{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 27/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9 a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dür- fen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen er- heben. b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mit- wirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbil- dung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juri- stenausbildung unberührt bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2005 \n\nIn dem Verfahren \n\ngegen \n\nwegen Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und \n\nDr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-\n\nnen Dr. Hauger und Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 18. April \n\n2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n10.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Am 29. April 2003 \n\nführte die Antragsgegnerin ihre ordentliche Kammerversammlung für das Jahr \n\n2003 durch. Die Einladung zur Kammerversammlung enthielt neben anderen \n\nfolgenden Tagesordnungspunkt: \n\n\"Tagesordnungspunkt 6 \n\nZweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der \nanwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbil-\ndung \n\nDie Kammerversammlung möge beschließen: \n\nFür die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbil-\ndung gemäß § 5 b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 DRiG \n(Pflicht- bzw. Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft sowie Erstellung \nvon Anwaltsklausuren) wird ab 01. Januar 2004 gemäß § 89 \nAbs. 2 Nr. 2 BRAO eine zweckgebundene Umlage erhoben. Sie \nbeträgt 25 Euro pro Jahr pro Kammermitglied und kann entspre-\nchend § 4 der Beitragsordnung ermäßigt werden. Die Umlage ist \njeweils zusammen mit dem Kammerbeitrag fällig.\" \n\nIn der ausführlichen Begründung des Beschlußvorschlages wurde unter \n\nanderem dargelegt, daß durch das am 21. März 2002 vom Bundestag be-\n\nschlossene Gesetz zur Reform der Juristenausbildung und die anstehende \n\nNeuregelung der Juristenausbildung durch das H. Juristenausbil-\n\ndungsgesetz eine deutlich stärkere Berücksichtigung des anwaltlichen Berufs-\n\nfeldes in der Referendarausbildung bewirkt werden wird. Die Pflichtausbildung \n\nbeim Rechtsanwalt werde in Zukunft nicht mehr drei, sondern neun Monate \n\nandauern, bei Einbeziehung der Wahlstation sogar zwölf Monate. Die anwaltli-\n\nchen Arbeitsgemeinschaften würden zu Pflichtveranstaltungen. Auch im Zwei-\n\nten Staatsexamen werde die \"rechtsberatende Praxis\" stärkere Berücksichti-\n\ngung finden. Die erste verlängerte Rechtsanwaltsstation beginne am 1. Januar \n\n2004. Der Kammervorstand sei nunmehr gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ver-\n\npflichtet, Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen sowie an der \n\nAusbildung und Prüfung der Referendare mitzuwirken. Die Umlage diene zum \n\ngrößten Teil einer Finanzierung von Referentenhonoraren für die von Rechts-\n\nanwälten abzuhaltenden Anwaltsarbeitsgemeinschaften. Die durch die Umlage \n\naufgebrachten Mittel verblieben daher größtenteils in der Anwaltschaft. Weiter-\n\nhin sei zur Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung an den Prüfungen gemein-\n\nsam mit der Notarkammer H. und der Rechtsanwaltskammer B. die \n\nSchaffung eines Klausurenpools für Rechtsanwaltsklausuren geplant. Die Be-\n\nschaffung für Prüfungszwecke geeigneter Rechtsanwaltsakten und die Erstel-\n\nlung der Prüfungsaufgaben solle professionell von einem hierfür nach Maßga-\n\nbe einer halben BAT I b-Stelle vergüteten Kollegen geleistet werden. Die hier-\n\nfür anfallenden Kosten nebst Aufwendungen für Materialien, Kopien u.ä. seien \n\nebenfalls Gegenstand der Umlage. \n\nIn der Kammerversammlung vom 29. April 2003 wurde der Beschlußvor-\n\nschlag mehrheitlich angenommen. Der Beschlußfassung war eine Aussprache \n\nvorausgegangen, an der sich unter anderem auch der Antragsteller beteiligte. \n\nDiese endete, nachdem ein Kammermitglied einen Geschäftsordnungsantrag \n\nauf \"Schluß der Debatte\" gestellt hatte, dem die Mehrheit der Kammermitglie-\n\nder zustimmte. \n\nMit einem am 30. Mai 2003 (der 29. Mai 2003 fiel auf einen gesetzlichen \n\nFeiertag) beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antrag-\n\nsteller form- und fristgerecht beantragt, den Beschluß zu dem Tagesordnungs-\n\npunkt 6 der Kammerversammlung 2003 für nichtig zu erklären. Zur Begründung \n\nhat er zum einen formelle Mängel bei der Beschlußfassung geltend gemacht. \n\nInsbesondere sei § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin nicht ein-\n\ngehalten worden, wonach vor der Abstimmung über einen Antrag, die Ausspra-\n\nche zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu schließen, zunächst ein Red-\n\nner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören sei. Zum anderen hat er die \n\nAuffassung vertreten, daß es für den gefaßten Umlagebeschluß an einer ge-\n\nsetzlichen Grundlage fehle. Durch die Umlage solle eine der Antragsgegnerin \n\nnicht zugewiesene Aufgabe finanziert werden. Zudem könne es nicht Aufgabe \n\nder Antragsgegnerin sein, durch eine Zwangsabgabe (potentielle) Konkurren-\n\nten ihrer Mitglieder zu fördern. