{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"II ZR 61/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Be i.V.m. StGB § 266a; GmbHG § 64 Abs. 2 a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. b) Für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und be- weispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden An- forderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Ab- wehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungs- last des Geschäftsführers nicht. c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestäti- gung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprü- che der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesiche- rung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Be- stätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 61/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. April 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 823 Abs. 2 Be i.V.m. StGB § 266a; GmbHG § 64 Abs. 2 \n\na) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. \n\nb) Für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 \nAbs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und be-\nweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der \ngrundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers \neiner GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden An-\nforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Ab-\nwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch \ndie Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungs-\nlast des Geschäftsführers nicht. \n\nc) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der \nInsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestäti-\ngung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). \n§ 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprü-\nche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli \n2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser \nLage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesiche-\nrung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines \nordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Be-\nstätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.). \n\nBGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03 - OLG Dresden \n LG Chemnitz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war im Jahr 2000 Geschäftsführer der E. GmbH, auf deren \n\nam 18. August 2000 gestellten Antrag am 22. März 2001 das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet worden ist. Für die Monate Mai, Juni und Juli 2000 blieb die spätere \n\nGemeinschuldnerin die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe \n\nvon insgesamt 13.794,91 € schuldig. Die klagende Innungsk rankenkasse ver-\n\nlangt als die zuständige Einzugsstelle von dem Beklagten, gestützt auf § 823 \n\nAbs. 2 i.V.m. § 266a StGB, Ersatz dieses Betrages. \n\nDer Beklagte hat sich darauf berufen, ihm sei die Abführung der Arbeit-\n\nnehmeranteile zu den Fälligkeitszeitpunkten nicht möglich gewesen. Die Ge-\n\nsellschaft habe weder über eigene noch über Kredit-Mittel verfügt, infolge einer \n\ngegen ihre - inzwischen ebenfalls insolvente - Alleingesellschafterin am 23. Mai \n\n2000 von deren Hausbank verhängten Verfügungssperre sei auch die Gemein-\n\nschuldnerin ab diesem Zeitpunkt von allen weiteren Geldquellen abgeschnitten \n\ngewesen. Deswegen habe den Arbeitnehmern, die statt dessen Insolvenzaus-\n\nfallgeld erhalten hätten, für die Monate Mai - Juli 2000 kein Arbeitslohn gezahlt \n\nwerden können. Er hat außerdem gemeint, im Hinblick auf seine von der Kläge-\n\nrin nicht beantwortete Korrespondenz habe er annehmen dürfen, daß die offe-\n\nnen Beträge gestundet worden seien. Schließlich hat er sich darauf berufen, \n\ndaß der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie etwa abgeführte Beträ-\n\nge nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften (§§ 129 ff., 143 \n\nInsO) hätte zurückgewähren müssen. \n\nGegen den Beklagten hat das Amtsgericht Chemnitz einen rechtskräfti-\n\ngen Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung erlassen und diesen folgen-\n\ndermaßen begründet: \n\n\"Die E. ... GmbH war, was Sie auch wußten, spätestens ab dem 15. Juli \n\n2000 außer Stande, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Ab die-\n\nsem Zeitpunkt konnten die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr an die ... \n\nabgeführt werden. Außerdem existierten seit diesem Zeitpunkt Lohnrückstän-\n\nde, und der Kontokorrentkreditrahmen bei der Sparkasse ... war überzogen\". \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungs-\n\ngericht (ZInsO 2003, 376 = ZIP 2003, 360) zugelassenen Revision erstrebt der \n\nBeklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte der ihn tref-\n\nfenden sekundären Darlegungslast, daß ihm die Abführung der Arbeitnehmer-\n\nanteile zur Sozialversicherung zu den Fälligkeitszeitpunkten nicht möglich war, \n\ndurch seinen Vortrag nicht nachgekommen, die spätere Gemeinschuldnerin \n\nhabe weder eigene Mittel gehabt, noch habe sie