{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 35/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2005 \n\nIn dem Verfahren \n\nwegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und \n\nDr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-\n\nnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April \n\n2005 beschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 wird \n\naufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen \n\nund dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au-\n\nßergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit \n\nzwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in \n\nM. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im Bundesstaat New \n\nYork (USA) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im Kopf sei-\n\nner in der Kanzlei in M. verwendeten Briefbögen firmiert er mit der Kurz-\n\nbezeichnung „K. Associates“. Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten \n\nSeitenrand des Briefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift „M. “ der \n\nName des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder \n\nnebst Berufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M. aufgeführt. \n\nDarunter findet sich unter der Rubrik „New York“ nochmals der Name des An-\n\ntragstellers mit den Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Attorney and \n\nCounselor at Law“ sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New York. \n\nMit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Vorstand der Antragsgegne-\n\nrin dem Antragsteller den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß er die Verwendung \n\ndes Zusatzes „Associates“ in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der \n\nBegriff „Associates“ sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei-\n\nsender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragstel-\n\nler habe selbst darauf hingewiesen, daß die deutsche Übersetzung dieses Be-\n\ngriffs einerseits „Gesellschafter“ andererseits aber auch „Mitarbeiter“ bedeuten \n\nkönne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der An-\n\ntragsteller auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nmäß § 223 BRAO hingewiesen wird. \n\nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur \n\nBegründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes \n\nvom 25. April 1996 – I ZR 106/94 (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurz-\n\nbezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO, \n\n§ 6 Abs. 1 BORA verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei \n\nweiteren im Briefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte \n\nSteuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines internationa-\n\nlen körperschaftlichen Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage \n\nseien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig, \n\nda nur er allein die Kanzlei in New York unterhalte. Im Ergebnis nehme der An-\n\ntragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische \n\nKanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschafts-\n\nrechtliche Verflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen \n\nRechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch \n\nwerde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer \n\nMandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer \n\nSozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet, \n\ndie gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New York ange-\n\nhörten. \n\nGegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die - zuge-\n\nlassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie \n\nform- und fristgerecht eingelegt worden. \n\nDer Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens \n\nbefugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 ging über \n\neine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich \n\nbei dem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbeleh-\n\nrung deutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den \n\nAntragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.). \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den durch \n\nden Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand \n\nnoch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete \n\nKurzbezeichnung nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA. \n\na) Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit \n\nsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und \n\nnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim-\n\nmung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. \n\nNach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und \n\nseine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und be-\n\nrufsbezogen sind. \n\nb) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die im Briefbogen des \n\nAntragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im \n\nRechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietäts-\n\nmitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen in-\n\nternationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New York, angehörten. \n\nDieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. \n\naa) Der in der Kurzbezeichnung verwendete englische Begriff „associa-\n\nte“ hat in deutscher Übersetzung in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter, \n\nPartner, Sozius (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirt-\n\nschaftssprache 5. Aufl. Teil I). Er entspricht daher im wesentlichen dem bei \n\ngemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 59 a BRAO allgemein übli-\n\nchen und mit Blick auf § 43 b BRAO und § 6 BORA nicht zu beanstandenden \n\nZusatz „und Partner“ (vgl. § 11 PartGG) oder „und Kollegen“. \n\nbb) Die hier gegebene Besonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz \n\nnicht in deutscher, sondern englischer Sprache gehalten ist. Dieser Umstand \n\nist jedoch - auch bei Berücksichtigung der Gestaltung des Briefbogens im \n\nübrigen - nicht geeignet, die vom Anwaltsgerichtshof befürchtete Irreführung \n\nbeim rechtsuchenden Publikum zu begründen. \n\nDem durchschnittlichen Betrachter des vom Antragsteller verwendeten \n\nBriefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen \n\nlediglich der Antragsteller in New York als Rechtsanwalt zugelassen ist und \n\ndort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende \n\nFall grundlegend von dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1996 \n\n(NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf \n\nihrem Briefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die \n\ninländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte \n\nmit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die Bezeichnung „Internationale \n\nSozietät von Rechtsanwälten und Attorneys-at-Law“ verwendet, obwohl nur \n\neiner der inländischen Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten aus-\n\nländischen Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. We-\n\nder werden – neben dem Antragsteller – auf dem verwendeten Briefbogen wei-\n\ntere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der \n\nEindruck einer länderübergreifenden „internationalen Sozietät“ entstehen könn-\n\nte, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwischen den \n\nKanzleisitzen M. und New York zu befürchten, beim rechtsuchenden Publi-\n\nkum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglie-\n\nder gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New York angehörten. Zudem \n\nsuggeriert – anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschie-\n\ndenen Fall – die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich gese-\n\nhen das Vorliegen einer aus deutschen und weiteren ausländischen Rechts-\n\nanwälten gebildeten „internationalen Sozietät“. \n\nZwar mag durch die Verwendung des Zusatzes „Associates“ im Rechts-\n\nverkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies \n\nbegündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein in-\n\nternationaler Bezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt, \n\ndaß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als \n\nRechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat \n\nder Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt \n\naller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaft-\n\nrecht liegt. \n\n2. Die im Briefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung ver-\n\nstößt schließlich auch nicht gegen § 9 BORA. Bereits § 9 Abs. 3 BORA a.F. \n\nerklärte einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz \n\nzur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am \n\n1. November 2004 in Kraft getretene (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung \n\ndieser Bestimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort ent-\n\nhaltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind. \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nGanter \n\nErnemann \n\nKieserling \n\nHauger \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/anwz-b-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":4},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/anwz-b-35-04","retrieved":"2026-07-10 16:35:34.682655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-18/anwz-b-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2005-04-18","dockets":["AnwZ (B) 35/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 35/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/anwz-b-35-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 2. 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