{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"X ZR 191/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nX ZR 191/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. April 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 18. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lie-\n\nferung und Montage von Fenstern geltend. \n\nDie Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, betrieb als Generalunter-\n\nnehmerin die Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. \n\nin Z. , das \n\nim Eigentum des Geschäftsführers \n\nihrer Komplementärin, eines Herrn K. , stand. Die Demontage der al- \n\nten Fenster und die Montage der neuen gab die Beklagte unter Vereinbarung \n\nder Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) \n\nund zusätzlich eines Abtretungsverbots bei einem unter der Bezeichnung \n\n\"UPR\" handelnden Herrn W. gegen eine Vergütung von 141.793,71 DM \n\nbrutto in Auftrag, auf die W. eine Anzahlung von 42.538,11 DM erhielt. \n\nW. gab die Lieferung der Fenster bei der inzwischen insolvent geworde- \n\nnen G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Zedentin) in Auftrag. In der Fol- \n\ngezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und W. und \n\nzur Kündigung des zwischen diesen bestehenden Vertrags durch die Beklagte \n\nnach § 8 Nr. 3 VOB/B. W. wurde darauf zahlungsunfähig. Die Zedentin \n\nlieferte die Fenster gegen Rechnungsstellung über 99.900,50 DM brutto und \n\nAbtretung der Forderungen aus der Weiterverwendung unter verlängertem Ei-\n\ngentumsvorbehalt; W. baute diese zum Teil noch in das Gebäude ein. Am \n\n6. September 1995 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Ze-\n\ndentin und der Beklagten, deren Ergebnis die Parteien unterschiedlich werten. \n\nDie Beklagte ließ die Baumaßnahme unter Verwendung der von der Zedentin \n\ngelieferten Fenster, z.T. nach Nacharbeiten durch Dritte, fertigstellen. Die Ze-\n\ndentin und nach Offenlegung der Abtretung die Klägerin anstelle der Zedentin \n\nhaben die Beklagte auf Zahlung von 100.050 DM in Anspruch genommen. Da-\n\nbei haben sie sich auf eigene Ansprüche der Zedentin aus der behaupteten \n\nVereinbarung vom 6. September 1995, auf von W. abgetretene Ansprü- \n\nche aus Vertrag mit der Beklagten, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung \n\ndes behaupteten Vertrags vom 6. September 1995 und auf Bereicherungsan-\n\nsprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in \n\nAbrede gestellt, den Einbau der Fenster als durch § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B ge-\n\ndeckt angesehen, die Abtretung der Forderung durch W. als wegen Ver- \n\nstoßes gegen das vertragliche Abtretungsverbot unwirksam, jedenfalls aber \n\neine restliche Werklohnforderung von W. gegen die Beklagte als nicht \n\nfällig angesehen. \n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen \n\nstattgegeben, weil der Klägerin aus der Abtretung von W. dessen Vergü- \n\ntungsanspruch abzüglich der geleisteten Anzahlung zustehe und das Abtre-\n\ntungsverbot nach § 354a HGB unwirksam gewesen sei. Eine förmliche Ab-\n\nrechnung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die Berufung der Beklag-\n\nten führte nach ergänzender Beweisaufnahme zur Abänderung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Klageabweisung, während die Anschlußberufung der \n\nKlägerin gegen die Teilabweisung der Klage ohne Erfolg blieb. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in vollem \n\nUmfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \n\nanwaltlich vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die \n\nBeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil \n\njedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nIn der Sache führt die Revision zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen \n\nist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht das Zustandekommen \n\neines Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten verneint. Es hat wei-\n\nter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Delikt verneint, weil \n\ndie Beklagte nicht unberechtigterweise, sondern auf Grund ihres nach § 8 Nr. 3 \n\nAbs. 3 VOB/B bestehenden Nutzungsrechts die angelieferten Fenster verwen-\n\ndet habe. \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat die Fälligkeit der abgetretenen Forderung \n\nverneint, weil die Klägerin den Werklohnanspruch für bereits erbrachte Lei-\n\nstungen aus dem gekündigten Pauschalpreisvertrag W. mit der Beklag- \n\nten nicht prüffähig dargestellt und zudem auch nie eine Schlußrechnung erstellt \n\nhabe, weshalb ein etwaiger restlicher Werklohnanspruch nicht fällig sei. Dies \n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n2. Dabei hätte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verneinten \n\nFälligkeit die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen \n\n(BGHZ 140, 365, 368; BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97, BauR 1999, \n\n635, 636 = ZfBR 1999, 196; Urt. v. 28.9.2000 - VII ZR 42/98, BGHR VOB/B § 8 \n\nNr. 6 Rechnung 2). \n\n3. a) Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, \n\ndaß das Verhalten der Beklagten die Erteilung einer prüfbaren Rechnung an \n\nsich nicht entbehrlich machte (vgl. BGHZ 105, 290; BGHZ 145, 245, 248; BGH, \n\nUrt. v. 4.7.1996 - VII ZR 227/93, NJW 1996, 3270 = BGHR BGB § 649 Satz 2 \n\nPauschalpreisvertrag 1). