel im Gebrauch gemindert blei-\n\nben, falls es nicht gelinge, die Belastbarkeit durch eine operative Verstei-\n\nfung des Kniegelenks zu erhöhen und die - mittlerweile chronische - In-\n\nfektion zur Ruhe zu bringen. Bei Erfolg dieser Maßnahme werde die Ge-\n\nbrauchsbeeinträchtigung des Beines voraussichtlich noch 50% betragen. \n\nAnstelle der operativen Versteifung des Kniegelenks entschloß \n\nsich der Kläger dazu, am 31. Juli 1997 die Transplantation eines \n\nmenschlichen Kniegelenks durchführen zu lassen, deren postoperativer \n\nVerlauf sich zunächst unauffällig gestaltete. Der operierende Arzt führte \n\nam 10. Februar 1998 im Rahmen eines von der Beklagten eingeholten \n\nGutachtens aus, derzeit bestehe nach erfolgreicher Transplantation eine \n\nFunktionsbeeinträchtigung des rechten Beins von einem Drittel, jedoch \n\nsei ein Endzustand noch nicht erreicht. Sofern das Transplantat langfri-\n\nstig nicht abgestoßen werde und die Osteotomien (operativen Knochen-\n\ndurchtrennungen) knöchern konsolidiert seien, werde voraussichtlich ei-\n\nne dauernde Funktionsbeeinträchtigung von einem Viertel zurückbleiben. \n\nMit Schreiben vom 18. Mai 1998 übersandte die Beklagte dem Klä-\n\nger zwei von ihr eingeholte ärztliche Stellungnahmen. In dem Schreiben \n\nheißt es weiter: \n\n\"… Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind \nwir bereit, den Schaden auf der Basis 1/3 Gebrauchsbeein-\nträchtigung für das rechte Bein abzurechnen. \n\nNach § 8 II (2) der AUB gilt bei vollständiger Gebrauchsun-\nfähigkeit des betroffenen Körperteils ein Invaliditätsgrad \nvon 70%. Aufgrund der festgestellten Teilbeeinträchtigung \nergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 23,333%. \n\n… außerdem … wird als Unfallfolge die dauernde Beein-\nträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der andauernden \nImmunsuppression mit Medikamenten mit 10% einge-\nschätzt. \n\nDer \nfestgestellte Gesamtinvaliditätsgrad beträgt somit \n33,333%. Unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt \nversicherten Invaliditätssumme von DM 500.000,00 sowie \nder vertraglich vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel \n(225%) ergibt sich folgende Leistungsabrechnung: \n\n25,00% aus der einfachen Versicherungssumme \n= 25,00% von DM 500.000,00 = \n\nDM 125.000,00 \n\n8,33% \n\naus der 2fachen Versicherungssumme \n= 8,33% von DM 1.000.000,00 = \n\nLeistungsbetrag \n- bereits gezahlt \n\nDM 83.334,00 \n\nDM 208.334,00 \nDM 100.000,00 \n\nverbleibender Leistungsbetrag \n\nDM 108.334,00 \n\nDamit wir Ihnen den obigen Leistungsbetrag per Überwei-\nsung zur Verfügung stellen können, bitten wir um Bekannt-\ngabe Ihrer aktuellen Bankverbindung in Deutschland … \nVielen Dank. \nMit freundlichen Grüßen …\" \n\nUnter dem 26. Mai 1998 erwiderte der Kläger: \n\n\"… Ich bin bereit, den vorliegenden Regulierungsvorschlag \nanzunehmen. Bitte überweisen Sie auf mein Konto … \n\nIch möchte mich bei dieser Gelegenheit noch für die Ko-\noperation Ihrerseits bedanken. Besonders für die geleistete \nVorauszahlung …\" \n\nAb September 1998 kam es zu Komplikationen bei der knöchernen \n\nKonsolidierung des eingesetzten Knies. Am 28. März 2000 mußte das \n\nrechte Bein des Klägers in Höhe des Oberschenkels amputiert werden. \n\nDer Kläger hat die Neufestsetzung seiner Invalidität begehrt. Nun-\n\nmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 80% (voller \n\nBeinwert von 70% plus 10% wegen medikamentöser Immunsuppression), \n\nwelcher nach der vereinbarten Progressionsstaffel die Versicherungslei-\n\nstung auf 165% der Versicherungssumme erhöht, hat der Kläger eine \n\nVersicherungsleistung von insgesamt 825.000 DM errechnet und deshalb \n\ndie Zahlung weiterer 616.666 