{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"X ZB 31/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 31/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Ambrosius und den Richter Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\nKammergerichts vom 24. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert: 664.270,41 €. \n\nGründe: \n\nI. Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Auftrag über die Liefe-\n\nrung und Montage von Telekommunikationsanlagen für die Bauten des Deut-\n\nschen Bundestages im inneren Spreebogen in Berlin. Das Landgericht Berlin \n\nhat mit Urteil vom 28. Februar 2003, das der Klägerin am 19. März 2003 zuge-\n\nstellt worden ist, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. April \n\n2003 Berufung eingelegt. Am 21. Mai 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, mit Schriftsatz vom \n\n4. Juni 2003 die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\ndie Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, \n\ndie zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin habe entsprechend der allgemeinen Anweisung nach Eingang des Ur-\n\nteils des Landgerichts sowohl die Berufungsfrist als auch die einwöchige Vor-\n\nfrist und die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist berechnet, im Terminka-\n\nlender und auf dem Urteil notiert und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \n\ndas Empfangsbekenntnis mitsamt Urteil zur Unterzeichnung vorgelegt. Aus \n\nnicht mehr feststellbaren Gründen sei die Berufungsbegründungsfrist von der \n\nRechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft statt auf den 19. Mai 2003 auf den \n\n22. Mai 2003 notiert worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe bei Vorlage des \n\nEmpfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung festgestellt, daß die Rechtsmittel-\n\nfristen festgehalten und notiert waren. Er habe die Berufungsfrist überprüft, zur \n\nKontrolle ebenfalls berechnet, den 22. April 2003 als zutreffende Frist ermittelt, \n\ndas Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur Wiedervorlage verfügt. Am \n\n22. April 2003 habe er die Ausfertigung der Berufungsschrift angewiesen und in \n\nihr mitgeteilt, Anträge und Begründung der Berufung innerhalb der am 22. Mai \n\n2003 auslaufenden Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen. \n\nDie Berufungsschrift sei wie üblich standardmäßig abgefaßt worden. Eine \n\nÜberprüfung der Begründungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und ha-\n\nbe auch noch nicht zu erfolgen brauchen, weil die Klägerin noch nicht endgültig \n\nentschieden habe, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden \n\nsollte. Nach Ablauf der für die Berufungsbegründung richtig auf den 12. Mai \n\n2003 notierten Vorfrist sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr \n\nvorgelegt worden. Erst aufgrund seiner Anweisung vom 21. Mai 2003 sei die \n\nAkte zur Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aus der \n\nRegistratur herausgesucht worden. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. Die statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein der Klägerin zure-\n\nchenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist darin gesehen, daß er bei der Fertigung der Beru-\n\nfungsschrift vom 22. April 2003 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nnachgeprüft und eine Korrektur der fehlerhaft notierten Frist unterlassen hat. \n\nDenn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und \n\nFristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorg-\n\nfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Frist-\n\nablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. \n\nDiesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die \n\nSache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird \n\n(BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627). Nach den zur an-\n\nwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles \n\nihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und \n\nBegründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 \n\n- VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; \n\nBeschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189). Die von der Klägerin als \n\nrechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Anwalt, dem die Akten zur Fer-\n\ntigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, den Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist kontrollieren muß, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Überwa-\n\nchungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der \n\nBerufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die \n\nBerufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ord-\n\nnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juni 2001 mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt \n\nund deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits \n\nfeststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der an-\n\nwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum-\n\nnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusam-\n\nmenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebote-\n\nnen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prü-\n\nfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, \n\nBeschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 \n\n- III ZB 58/04). Das Berufungsgericht hat die Fristversäumung daher zu Recht \n\nals verschuldet angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nBei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der \n\nRechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den \n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbe-\n\nkenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbe-\n\ngründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein \n\nmußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzel-\n\nfall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzli-\n\nchen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort \n\nauch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des \n\nEmpfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenka-\n\nlender m.w.N.). \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zb-31-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/x-zb-31-03-2","retrieved":"2026-07-10 16:37:44.058080+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-19/x-zb-31-03-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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