Kreditmittel oder Gelder ihrer \n\nAlleingesellschafterin in Anspruch nehmen und nicht einmal die Löhne der Ar-\n\nbeitnehmer auszahlen können. Der Schaden der Klägerin könne auch nicht mit \n\nder Erwägung verneint werden, daß eine etwaige Zahlung an die Klägerin von \n\ndem Insolvenzverwalter mit Erfolg hätte angefochten werden können, denn \n\nZahlungen an die Sozialkassen seien gegenüber den Ansprüchen anderer \n\nGläubiger der Gemeinschuldnerin privilegiert. Davon abgesehen komme es auf \n\ndie Anfechtbarkeit nicht an, weil der Beklagte damit den Einwand rechtmäßigen \n\nAlternativverhaltens erhebe, dieser ihm aber im Hinblick auf den Schutzzweck \n\ndes § 266a StGB verwehrt sei. Schließlich könne sich der Beklagte nicht darauf \n\nberufen, sein Vorgehen habe mit dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG, nach \n\nEintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermö-\n\ngen zu erbringen, in Einklang gestanden. Wenn der Geschäftsführer die Bei-\n\ntragspflicht erfülle, handele er vielmehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmannes i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und könne daher wegen \n\nder Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gegenüber dem Insol-\n\nvenzverwalter haftbar sein. \n\nII. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle \n\nnicht stand. Das Berufungsgericht mißt dem Umstand, daß der Gesetzgeber die \n\nNichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in § 266a StGB \n\nunter Strafe gestellt hat, eine verfehlte Bedeutung zu und stellt demgemäß nicht \n\nnur überspannte Anforderungen an die sekundäre Behauptungslast des in An-\n\nspruch genommenen Geschäftsführers, sondern gelangt zu einer insgesamt \n\nunzutreffenden Einordnung der Haftung des Geschäftsführers nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB in das Gesamtgefüge der Rechtsordnung. \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, daß es sich bei § 266a StGB um ein Schutzgesetz i.S. des \n\n§ 823 Abs. 2 BGB handelt. Dies entspricht nicht nur der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGHZ 134, 304 ff.; 136, 332 f.; 144, \n\n311 ff.; Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 301/01, WM 2003, 1876, 1878), sondern \n\nauch der ganz h.M. im Schrifttum (Staudinger/Hager, BGB [1999] § 823 \n\nRdn. G 42 m. zahlr. Nachw.; Soergel/Zeuner, BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 298 f.; \n\nMünchKommBGB/Wagner 4. Aufl. § 823 Rdn. 359 und 390 ff. m.w.Nachw.; \n\nZöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 69; Roth/Altmeppen, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 48; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 \n\nRdn. 275; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 43 \n\nRdn. 82; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16. Aufl. § 43 Rdn. 6; Medicus, \n\nZGR 1998, 570, 582 f.; i.E. auch Cahn, ZGR 1998, 367 ff., 376 f., 381; a.A. \n\nKiethe, ZIP 2003, 1957 f. unter Hinweis auf Stein, DStR 1998, 1055, \n\n1056-1058; Dreher, DB 1991, 2585; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 \n\nRdn. 120). Von ihr abzugehen, besteht um so weniger Anlaß, als der Gesetz-\n\ngeber schon in der 11. Wahlperiode (BT-Drucks. 11/3445, S. 35) und erneut bei \n\nden Beratungen (BT-Drucks. 14/8221, S. 18) des Gesetzes zur Erleichterung \n\nder Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (BGBl 2002 I \n\n2787) hat deutlich werden lassen, daß er die ihm bekannte Rechtsprechung zur \n\nzivilrechtlichen Haftung der Geschäftsleiter für die Nichtabführung von Arbeit-\n\nnehmeranteilen zur Sozialversicherung in seinen Willen aufgenommen hat. \n\n2. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich \n\ndas Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Ge-\n\nschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die \n\nAbführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeit-\n\npunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversiche-\n\nrungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für dar-\n\nlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. De-\n\nzember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, \n\n524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213). \n\nMit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht diese von \n\nihm richtig wiedergegebenen Grundsätze rechtsfehlerhaft angewandt hat. Ver-\n\nfehlt ist schon, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der drei Fälligkeitstermine \n\n(15. Juni, 15. Juli und 15. August 2000) nicht unterschieden hat, obwohl sich \n\nihm aufdrängen mußte, daß jedenfalls beim dritten Termin, drei Tage vor An-\n\nbringung des nach dem Ergebnis des Strafverfahrens ohnehin zu spät gestell-\n\nten Insolvenzantrags, etwa vorher vorhandene Mittel längst aufgebraucht ge-\n\nwesen sein müssen. Obendrein stellt es die darlegungs- und beweispflichtige \n\nSozialkasse - in Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangspunkt - von jeder \n\nDarlegungspflicht frei, wenn es für hinreichend hält, daß diese sich auf den \"ins \n\nBlaue\" gehaltenen Vortrag beschränkt, die Gemeinschuldnerin sei zahlungsfä-\n\nhig gewesen und habe an andere Gläubiger Zahlungen erbracht. Gleichzeitig \n\nüberspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vortrag des nur \n\nsekundär darlegungspflichtigen Geschäftsführers, wenn es seine Darlegung, \n\ndaß die Gemeinschuldnerin über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügte, den \n\nKreditrahmen bei der Hausbank längst überzogen hatte, von der Alleingesell-\n\nschafterin wegen deren plötzlich eingetretenen eigenen finanziellen Schieflage \n\nnicht nur keine Geldmittel erhalten konnte, sondern sogar einem Rückzah-\n\nlungsverlangen von Darlehensmitteln ausgesetzt war und aus allen diesen \n\nGründen nicht einmal imstande war, auch nur einen Teil der Arbeitslöhne ab \n\nMai 2000 auszuzahlen, für nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Nicht \n\neinmal den unstreitigen Umstand, daß der Beklagte wegen Insolvenzverschlep-\n\npung rechtskräftig bestraft worden ist und daß der Tatvorwurf darin besteht, der \n\nGeschäftsführer habe trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab spätestens \n\n15. Juni 2000, als nämlich die Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2000 fällig \n\nwurden, den gebotenen Insolvenzantrag nicht gestellt, hat das Berufungsgericht \n\nin diesem Zusammenhang gewürdigt. Dazu bestand um so eher Anlaß, als der \n\nText des Strafbefehls nahelegt, daß das Strafverfahren auf Initiative der Kläge-\n\nrin eingeleitet worden ist, ihren Mitarbeitern, die in dem Strafbefehl als Zeugen \n\naufgeführt worden sind, also die Unmöglichkeit der Gesellschaft bekannt war, \n\nder Zahlungspflicht nachkommen zu können. \n\nZu einem weitergehenden Vortrag war der Beklagte im Rahmen der ihn \n\ntreffenden sekundären Darlegungslast nicht verpflichtet. Das gilt auch im Hin-\n\nblick auf den von dem Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der \n\nBeklagte nur zögerlich mit dem Insolvenzverwalter zusammengearbeitet hat; \n\ndenn die dem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren nach den §§ 97, 22 \n\nAbs. 3 InsO auferlegten Pflichten dienen allein der effektiven Durchführung des \n\nInsolvenzverfahrens, nicht aber der Erleichterung der Anspruchsverfolgung \n\ndurch Gläubiger des Leitungsorgans; nicht einmal für Straf- oder Ordnungswid-\n\nrigkeitsverfahren dürfen die von dem organschaftlichen Vertreter erteilten Aus-\n\nkünfte gegen seinen Willen verwertet werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO). \n\n3. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung. Eine eigene \n\nEntscheidung ist dem Senat verwehrt, weil der Klägerin, die sich in ihrem bishe-\n\nrigen prozessualen Vorgehen offensichtlich von der unzutreffenden Ansicht der \n\nbeiden Tatsachengerichte hat leiten lassen, im Interesse eines fairen Verfah-\n\nrens die Möglichkeit eröffnet werden muß, ihrer Darlegungspflicht zu genügen. \n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgen- \n\ndes hin. \n\n1. Aus einer möglichen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a \n\nStGB ergeben sich keine besonderen Dokumentationspflichten, wie das Beru-\n\nfungsgericht für möglich erachtet. Deren angebliche Verletzung kann deswegen \n\nauch nicht zu einer faktischen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen. \n\n2. Ebensowenig rechtfertigt die Verletzung der Insolvenzantragspflicht \n\ngesteigerte Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsfüh-\n\nrers; im Gegenteil wird - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - eine ver-\n\nspätete Anbringung des Insolvenzantrags Anhaltspunkte dafür bieten, daß der \n\nGeschäftsführer zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Zahlungspflicht nicht nach-\n\nkommen konnte. \n\n3. Sollte das Berufungsgericht auf Grund des wieder eröffneten Beru-\n\nfungsverfahrens erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte minde-\n\nstens an einem der drei Fälligkeitszeitpunkte imstande gewesen wäre, die ge-\n\nschuldeten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ganz oder teilweise an \n\ndie Klägerin abzuführen, wird es sich mit dem Einwand des Beklagten ausein-\n\nanderzusetzen haben, daß die Pflichtverletzung nicht zu einem Schaden bei der \n\nSozialkasse geführt hat, weil der Insolvenzverwalter die Zahlung mit Erfolg hät-\n\nte anfechten können. \n\nDer entsprechende Vortrag des Beklagten, dessen Richtigkeit mangels \n\ntatrichterlicher Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, ist \n\nhinreichend substantiiert und schlüssig. \n\nDas Berufungsgericht geht fehl, wenn es entgegen der gefestig- \n\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 100, 106 f.; \n\nUrt. v. 30. April 1998 - IX ZR 141/97, ZinsO 1998, 141; Urt. v. 10. Juli 2003 \n\n- IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1667 f.; Urt. v. 14. November 2000 \n\n- VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80), in der alle Argumente wiederholt gewürdigt wor-\n\nden sind, meint, die Ansprüche der Einzugsstelle seien gegenüber denjenigen \n\nanderer Gläubiger privilegiert. Aus der Strafbewehrung der Beitragsabfüh-\n\nrungspflicht läßt sich der von dem Berufungsgericht postulierte Vorrang nicht \n\nherleiten. Sie unterstreicht ausschließlich die große Bedeutung, die der Gesetz-\n\ngeber der Erfüllung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber bzw. - bei Kapitalge-\n\nsellschaften - durch deren organschaftlichen Vertreter beimißt; sie besagt je-\n\ndoch nichts darüber, ob gezahlte Beträge bei der Sozialkasse bleiben oder auf \n\nInsolvenzanfechtung hin zurückgewährt werden müssen. Das Rangverhältnis \n\nbestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzord-\n\nnung, die bewußt und nach eingehenden Beratungen den früheren Vorrang der \n\nSozialkassen im Interesse einer effektiven, dem Ziel der gleichmäßigen Befrie-\n\ndigung aller Gläubiger verpflichteten Durchführung des Insolvenzverfahrens \n\nabgeschafft hat. \n\nDas von dem Berufungsgericht für richtig erachtete Vorgehen hätte zur \n\nFolge, daß diese Entscheidung des Gesetzgebers der Insolvenzordnung auf \n\ndem Umweg über ein extensives Verständnis des § 266a StGB ausgehebelt \n\nwürde. Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht angestellten \n\nHilfserwägungen, nach denen sich der Geschäftsführer auf die später mögliche \n\nInsolvenzanfechtung als ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht soll berufen \n\ndürfen, stehen - wie es selbst richtig erkannt hat - in Widerspruch zur Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, \n\nZIP 2001, 80); dieser verneint den Schaden deswegen, weil der Beitragsausfall \n\n- hätte der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit abgeführt - im \n\nSinne einer Reserveursache ebenfalls eingetreten, die Kausalität der Unterlas-\n\nsung also zu verneinen wäre. Ein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens läge \n\ndemgegenüber nur dann vor, wenn der Beklagte geltend machen würde, der \n\nverursachte Schaden wäre in gleicher Weise entstanden, wenn er eine von der \n\nverletzten Pflicht verschiedene andere selbständige Pflicht erfüllt hätte (BGH, \n\nUrt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325 f.). \n\n4. Von der verfehlten Vorstellung, der Anspruch auf Abführung der Ar-\n\nbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei privilegiert, ist schließlich die - als \n\nobiter dictum einzuordnende - Auffassung des Berufungsgerichts geprägt, ein \n\nGeschäftsführer, der in der in § 64 Abs. 2 GmbHG beschriebenen Situation An-\n\nsprüche von Einzugsstellen befriedige, handele mit der Sorgfalt eines ordentli-\n\nchen Geschäftsmanns i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Dem ist der Senat \n\n(BGHZ 146, 264, 274 f.) bereits früher entgegengetreten und hat ausgespro-\n\nchen, daß die entsprechende Prüfung nicht in erster Linie an den allgemeinen \n\nVerhaltenspflichten, sondern an dem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG auszurichten ist, im Vorgriff auf das spätere Insolvenzverfahren, auch \n\nwenn der gebotene Insolvenzantrag nicht unverzüglich oder gar erst nach Ab-\n\nlauf der höchstzulässigen Dreiwochenfrist gestellt wird, die verteilungsfähige \n\nVermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit \n\nihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte \n\nBefriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Nach dieser Entscheidung be-\n\nsteht in dem - nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Beklagten \n\nhier allerdings nicht gegebenen - Fall, daß der Geschäftsführer bei Insolvenz-\n\nreife der Gesellschaft noch über Mittel verfügt und entweder nach § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB ersatzpflichtig zu \n\nwerden droht, eine Pflichtenkollision, die zu einer Verneinung des deliktischen \n\nVerschuldens führen muß. Das steht nicht in Widerspruch zur Judikatur des \n\n5. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213), \n\nweil diese Entscheidung eine Fallgestaltung aus dem Jahr 1997 betrifft, als \n\nnoch die Konkursordnung galt, die den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialver-\n\nsicherung Vorrang einräumte (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO); sie berücksichtigt \n\njedoch nicht den inzwischen mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung einge-\n\ntretenen Paradigmenwechsel. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-61-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":12},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-61-03","retrieved":"2026-07-10 16:33:20.294550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-18/ii-zr-61-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungs- last des Geschäftsführers nicht. c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestäti- gung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprü- che der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesiche- rung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Be- stätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. 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