DM gefordert. Dazu trägt er vor, die dro-\n\nhende Amputation seines Beines sei zum Ablauf der Dreijahresfrist des \n\n§ 13 (3) a AUB 61 bereits absehbar gewesen. \n\nDie Beklagte meint, die Parteien hätten mit dem Schriftwechsel \n\nvom Mai 1998 eine endgültige Regulierung des Unfallschadens herbeige-\n\nführt, der Kläger habe mit seinem schriftlichen Einverständnis vom \n\n26. Mai 1998 wirksam auf weitere Versicherungsleistungen verzichtet. Im \n\nübrigen sei der Verlust des Beines nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des \n\n§ 8 II (1) AUB 61 ärztlich festgestellt worden und seien die Abstoßung \n\ndes Implantats und die Notwendigkeit der Beinamputation zum Ablauf \n\nder Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 nicht ausreichend sicher vor-\n\nhersehbar gewesen. Vielmehr sei damals noch mit einer erfolgreichen \n\nEinheilung des Transplantates zu rechnen gewesen. Selbst eine Unsi-\n\ncherheit über den Erfolg der Transplantation bei Ablauf der Dreijahres-\n\nfrist gehe hier zu Lasten des Klägers. \n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es \n\nhat allerdings angenommen, daß dann, wenn der Prognose zum Ablauf \n\nder Dreijahresfrist ein Fehlschlagen der Transplantation und die Amputa-\n\ntion des Beines zugrunde zu legen sei, auch die dann nicht mehr erfor-\n\nderliche medikamentöse \n\nImmunsuppression keine Berücksichtigung \n\nmehr finden könne. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70% (vol-\n\nler Beinwert) und der vereinbarten Progressionsstaffel hat es die Beklag-\n\nte unter Berücksichtigung bereits geleisteter 208.334 DM zu einer weite-\n\nren Invaliditätsentschädigung von 466.666 DM (238.602,54 €) verurteilt. \n\nDas allein von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hat - in-\n\nsoweit unter Zurückweisung der Berufung - die noch zu erbringende In-\n\nvaliditätsentschädigung auf 69.876,22 € herabgesetz t und die Klage im \n\nübrigen abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Wege der Anschlußrevision \n\nbegehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Klagabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg, die Anschlußrevision war zurückzuweisen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden im \n\nRahmen der Neubemessung seiner Invalidität auf der Grundlage der \n\nGliedertaxe des § 8 II (2) b AUB 61 und der vereinbarten Progressions-\n\nstaffel ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46,66 % (2/3 des \n\nBeinwertes von 70%) nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen \n\n(208.334 DM) nur noch weitere 69.876,22 € (136.666 DM) zu. \n\nZwischen den Parteien sei unstreitig, daß innerhalb der Jahresfrist \n\ndes § 8 II (1) AUB 61 ein Dauerschaden eingetreten sei, der auch inner-\n\nhalb der 15-Monatsfrist ärztlich festgestellt worden sei und den der Klä-\n\nger binnen gleicher Frist geltend gemacht habe (§ 8 II (1) AUB 61). Die \n\närztliche Feststellung der Invalidität habe auch den schließlich eingetre-\n\ntenen Totalverlust des Beines durch Amputation umfaßt, der sich als ei-\n\nne Komplikation im Rahmen der weiteren Behandlung der eingetretenen \n\nGesundheitsbeeinträchtigung darstelle. \n\nBei der Bemessung des maßgeblichen Invaliditätsgrades sei die \n\nerst nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 durchgeführte \n\nAmputation des Beines allerdings ebensowenig zu berücksichtigen wie \n\nder nach der Knietransplantation nur kurzfristig eingetretene Teilerfolg, \n\nder sich in einer Gebrauchsminderung des Beines von einem Drittel nie-\n\ndergeschlagen und zur Regulierungsentscheidung der Beklagten geführt \n\nhabe. Entscheidend sei nach § 13 (3) a AUB 61 allein der zu Ende der \n\nDreijahresfrist gegebene oder