{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 134, 138 Abs. 1 D ZVG § 114a Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 9/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 134, 138 Abs. 1 D \n\nZVG § 114a \n\nAuf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen \n\nMeistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern \n\nläßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des \n\nDritten bleibt hiervon unberührt. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 9/05 - LG Dortmund \n\nAG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag von E. W. und anderen Gläubigern ordnete das \n\nAmtsgericht Dortmund mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 die Zwangsverstei-\n\ngerung mehrerer Eigentumswohnungen und Garagen des Schuldners an. Den \n\nWert der Versteigerungsobjekte setzte es mit rechtskräftig gewordenem Be-\n\nschluß vom 16. Januar 2001 fest. In einem ersten Versteigerungstermin am \n\n14. Februar 2001 wurden keine Gebote, in einem zweiten am 24. Oktober 2001 \n\nnur Meistgebote abgegeben, die die Grenze von 7/10 der jeweils festgesetzten \n\nVerkehrswerte nicht erreichten. Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das \n\nAmtsgericht jeweils den Zuschlag und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens \n\nan. In dem dritten Versteigerungstermin am 15. Juli 2003 blieb die Ersteherin \n\nfür die Versteigerungsobjekte A bis D und F Meistbietende. Ihre Gebote für die \n\nVersteigerungsobjekte zu A, B und F blieben hinter 5/10 der festgesetzten Ver-\n\nkehrswerte dieser Versteigerungsobjekte zurück. Das Amtsgericht setzte den \n\nTermin für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den 25. Juli 2003 \n\nfest und gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verschleuderung. Mit Beschluß vom 25. Juli 2003 erteilte es \n\nder Ersteherin den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F. Die-\n\nser Beschluß wurde dem Schuldner am 30. Juli 2003 zugestellt. Am 13. August \n\n2003 gab dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund \n\nfolgende Erklärung ab: \n\n\"Hiermit lege ich Zuschlagsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25.07.2003, mir zu-\ngestellt am 30.07.2003, ein. \nMeine Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-\nplans (DO Bl. B 7427). \nZur Begründung führe ich an, dass der Erlös für diese Wohnung nicht lediglich 37,42% \n[sic, gemeint: lediglich 37,42%] des Verkehrswerts beträgt und deshalb die Versteige-\nrung zu diesem Betrag einer Verschleuderung gleich kommt. \nIch werde einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen und von diesem \neine weitere Begründung nachreichen lassen.\" \n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2003 hat er beantragt, \n\nden Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F aufzuheben. \n\nSeiner Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache \n\ndem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Ersteherin und der Gläu-\n\nbiger W. beantragen. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nnur wegen des Versteigerungsobjekts F für zulässig. Eine beschränkt eingeleg-\n\nte sofortige Beschwerde könne zwar auch nach Ablauf der Beschwerdefrist \n\nnoch erweitert werden. Hier habe der Schuldner indes wegen der Versteige-\n\nrungsobjekte zu A bis D auf das Rechtsmittel verzichtet. Im zulässigen Umfang \n\nsei die sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Vollstreckungsvorausset-\n\nzungen hätten bei dem Gläubiger W. zwar nicht vorgelegen. Das stelle \n\naber \n\ndie Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses nicht in Frage, weil die Voraus-\n\nsetzungen jedenfalls bei einem anderen, aus einem vorrangigen Recht betrei-\n\nbenden Gläubiger vorgelegen hätten. Dem Zuschlag habe auch ein Vollstrek-\n\nkungsschutzantrag des Schuldners nicht entgegengestanden. Dieser habe \n\nzwar behauptet, einen solchen Antrag zwischen dem 16. und dem 25. Juli 2003 \n\ngestellt zu haben. Diese Behauptung sei aber nicht substantiiert. Mit Einwän-\n\nden gegen die Festsetzung des Verkehrswerts der Versteigerungsobjekte kön-\n\nne der Schuldner nicht mehr gehört werden, weil diese Festsetzung rechtskräf-\n\ntig sei. Unerheblich sei schließlich, ob sich die Gebote der Ersteherin wirt-\n\nschaftlich als Gebote des Gläubigers W. darstellten und deshalb die erwei-\n\nterten \n\nBefriedigungswirkungen umgingen. Diese betreffe nur die materiell-rechtlichen \n\nWirkungen des Zuschlags, aber nicht seine Rechtmäßigkeit. \n\nIII. \n\nDiese Erwägungen halten einer Überprüfung stand. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme \n\ndes Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei nur we-\n\ngen des Versteigerungsobjekts F, nicht aber wegen der Versteigerungsobjekte \n\nzu A bis D zulässig. \n\na) Zwar kann der Schuldner, was das Beschwerdegericht nicht verkennt, \n\neine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde auch nach Ablauf der Be-\n\nschwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat (BGHZ 91, \n\n154, 159 ff.). Das gilt aber nur, wenn in der Beschränkung des Rechtsmittels \n\nnicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist \n\n(BGHZ 91, 154, 161). Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat das Beschwerde-\n\ngericht hier der Erklärung des Schuldners vom 13. August 2003 entnommen. \n\nDas hält der Senat für zutreffend. \n\nb) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Be-\n\nschwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung \n\nhandelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März \n\n1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989, \n\nVI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung). Der Rechtsbeschwerde ist \n\nauch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelver-\n\nzicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit \n\nund Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249; Beschl. v. \n\n7. November 1989, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn \n\nder Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig sei-\n\nnen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angespro-\n\nchenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht \n\nanfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW \n\n1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v. \n\n7. November 1989, aaO). Dazu muß auch nicht ausdrücklich der Begriff \"Ver-\n\nzicht\" verwandt werden (BGH, Urt. v. 6. März 1985, aaO). Gemessen daran hat \n\ndas Beschwerdegericht hier zu Recht einen Verzicht angenommen. Der \n\nSchuldner hat nach der Einlegung der \"Zuschlagsbeschwerde\" ausdrücklich \n\nerklärt, daß sich diese \"ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-\n\nplans\" (d. i. das Versteigerungsobjekt zu F) beziehe. Er hat seine Beschwerde \n\ndamit begründet, daß der für diese Wohnung erzielte Erlös von nur 37,42 % \n\ndes Verkehrswerts eine Verschleuderung darstelle. Eine Erweiterung seiner \n\nBeschwerde hat er weder angekündigt noch sich vorbehalten. Das läßt keinen \n\nZweifel daran, daß der Schuldner nur den Zuschlag der von ihm selbst be-\n\nwohnten Wohnung F verhindern, den Zuschlag der anderen Versteigerungsob-\n\njekte hingegen bewußt und ernsthaft als endgültig hinnehmen wollte. \n\n2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die \n\nRechtmäßigkeit der Erteilung des Zuschlags für das Versteigerungsobjekt F an \n\ndie Ersteherin. \n\na) Dem Zuschlag steht nicht entgegen, daß der Gläubiger W. dem \n\nSchuldner nur seinen Vollstreckungstitel, nicht auch die Vollmacht hat zustellen \n\nlassen, auf Grund derer der Titel errichtet worden ist. Ob dieser Umstand die \n\nVollstreckung durch den Gläubiger W. in Frage stellen konnte, ist fraglich. \n\nDie Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des \n\nTitels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem \n\nBestand und dem Umfang der Vollmacht abhängt. Hier liegt es jedoch anders. \n\nBei der Errichtung des Titels wurde nicht der jetzige Schuldner, sondern die \n\ndamalige Eigentümerin vertreten. Vertreter war auch nicht ein Dritter, sondern \n\nder jetzige Schuldner selbst. Der Titel ist auf ihn umgeschrieben worden, weil \n\ner das Eigentum an dem damals belasteten Grundbesitz erworben hat. Der \n\nSchuldner wäre deshalb nach § 185 Abs. 2 BGB auch dann aus dem Titel ver-\n\npflichtet, wenn er bei seiner Errichtung nicht bevollmächtigt gewesen wäre. \n\nHängt die Wirksamkeit des Titels nicht von dem Bestand einer Vollmacht ab, \n\nbesteht keine Veranlassung, die Vollstreckung auch von der Zustellung der \n\nVollmacht abhängig zu machen. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die \n\nZwangsversteigerung wird auch von einer anderen Gläubigerin betrieben, in \n\nderen Person die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Da diese aus ei-\n\nner Grundschuld vorging, die der des Gläubigers W. im Rang vorging, hätte \n\ndie Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger W. \n\neine Änderung der Versteigerungsbedingungen nicht erforderlich gemacht. Das \n\nBeschwerdegericht nimmt deshalb zu Recht an, daß die Zwangsversteigerung, \n\nselbst wenn sie gegenüber dem Gläubiger W. einzustellen gewesen wäre, \n\nim übrigen unverändert weiterbetrieben werden und der Zuschlag zugunsten \n\nder Ersteherin erfolgen konnte. \n\nb) Das Amtsgericht hat bei der Erteilung des Zuschlags auch keinen \n\nVollstreckungsschutzantrag des Schuldners übergangen. Die Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts hierzu sind fehlerfrei. \n\nc) Unerheblich ist, ob sich der festgesetzte Verkehrswert nachträglich \n\nverändert hat. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts \n\naber nicht schon aus der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Ja-\n\nnuar 2001 über die Festsetzung des Verkehrswerts. Die Bestimmung des § 74a \n\nAbs. 5 Satz 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung \n\nangefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei \n\nfalsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen \n\nentgegen, die durch sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG \n\ngeltend gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, \n\nIXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; \n\nOLG Köln Rpfleger 1983, 362). Hier geht es aber um nachträglich eingetretene \n\nUmstände, die mit einem Angriff gegen die Wertfestsetzung nicht geltend ge-\n\nmacht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer Beschwerde \n\ngegen den Zuschlag Berücksichtigung finden können (BGH, Beschl. v. 10. Ok-\n\ntober 2003, aaO). Die von dem Schuldner vorgetragenen Einwände gegen die \n\nFestsetzung des Verkehrswerts sind vielmehr deshalb unerheblich, weil das \n\nAmtsgericht den Zuschlag im vorausgegangenen zweiten Versteigerungstermin \n\nvom 24. Oktober 2001 mit Rücksicht darauf versagt hat, daß die damaligen \n\nMeistgebote die 7/10-Grenze nicht erreichten. Das hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a \n\nAbs. 2 Satz 2 ZVG zur Folge, daß die zuschlagsfähige Mindestbietgrenze ent-\n\nfällt und der Verkehrswert damit für das weitere Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, \n\naaO). In diesem Stadium des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur \n\nnoch darauf an, ob der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt, \n\nwelcher der Schuldner mit einem Antrag nach § 765a ZPO begegnen kann. \n\nEinen solchen Antrag hat der Schuldner aber, wie ausgeführt, nicht gestellt. \n\nDie geltend gemachten nachträglichen Einbauten und Erneuerungen lassen \n\nAnhaltspunkte für eine Verschleuderung auch nicht erkennen. \n\nd) Auch aus § 114a ZVG läßt sich ein Einwand gegen den Zuschlagsbe-\n\nschluß nicht ableiten. Zwar gälte die persönliche Forderung des Gläubigers \n\nW. danach in einem über das Meistgebot hinausgehenden Umfang als \n\ngetilgt, wenn er nicht für die Ersteherin, sondern für sich selbst geboten hätte. \n\nAuch wenn W. , (nur) um dem zu entgehen, für die Ersteherin geboten \n\nhätte, führte das nicht zur Unwirksamkeit von deren Meistgebot und auch nicht \n\nzu seiner Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 ZVG. Ein Gläubiger handelt zwar \n\ngegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG \n\neinen Dritten an seiner Stelle bieten läßt und sich dann gegenüber dem \n\nSchuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot \n\nerloschen wären (OLG Dresden SächsArchfRPfl 1935, 12, 16 für § 3 des Drit-\n\nten Teils der Vierten Notverordnung v. 8. Dezember 1931, RGBl. I S. 699, aus \n\ndem § 114a ZVG hervorgegangen ist; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnot-\n\nrecht, 16. Aufl., § 114a ZVG Anm. 6; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung \n\nund Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 114a ZVG Rdn. 12). Das besagt aber nicht, \n\ndaß das Gebot als Prozeßhandlung im Versteigerungsverfahren (Stadlhofer-\n\nWissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, S. 126 ff.) unter den Ge-\n\nsichtspunkten der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder \n\n138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß § 114a ZVG \n\nGebote Dritter für einen dinglich Berechtigten verhindern und dadurch den \n\nSchuldner schützen will. Das ist nicht der Fall. § 114a ZVG soll nicht bestimmte \n\nGebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, \n\ndaß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in \n\nder Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistge-\n\nbot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den \n\nSchuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, \n\n249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-\n\nRR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218). Dieses Ziel \n\nwird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts und die \n\nFiktion seiner Befriedigung die von ihm gesicherte persönliche Forderung \n\nebenfalls erlöschen lassen (BGH, Urt. v. 13. November 1986, IX ZR 26/86, \n\nNJW 1987, 503, 504). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots eines \n\ndinglich Berechtigten würde demgegenüber die angestrebte erweiterte Befrie-\n\ndigungswirkung verfehlen und stünde auch im Widerspruch zu dem Fortfall der \n\nMindestbietgrenze. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gege-\n\nbenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende \n\n(BGH, Beschl. v. \n\n27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der \n\nden materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen ver-\n\nsucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, \n\n12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a \n\nAnm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem \n\nMeistgebot an einem Dritten). Das Gebot selbst aber bleibt von einem solchen \n\nVorgehen unberührt. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hin-\n\nzutreten, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche Umstände hier nicht vor-\n\ngetragen oder ersichtlich sind. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-9-05","retrieved":"2026-07-10 16:38:31.714553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-9-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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