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend \n\nbeachtet, daß die Abrechnung schon dann prüffähig ist, wenn der Auftraggeber \n\nin die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den \n\nvertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muß die Mög-\n\nlichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen. \n\nFehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Die Abrech-\n\nnung muß den Auftraggeber in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der Auf-\n\ntragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag \n\nzugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ 140, 365, \n\n369). Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck (BGHZ 140, 365, 370). Wel-\n\nche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt \n\ndabei vom Einzelfall ab (BGHZ 140, 365, 369). \n\nb) Demnach war jedenfalls die Abrechnung, die die Klägerin im Beru-\n\nfungsverfahren erstellt hat, prüffähig. Die abweichende Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts wird von dessen Feststellungen nicht getragen; denn das Berufungs-\n\ngericht hat festgestellt, die Klägerin habe vorgetragen, daß 42 der 66 Fenster \n\nbereits von W. selbst eingebaut und montiert worden seien, während die \n\nrestlichen 24 Fenster lediglich auf der Baustelle bereitgestanden und nachträg-\n\nlich durch ein Drittunternehmen montiert worden seien. Demnach sind alle \n\nFenster, deren Lieferung und Einbau W. schuldete, auch geliefert und \n\neingebaut worden. Weshalb in einem solchen Fall, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, eine Differenzierung nach Art und Größe der einzelnen Fenster erforder-\n\nlich gewesen sein soll, erschließt sich aus dessen Ausführungen nicht. Allen-\n\nfalls könnte dies auf den Umfang der Montageleistung Einfluß haben, wenn \n\nhierbei je nach Fenstergröße unterschiedliche Kosten anzusetzen wären. In-\n\nsoweit hat sich die Klägerin die von dritter Seite nach Angaben der Beklagten \n\nverlangten Montagekosten zu eigen gemacht und von dem mit W. verein- \n\nbarten Pauschalpreis abgezogen. Soweit sich das Berufungsgericht darauf \n\nstützt, in diesen Kosten seien \"teilweise auch Änderungen\" enthalten, konnte \n\ndies nur zu Lasten der Klägerin gehen, weil damit zu deren Lasten Kosten ab-\n\ngesetzt worden wären, die den abgetretenen Anspruch W. jedenfalls \n\nnicht ohne weiteres betrafen. Darauf, daß die Abrechnung insoweit nicht dem \n\nVertrag der Beklagten mit W. entsprochen haben mag, kann es für die \n\nBeurteilung der Prüffähigkeit nicht ankommen. Im übrigen erschließt sich nicht \n\nohne weiteres, wie bei Vereinbarung von Lieferung und Montage von 66 Fen-\n\nstern zu einem Pauschalpreis eine Aufteilung ausstehender Montageleistungen \n\nanders erfolgen konnte als durch Anrechnung eines bezifferten Betrags für die \n\nnicht ausgeführten Montageleistungen; daß sich die Klägerin dabei auf die Ko-\n\nsten der Ausführung durch einen Drittunternehmer stützte, war schon mehr, als \n\nihr oblag. Die Beklagte konnte danach auch beurteilen, ob die Abrechnung dem \n\nVertrag mit W. entsprach. Die Fälligkeit der Forderung kann mit mangeln- \n\nder Prüffähigkeit daher nicht verneint werden. \n\nc) Im übrigen hing jedenfalls die Fälligkeit eines Anspruchs nach § 8 \n\nNr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht notwendig auch von der Erstellung einer Schlußre-\n\nchung ab (vgl. BGHZ 140, 365, 378; BGHZ 145, 245, 248 f.). \n\nIII. Die Klageabweisung wegen mangelnder Fälligkeit kann deshalb kei-\n\nnen Bestand haben. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Ober-\n\nlandesgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin \n\nbegründet ist. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zr-191-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zr-191-02","retrieved":"2026-07-10 16:35:42.950445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-19/x-zr-191-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2005-04-19","dockets":["X ZR 191/02"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 19.04.2005 – X ZR 191/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zr-191-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 18. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HGB/354a","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"354a","label":"§ 354a HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:35:42.950445+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}