{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"VI ZR 37/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Fb ja ja ja a) Ein \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Lei- stungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und in- folgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). b) Einen ungerechtfertigt überhöhten \"Unfallersatztarif\" kann der Geschädigte nur ersetzt ver- langen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Ein- satz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. April 2005 \nH o l m e s , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 37/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nBGB § 249 Fb \n\nja \n\nja \n\nja \n\na) Ein \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung \ngemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem \n\"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Lei-\nstungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und in-\nfolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom \n12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\nhen). \n\nb) Einen ungerechtfertigt überhöhten \"Unfallersatztarif\" kann der Geschädigte nur ersetzt ver-\nlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner \nindividuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden \nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \nrelevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. \n\nc) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Ein-\nsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist. \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn \n\n AG Rheinbach \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten Kfz-\n\nHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Er-\n\nsatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen gel-\n\ntend, die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des \n\nBeklagten ist dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei \n\nder Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre \n\nSchadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der \n\nerforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). \n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € ger ichteten Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten \n\ngrundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen \n\nund dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfaller-\n\nsatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nLandgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und \n\ndiesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über d em vorgerichtlich von \n\nder Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanz-\n\nliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der \n\nGeschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem \n\nder drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten \n\nUmfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maß-\n\nstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt \n\nder örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den \n\nMarkt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch \n\nersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grund-\n\nsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Er-\n\nsatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife \n\nmit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis \n\nnach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfall-\n\nersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des \n\nerstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif \n\nund um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von \n\nmindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erfor-\n\nderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzule-\n\ngen, daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten \n\ndurfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädig-\n\nten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschä-\n\ndigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, \n\nVergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß aller-\n\ndings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Mög-\n\nlichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei \n\nzwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der \n\nsie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in \n\ndem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall ange-\n\nmietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu ei-\n\nnem günstigeren Tarif hätte mieten können. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung stand. \n\n1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des \n\ngeltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf \n\nden von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechts-\n\nfehlern. \n\na) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die \n\nKlägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB \n\na.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom \n\n19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erfor-\n\nderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich \n\ndenkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwen-\n\ndig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeits-\n\ngebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen \n\nden wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, \n\n241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und \n\n- VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil \n\nvom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein \n\ndeshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein \n\nKraftfahrzeug zu einem \"Unfallersatztarif\" anmiete, der gegenüber einem Nor-\n\nmaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkenn-\n\nbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.). \n\nb) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom \n\n12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und \n\nvom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) ent-\n\nschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in \n\ndenen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt \n\nhat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, \n\nsondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit \n\nkann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung \"erforderliche\" Geldbe-\n\ntrag nicht ohne weiteres mit einem solchen \"Unfallersatztarif\" gleichgesetzt \n\nwerden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschulde-\n\nten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Her-\n\nstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen \n\nwürde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Aus-\n\nführungen, mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des \n\nUnfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des \n\nBerufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Se-\n\nnats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte \n\n\"Unfallersatztarif\" nach seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur Scha-\n\ndensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, \n\nals die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa \n\ndie Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen \n\nfalscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder \n\ndas Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren \n\nPreis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen \n\ndes Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und \n\ninfolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-\n\nknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein \"Normaltarif\" sein, also regel-\n\nmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-\n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der \n\nAnknüpfung an einen \"Normaltarif\" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, \n\nwenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. \n\nInwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Ge-\n\nschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - \n\ngemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung ei-\n\nner Erhöhung gegenüber dem \"Normaltarif\" obliegt dabei dem Geschädigten \n\nbzw. seinem Rechtsnachfolger. \n\n2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsge-\n\nricht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung \n\ngegenüber dem \"Normaltarif\" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls \n\nmit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung \n\nnach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation ge-\n\nrechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der \n\nder Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) \n\nsowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und \n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die \n\nNachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, \n\nRdn. 99). \n\na) Ergibt diese Prüfung, daß der \"Unfallersatztarif\" auch mit Rücksicht \n\nauf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung \"er-\n\nforderlich\" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hin-\n\nblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senats-\n\nurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, \n\nwenn ihm ein günstigerer \"Normaltarif\" nicht ohne weiteres zugänglich war (Se-\n\nnatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils \n\naaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit \n\neine Erhöhung des \"Unfallersatztarifs\" gegenüber dem \"Normaltarif\" nicht durch \n\ndie besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte \n\nbzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, \n\ndaß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- \n\nund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-\n\nten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \n\nrelevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. \n\nb) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 \n\n- VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädig-\n\nten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der \"Unfallersatzta-\n\nrif\" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage \n\nzugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht \n\nim Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei \n\nden örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der \n\nRevision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, \n\nweil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls \n\nkönnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten \n\ninzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nach-\n\nfrage auch ein \"Normaltarif\" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise \n\nin diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird \n\nnach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenen-\n\nfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht \n\nsodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. \n\nZu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünf-\n\ntiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des \n\nWirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-\n\nheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen \n\nHöhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu \n\ndiesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse \n\ndes Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben \n\ndargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang \n\nerstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich \n\nsein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat \n\nbereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 \n\n- VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie \n\nvom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, \n\ndaß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Kon-\n\nkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch \n\neine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, \n\nwas das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand \n\nfür die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es \n\nin dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Um-\n\nständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrich-\n\nterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nc) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Miet-\n\nwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines \"Normal-\n\ntarifs\" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erken-\n\nnende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. \n\nZwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Ein-\n\nsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher \n\nFeststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indes-\n\nsen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die \n\nder Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973 \n\n- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten \n\n(auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es \n\ndarauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme \n\nvon Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der \n\nGeschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens \n\nbei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhande-\n\nnen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten \n\nim Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach \n\n§ 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Ge-\n\nschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz \n\neiner ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, mög-\n\nlich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Ge-\n\npflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels \n\nhinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. \n\nVielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grund-\n\nlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des \n\n§ 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach \n\ndem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast \n\nergeben kann. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zr-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zr-37-04","retrieved":"2026-07-10 16:35:55.818199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-19/vi-zr-37-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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