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Februar 2004 den An-\n\ntrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zuge-\n\nlassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Beschwerdeführer ver-\n\ntritt weiterhin die Auffassung, daß der angefochtene Beschluß in formeller Hin-\n\nsicht jedenfalls wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung der \n\nAntragsgegnerin nichtig sei. Vor allem sei der Beschluß vom 29. April 2003 \n\naber auch materiell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin mit ihm eine Aufgabe \n\nwahrnehmen wolle, die ihr von Gesetzes wegen nicht zugewiesen sei. Jeden-\n\nfalls sei es ihr verwehrt, den Antragsteller zwangsweise über eine zweckge-\n\nbundene Umlage oder sonst erhöhte Kammerbeiträge an den Kosten dieser \n\nAufgabe zu beteiligen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat dem \n\nAntrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 6 der Kammerversammlung der \n\nAntragsgegnerin vom 29. April 2003 für nichtig zu erklären, zu Recht nicht \n\nstattgegeben. \n\n1. Der Anwaltsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend eine Nichtigkeit \n\ndes Beschlusses vom 29. April 2003 aus formellen Gründen verneint. Das Be-\n\nschwerdevorbringen gibt hierzu nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen \n\nAnlaß: Selbst wenn - was nach dem Protokoll der Versammlung vom 29. April \n\n2003 naheliegt - nach dem Antrag eines Versammlungsteilnehmers auf Beendi-\n\ngung der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 6 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 \n\nder Satzung nicht jeweils ein Redner für und gegen diesen Antrag gehört wor-\n\nden ist, würde dies unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Nichtigkeit \n\ndes später gefaßten Beschlusses führen. Ein Satzungsverstoß kann dann als \n\nunerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch \n\nohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei \n\nvernünftiger Beurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das \n\nErgebnis beeinflußt hat (vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH NJW \n\n1998, 684, 685; BayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.N.). So verhält \n\nes sich hier. Eine ausführliche, ca. zwei DIN A4-Seiten umfassende Vorinfor-\n\nmation aller Kammermitglieder zu dem Beschlußvorschlag der Antragsgegnerin \n\nwar bereits in der Einladung erfolgt. Der Beschlußfassung vorausgegangen \n\nwar eine Aussprache von - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorge-\n\ntragen hat - mindestens 30 Minuten Dauer, an der sich auch der Antragsteller \n\nbeteiligt hat. Der Beschlußvorschlag ist schließlich bei 216 anwesenden \n\nstimmberechtigten Mitgliedern mit nur 27 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen \n\nangenommen worden. In Anbetracht dieser Umstände schließt der Senat aus, \n\ndaß das Abstimmungsergebnis bei Einhaltung der Regelung in § 5 Abs. 7 \n\nSatz 2 der Satzung nunmehr mehrheitlich gegen den Beschlußvorschlag gelau-\n\ntet hätte, zumal auch der Antragsteller nicht aufgezeigt hat, daß eine längere \n\nAussprache das Abstimmungsverhalten geändert hätte. \n\n2. Der angefochtene Beschluß hält auch inhaltlich rechtlicher Nachprü-\n\nfung Stand, da er sowohl mit dem Gesetz als auch der Satzung vereinbar ist \n\n(§ 90 Abs. 1 2. Alt. BRAO). Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat \n\nentgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Beschlußfassung zum Tages-\n\nordnungspunkt 6 eine Aufgabe wahrgenommen, die in dem ihr zugewiesenen \n\nAufgabenbereich liegt. \n\na) Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 BRAO, \n\nder die Aufgaben des Kammervorstandes regelt, und durch § 89 BRAO, der die \n\nBefugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. Beide \n\nBestimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder \"Funktionsbe-\n\nreich\" der Rechtsanwaltskammer (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 73 \n\nRdn. 4; Henssler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 73 Rdn. 3; Jessnitzer/Blum-\n\nberg BRAO 9. Aufl. § 73 Rdn. 1). Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt \n\ndabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsan-\n\nwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich \n\nauf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaft-\n\nlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, \n\n385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, \n\n156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch \n\nFeuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 \n\nRn. 3). \n\nb) Nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Bestimmung des § 73 \n\nAbs. 2 Nr. 9 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Juristenaus-\n\nbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592 ff) obliegt es dem Kammervorstand, \n\n\"bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mit-\n\nzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vor-\n\nzuschlagen\". Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs, daß die Pflicht (\"obliegt es\") der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 \n\nAbs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, jeden-\n\nfalls auch die Befugnis mitumfaßt, sich in dem Rahmen des umschriebenen \n\nPflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen (in diesem \n\nSinne auch Feuerich/Weyland aaO § 73 Rdn. 58; Kleine-Cosack, BRAO \n\n4. Aufl. § 73 Rdn. 16 bis 18; unklar Henssler/Prütting-Hartung aaO § 73 \n\nRdn. 44: \"keine Finanzierungspflicht\"). \n\naa) Der Wortlaut der Vorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO steht dem \n\nnicht entgegen. Der Begriff des \"Mitwirkens\" umfaßt nach allgemeinem Sprach-\n\ngebrauch auch eine finanzielle Beteiligung in beschränktem Umfang, die die \n\ngrundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbil-\n\ndung unangetastet läßt. Aus dem 2. Halbsatz des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO er-\n\ngibt sich nichts Gegenteiliges: wie dessen Einleitung (\"insbesondere\") deutlich \n\nmacht, handelt es sich bei den dort aufgeführten Mitwirkungshandlungen nur \n\num eine beispielhafte, nicht aber abschließende Aufzählung. Zudem geht es \n\nhier nicht darum, ob die Rechtsanwaltkammern im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 9 \n\nBRAO verpflichtet sind, sich an der Referendarausbildung finanziell zu beteili-\n\ngen, sondern ausschließlich darum, ob sie hierzu befugt sind. \n\nbb) Für die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, sich im Rahmen ihrer \n\nMitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der \n\nRechtsreferendare zu beteiligen, sprechen nach Auffassung des Senats maß-\n\ngeblich folgende Gesichtpunkte: \n\nDie durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli \n\n2002 bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in an-\n\nwaltsspezifischen Fächern (vgl. BT-Drucks. 14/7176, S. 15) stellt, insbesonde-\n\nre vor dem Hintergrund, daß ein Großteil der Absolventen der Zweiten Juristi-\n\nschen Staatsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt, eine \n\nAngelegenheit dar, die für die Rechtsanwaltschaft von allgemeiner Bedeutung \n\nist. Sie ist ein seit vielen Jahren immer wieder geäußertes Anliegen der An-\n\nwaltschaft, aus deren Reihen in der Vergangenheit häufig Kritik an der \n\n\"Justizlastigkeit\" der Referendarausbildung erhoben worden ist. Zu Recht hat \n\nder Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die \n\nAusbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses alle Rechtsanwälte \n\nangeht, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der \n\ndauerhaften \n\nFestigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungs-\n\nmarkt dient. Der Senat hat in früheren Entscheidungen (BGHZ 64, 301: \"au-\n\nßergerichtliche Rechtshilfe\"; BGHZ 66, 297: \"Rechtskundeunterricht \n\nfür \n\nAnwaltsgehilfen\") bereits aus der generellen Bedeutung einer Sache für die \n\nAnwaltschaft die Befugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder \n\nan deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Er hat daher keine Be-\n\ndenken, eine entsprechende Befugnis auch im vorliegenden Fall zu bejahen, in \n\nwelchem nicht nur eine Angelegenheit von Bedeutung für die gesamte Anwalt-\n\nschaft vorliegt, sondern darüber hinaus das Gesetz mit § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO \n\nausdrücklich eine Mitwirkungspflicht an der Aufgabe statuiert, um deren (Mit-) \n\nFinanzierung es geht. \n\nGesetzgeberisches Ziel der Neufassung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist \n\nes, die Anwaltschaft und die Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbil-\n\ndung insgesamt stärker zu beteiligen (Begr. zum Gesetzesentwurf der BReg., \n\nBT-Drucks. 