{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"3 StR 95/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 95/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO einstimmig \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 19. Oktober 2004 dahin geändert, daß \n\nder Angeklagte wegen \n\n- schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, \n\njeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, \n\n- schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tatein-\n\nheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch ei-\n\nnes Kindes und wegen \n\n- sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet wird. Die im Fall II. 4. der Urteilsgründe \n\nfestgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision \n\ndes Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat \n\nmit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Die Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt und ist daher unzulässig \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung überwiegend nicht \n\nstand. \n\nIn den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe hat der Angeklagte in un-\n\nmittelbarer zeitlicher Abfolge stets zwei Kinder nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\naF mißbraucht, so daß jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle des \n\nschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n1999, 329 m. w. N.). \n\nIn den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe hat das Landgericht die \n\nfestgestellten Mißbrauchshandlungen des Angeklagten als zwei selbständige \n\nTaten gewertet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt indes \n\n- soweit zwei Kinder in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise sexuell miß-\n\nbraucht wurden - eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, \n\n383 m. w. N.). Der Schuldspruch ist allein dem eine höhere Strafe androhen-\n\nden Delikt des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB aF zu entnehmen, weil der Mißbrauch nach § 176 Abs. 3 \n\nNr. 3 StGB aF als die leichtere Begehungsform zurücktritt (vgl. BGH aaO; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 Rdn. 20). Da der \n\nAngeklagte wiederum in unmittelbarer zeitlicher Abfolge an beiden Kindern ei-\n\nnen schweren sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF be-\n\ngangen hat, sind insoweit auch hier zwei tateinheitliche Fälle gegeben. Tatein-\n\nheit besteht auch mit dem sexuellen Mißbrauch des dritten Kindes gemäß \n\n§ 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Fall II. 4. der Urteilsgründe. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Soweit damit \n\neine Verschärfung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten einher-\n\ngeht, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen \n\n(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18). Auch § 265 StPO hindert die vor-\n\ngenommene Schuldspruchberichtigung nicht, weil sich der geständige \n\nAngeklagte nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders als \n\ngeschehen verteidigt hätte. \n\n2. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift \n\nausgeführt: \n\n\"Eine Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe für die Fälle \nII.4. und II.5. der Urteilsgründe ist nicht erforderlich. Der Senat kann die tat- \nund schuldangemessene höhere der beiden für das Tatgeschehen verhäng-\nten Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr und sechs Monate sowie vier Jahre) in \nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelstrafe für \ndie nunmehr einheitliche Tat festsetzen; hierdurch ist der Angeklagte unter \nkeinen Umständen beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1996 \n- 4 StR 529/96; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03). \n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann zwar nicht bestehen bleiben. Denn \nes ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II.4. der \nUrteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \nMonaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch er-\nfolgte der Zusammenzug der Einzelstrafen nicht derart straff, dass die ver-\nhängte Gesamtstrafe auch bei Wegfall der besagten Einzelstrafe noch an-\ngemessen erscheint. ... Der Senat kann aber von der Möglichkeit Gebrauch \nmachen, nach § 354 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 1b Satz 3 StPO zu entschei-\nden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04) und die \nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auf sieben Jahre und sechs Monate \nherabzusetzen. Diese Strafhöhe erscheint in Anbetracht der Höhe der \nverbleibenden Einzelstrafen von vier und zweimal drei Jahren sowie einem \nJahr Freiheitsstrafe, der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-\nwägungen des Landgerichts sowie des engen räumlich-zeitlichen Zusam-\nmenhangs zwischen den vom Landgericht rechtsfehlerhaft als selbständige \nTaten behandelten Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe tat- und schuldan-\ngemessen.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/3-str-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/3-str-95-05","retrieved":"2026-07-10 16:36:09.161360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-20/3-str-95-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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