prognostizierbare Dauerzustand. Später \n\neintretende Verbesserungen oder Verschlechterungen seien nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Unterziehe sich der Versicherungsnehmer - wie hier - ei-\n\nner neuartigen Heilmethode, komme es darauf an, ob innerhalb der Drei-\n\njahresfrist ein dauerhafter (Teil-)Erfolg eingetreten sei. Könne ein solcher \n\nzum Stichtag nicht festgestellt werden, müßten ein etwaiger zeitweiser \n\nErfolg und die erfolgte Heilbehandlung (hier die Transplantation) außer \n\nBetracht bleiben und es sei statt dessen auf den durch das Unfallge-\n\nschehen verursachten Invaliditätsgrad abzustellen. \n\nVorliegend habe der vom Gericht bestellte Sachverständige über-\n\nzeugend dargelegt, daß bei Ablauf der Dreijahresfrist noch offen gewe-\n\nsen sei, ob die Knietransplantation, ein neuartiges Verfahren, über des-\n\nsen Langzeitfolgen noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, letzt-\n\nlich zu einem dauerhaften Erfolg habe führen können. Deshalb ergebe \n\nsich der Invaliditätsgrad vorliegend unter Außerachtlassung der Trans-\n\nplantation und der Amputation allein aus dem von der Beklagten vor \n\nDurchführung der Knietransplantation im November 1996 eingeholten \n\närztlichen Gutachten, nach dessen nachvollziehbarer Prognose eine un-\n\nfallbedingte Gebrauchsminderung des rechten Beins von zwei Dritteln \n\neingetreten war. Hinreichend substantiierte Einwände gegen dieses Gut-\n\nachten habe der Kläger nicht erhoben. Umgekehrt gehe es nicht zu sei-\n\nnen Lasten, daß er nicht die seinerzeit angeregte Knieversteifung habe \n\ndurchführen lassen, denn bei medizinisch unklarer Prognose stehe dem \n\nVersicherungsnehmer die Wahl der Behandlungsmethode frei. \n\nDer Kläger sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht \n\ndurch den Schriftwechsel der Parteien im Mai 1998 gehindert, die Neu-\n\nfestsetzung der Invalidität zu verlangen. Denn ein deklaratorischer oder \n\nkonstitutiver Schuldbestätigungsvertrag im Sinne einer abschließenden \n\nvergleichsweisen Regelung über die Höhe der zu leistenden Entschädi-\n\ngung sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte sei mit dem Schreiben \n\nvom 18. Mai 1998 lediglich ihrer Verpflichtung zur Erklärung über die Lei-\n\nstungspflicht aus § 11 AUB 61 nachgekommen. Da eine solche Erklärung \n\nnur dazu diene, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen, führe \n\ndie Annahme der Erklärung regelmäßig nicht zu einem Schuldbestäti-\n\ngungsvertrag (vgl. BGHZ 66, 250). Besondere Umstände, aus denen sich \n\nergäbe, daß die Parteien vorliegend anderes bezweckt hätten, seien \n\nnicht ersichtlich. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht bei Bemessung des Invaliditätsgrades die \n\nnoch vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eingetretenen \n\nnachteiligen Folgen der Knietransplantation, die zu einer völligen Ge-\n\nbrauchsuntauglichkeit des verletzten Beins geführt haben, nicht berück-\n\nsichtigt hat. \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist es zwar davon ausgegangen, daß bei \n\nder für Unfallversicherungsleistungen wegen Invalidität maßgeblichen \n\nBeurteilung des Invaliditätsgrades nach dem hier anzuwendenden § 13 \n\n(3) a AUB 61 auf den drei Jahre nach dem Unfall vorliegenden und den \n\nzu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren \n\nDauerzustand abzustellen ist (BGHZ 130, 171, 181 m.w.N.). Spätere \n\nVeränderungen - seien sie positiv oder negativ - haben demgegenüber \n\naußer Betracht zu bleiben (BGH, Urteile vom 8. Juli 1981 - IVa ZR \n\n192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2; vom 13. April 1988 - IVa ZR \n\n303/86 - VersR 1988, 798). \n\nIst vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet, \n\naber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg \n\nkeinen Einfluß auf die Bewertung der Invalidität (BGH, Urteile vom \n\n28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 3; vom \n\n17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3). Ebenso ist \n\nder angestrebte Erfolg einer Heilbehandlungsmaßnahme dann nicht zu \n\nberücksichtigen, wenn das ärztliche Urteil - unter Bewertung aller bis \n\nzum Ablauf der Dreijahresfrist erkennbar gewordenen Tatsachen - wie \n\nhier dahin geht, es könne noch nicht gesagt werden, daß die Heilmaß-\n\nnahme mit dauerhaftem Erfolg oder Teilerfolg durchgeführt worden sei \n\n(BGH aaO). \n\n2. Das Berufungsgericht hat weitergehend angenommen, im Falle \n\ndes Klägers müßten sowohl die nicht durchgeführte künstliche Verstei-\n\nfung des Beins als auch die statt dessen erfolgte Knietransplantation für \n\ndie Bewertung der Invalidität insgesamt außer Betracht bleiben, letztere \n\ndeshalb, weil nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens \n\nzum Ende der Dreijahresfrist noch nicht vorauszusehen gewesen sei, ob \n\nes zu einer endgültigen knöchernen Einheilung des Spenderknies und \n\ndamit zu einem dauerhaften Erfolg der Transplantation kommen werde. \n\nEs hat deshalb auf den Zustand des Beins vor Beginn der Transplantati-\n\non entsprechend der im Gutachten vom November 1998 festgestellten \n\nunfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung von zwei Dritteln des Bein-\n\nwertes zurückgegriffen. \n\n3. Dabei hat es jedoch nicht ausreichend bedacht, daß lediglich ein \n\nnach durchgeführter Heilbehandlung nicht hinreichend sicher prognosti-\n\nzierbarer Erfolg, nicht jedoch zugleich feststehende, durch die Heilbe-\n\nhandlung selbst geschaffene negative Veränderungen unberücksichtigt \n\nbleiben müssen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung im Er-\n\ngebnis einen Zustand des geschädigten Beines zugrundegelegt, wie er \n\nzwar noch im ärztlichen Gutachten vom November 1996 beschrieben \n\nworden, bei Ablauf der Dreijahresfrist im Juni 1998 aber nicht mehr ge-\n\ngeben war. Denn mit der durchgeführten Knietransplantation war \n\n- ungeachtet späterer möglicher Erfolgsaussichten dieser Maßnahme - \n\nzunächst insoweit eine unumkehrbare Zerstörung des Beines verbunden, \n\nals dessen körpereigenes Kniegelenk herausgetrennt worden war. Nach \n\ndieser Operation gab es das im Gutachten vom November 1996 be-\n\nschriebene, lediglich zu 2/3 in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigte \n\nBein nicht mehr. Statt dessen lebte der Kläger fortan mit einem ge-\n\nbrauchsuntauglichen Bein ohne körpereigenes Knie und hatte lediglich \n\ndie Hoffnung, dieser Zustand werde sich später dadurch bessern, daß \n\n- wie es zunächst auch den Anschein hatte - das Spenderkniegelenk \n\nkomplikationsfrei anwachsen und so zu einer dauerhaften Verbesserung \n\nder Gebrauchsfähigkeit des Beines führen werde. Lediglich dieser nach \n\nden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Ab-\n\nlauf der Dreijahresfrist noch nicht absehbare Erfolg der Transplantati-\n\nonsmaßnahme hatte bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu \n\nbleiben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1990 aaO unter 2). Da-\n\ngegen mußte das Berufungsgericht seiner Bewertung als feststehend \n\nzugrunde legen, daß das Bein zum Ende der Dreijahresfrist infolge des \n\nVerlustes des ursprünglichen Kniegelenks völlig gebrauchsuntauglich \n\nwar. Insoweit hat der Kläger den von ihm zu erbringenden Beweis ge-\n\nführt. Den der Beklagten obliegenden (vgl. dazu BGH aaO unter 3) Be-\n\nweis dafür, daß - nach der Prognose zum Ende der Dreijahresfrist - der \n\nbeschriebene Zustand behoben oder zumindest gebessert werden konn-\n\nte, hat sie demgegenüber nicht erbracht. \n\n4. Aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 (aaO) ergibt sich \n\nnichts anderes. Dort lag zugrunde, daß der Versicherer den Versiche-\n\nrungsnehmer, der sich einen Oberschenkelhalsbruch mit nachfolgender \n\nHüftkopfnekrose zugezogen hatte, zur Verminderung des Invaliditätsgra-\n\ndes auf die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks verweisen wollte. \n\nEine solche Operation, welche der Versicherungsnehmer ablehnte und \n\nderen dauerhafter Erfolg nicht absehbar war, hatte aber nicht stattgefun-\n\nden. Nur deshalb war es in jenem Falle gerechtfertigt, diese Behand-\n\nlungsmaßnahme bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades insgesamt \n\nunberücksichtigt zu lassen. \n\n5. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, es könne dem \n\nKläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe mit seiner Entschei-\n\ndung für die riskante Transplantation die Verschlechterung seines Ge-\n\nsundheitszustandes selbst herbeigeführt. Der Senat hat bereits früher \n\nausgesprochen, daß es die höchsteigene Entscheidung des Patienten \n\nbleiben muß, ob er sich einem so wesentlichen Eingriff in seine körperli-\n\nche Unversehrtheit angesichts der Risiken einerseits und der Heilungs-\n\nchance andererseits unterzieht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 aaO). \n\nDem Unfallversicherer gegenüber besteht insoweit keine Verpflichtung \n\noder Obliegenheit des Versicherungsnehmers, von riskanten Operatio-\n\nnen abzusehen, solange diese - wie hier - medizinisch vertretbar er-\n\nscheinen. \n\n6. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70% (dem vollen \n\nBeinwert nach § 8 II (2) b und (3) AUB 61) hat der Kläger nach der ver-\n\neinbarten Progressionsstaffel Anspruch auf insgesamt 135% der Versi-\n\ncherungssumme von 500.000 DM, mithin 675.000 DM. Abzüglich bereits \n\ngeleisteter 208.334 DM ergibt sich der bereits vom Landgericht zuer-\n\nkannte Betrag von 238.602,54 € (466.666 DM). \n\nIII. Die Anschlußrevision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg \n\ngegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schriftwechsel der Par-\n\nteien im Mai 1998 habe nicht zu einer endgültigen Regelung über die \n\nHöhe der Invaliditätsentschädigung geführt, die einer Neubemessung \n\ndes Invaliditätsgrades entgegenstehe. \n\nDieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der beiden zwi-\n\nschen den Parteien gewechselten Schreiben gewonnen. Diese ist als tat-\n\nrichterliche Würdigung vom Revisionsgericht nur beschränkt (BGHZ 65, \n\n107, 110) daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein \n\nanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-\n\ndem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Ausle-\n\ngungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Fe-\n\nbruar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a m.w.N.). Solche \n\nRechtsfehler macht die Anschlußrevision nicht geltend. Vielmehr geht es \n\nihr darum, die Auslegung des Tatrichters durch eine eigene, vermeintlich \n\nbessere zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben, zumal das Be-\n\nrufungsgericht erkennbar die vom Senat bereits im Urteil vom 24. März \n\n1976 (BGHZ 66, 250, 256 f.) aufgestellten Leitlinien beachtet hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-237-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-237-03","retrieved":"2026-07-10 16:33:33.913282+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-20/iv-zr-237-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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