14/7176, S. 15). Dieses Ziel ist jedoch nicht schon allein dadurch \n\nzu erreichen, daß - wie in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 2 BRAO beispielhaft aufge-\n\nführt - qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Prüfer aus der Anwaltschaft \n\nvon den Kammern (lediglich) vorgeschlagen werden. Vielmehr ist weitere Vor-\n\naussetzung, daß die benannten Rechtsanwälte auch tatsächlich bereit sind, in \n\ndiesen Funktionen tätig zu werden und an der Ausbildung der Rechtsreferen-\n\ndare mitzuwirken. Angesichts des Kostendrucks in den Kanzleien wird das re-\n\ngelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der als Arbeitsgemeinschaftsleiter oder \n\nPrüfer in Betracht kommende Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine angemes-\n\nsene Vergütung erhält, die - jedenfalls teilweise - seinen durch die Wahrneh-\n\nmung von Ausbildungsaufgaben entstehenden Verdienstausfall als Anwalt aus-\n\ngleicht. Daß dies (zusätzlich) von den staatlichen Ausbildungsstellen geleistet \n\nwerden wird, kann angesichts der Finanzsituation in den Ländern, die ohnehin \n\nmit den gesamten übrigen Kosten der juristischen Ausbildung belastet sind, \n\nkaum angenommen werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Staates \n\ndrängt sich auch nicht unbedingt auf, nachdem es sich um Kosten handelt, die \n\n- jedenfalls in erster Linie - der Verbesserung der Ausbildung speziell des an-\n\nwaltlichen Nachwuchses dienen. In Anbetracht dieser Umstände entspricht es \n\nnur dem Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn sich eine Kammer \n\n- wie hier die Antragsgegnerin - dazu entschließt, zur effektiven Erfüllung ihrer \n\nMitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Ar-\n\nbeitsgemeinschaftsleiter zu zahlen. Den Mitgliedern des Senats ist im übrigen \n\nbekannt, daß es auch schon in der Vergangenheit, das heißt vor Inkrafttreten \n\ndes § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO n.F., allgemein üblich war, daß von Rechtsan-\n\nwaltskammern den Anwälten, die in Referendararbeitsgemeinschaften tätig \n\nwaren, hierfür eine (zusätzliche) Vergütung gewährt wurde. Aus den genannten \n\nGründen bestehen auch gegen die beabsichtigte Mitfinanzierung eines sog. \n\nKlausurenpools keine Bedenken. Die - mit einem erheblichen Zeit- und Ar-\n\nbeitsaufwand verbundene - professionelle Erarbeitung und Bereitstellung von \n\nPrüfungsfällen mit anwaltsspezifischem Inhalt dient dazu, die den Rechtsan-\n\nwaltskammern in § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 BRAO auferlegte Pflicht, an den \n\njuristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. Auch diese \n\nLeistung wird ohne Gewährung einer finanziellen Vergütung regelmäßig nicht \n\nzu erbringen sein. \n\nc) Da die finanzielle Beteiligung der Anwaltskammern an der Ausbildung \n\nder Rechtsreferendare nach Maßgabe ihrer Mitwirkungspflicht aus § 73 Abs. 2 \n\nNr. 9 BRAO innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs liegt, war die \n\nKammerversammlung der Antragsgegnerin auch grundsätzlich berechtigt, die \n\nhierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu \n\nerheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BRAO). Das Freiheitsrecht des An-\n\ntragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist die \n\nZwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die - wie hier \n\ndie Antragsgegnerin - legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, im Rahmen der ver-\n\nfassungsmäßigen Ordnung zulässig (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 60 Rdn. 6 \n\nm.w.N.). Ebensowenig begegnet das Recht der Kammern, zur Erfüllung ihrer \n\nAufgaben Beiträge, Umlagen und Verwaltungsgebühren zu erheben, verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken. Allerdings muß bei deren Erhebung und Bemes-\n\nsung gewährleistet sein, daß ungerechtfertigte Belastungen der Mitglieder ver-\n\nmieden werden (BGHZ 140, 302, 304 f.). Diesem Erfordernis genügt der ange-\n\nfochtene Beschluß. Die von der Kammerversammlung 2003 der Antragsgegne-\n\nrin beschlossene Umlage in Höhe von 25 Euro jährlich ist mit Blick auf das mit \n\nihr verfolgte Ziel und in Anbetracht des eher im unteren Bereich liegenden Mit-\n\ngliedsbeitrages der Antragsgegnerin von 215 Euro für das Jahr 2003 ange-\n\nmessen und beschwert den Antragsteller nicht unverhältnismäßig. \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nGanter \n\nErnemann \n\nKieserling \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9 \n\na) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dür-\n\nfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen er-\n\nheben. \n\nb) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mit-\n\nwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbil-\n\ndung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die \n\ngrundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juri-\n\nstenausbildung unberührt bleibt. \n\nBGH, Beschluß vom 18. 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