{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 6/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 150 Abs. 2 Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigen- tümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 6/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 150 Abs. 2 \n\nDer Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigen-\n\ntümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter \n\ndes Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung \n\ndes Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, \n\naufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt \n\nwerden kann. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 6/05 - LG Tübingen \n\nAG Calw \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nam 14. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluß \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 21. Januar \n\n2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Calw vom \n\n16. Juli 2003 abgeändert. \n\nDer Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauf-\n\ntrag des Zwangsverwalters nicht aus den bisherigen Gründen ab-\n\nzulehnen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 582,87 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter des eingangs be-\n\nzeichneten Wohnungseigentums, welches im Eigentum des Schuldners steht. \n\nDas Amtsgericht erteilte ihm einen Zwangsverwalterausweis, der den Beschluß \n\nbetreffend die Anordnung der Zwangsvollstreckung inhaltlich wiedergibt und \n\nnach dessen Inhalt der Rechtsbeschwerdeführer ermächtigt ist, sich selbst den \n\nBesitz zu verschaffen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Ausweislich des \n\ndem Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Mietvertrages haben die Mieter \n\neine Mietkaution in Höhe von 1.140 DM zu leisten. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer erteilte unter Vorlage des Zwangsverwal-\n\nterausweises dem zuständigen Gerichtvollzieher den Auftrag zur \"Wegnahme \n\nder Mietkaution in Höhe von 1.140,-- DM ... und ... Aushändigung derselben an \n\nmich\" und für den Fall, daß die Kaution nicht ausfindig zu machen sein sollte, \n\nden weiteren Auftrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über \n\nderen Verbleib abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des \n\nAuftrags abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle ein vollstreck-\n\nbarer Titel; die Vorlage des Zwangsverwalterausweises reiche nicht aus. \n\nDas Amtsgericht hat die dagegen erhobene Erinnerung des Zwangsver-\n\nwalters zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist \n\nohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer \n\nseinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beschluß über die Anord-\n\nnung der Zwangsverwaltung könne nicht als ausreichender Vollstreckungstitel \n\nfür die Wegnahme jeglicher Kaution, die der Mieter geleistet habe, und für jegli-\n\nche in Betracht kommenden Hilfspfändungen angesehen werden. Eine dahin \n\ngehende Auffassung entferne sich allzu sehr von der im Gesetz angeordneten \n\nBesitzeinweisung des Zwangsverwalters (§ 150 Abs. 2 ZVG). Dabei sei zu be-\n\nrücksichtigen, daß je nach den Umständen nicht nur eine Herausgabevollstrek-\n\nkung, etwa bei Vorhandensein eines Sparbuchs, sondern je nach Anlage der \n\nKaution auch andere Arten der Vollstreckung oder bei pflichtwidriger Einverlei-\n\nbung der Kaution in das Vermögen des Schuldners sogar die Vollstreckung \n\nwegen einer Geldersatzforderung in Betracht komme. \n\n2. Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Die angefochte-\n\nne Entscheidung ist von Rechtsfehlern beeinflußt. \n\na) Das Beschwerdegericht nimmt im Ansatz zutreffend an, daß der dem \n\nGerichtsvollzieher erteilte Auftrag zumindest auch darauf gerichtet ist, die Her-\n\nausgabevollstreckung wegen einer beim Schuldner gegenständlich vorhande-\n\nnen Kaution vorzunehmen. Der Antrag auf \"Wegnahme der Mietkaution\" be-\n\nzweckt ersichtlich (auch) den Zugriff auf einen gegenständlich noch vorhande-\n\nnen, gesondert aufbewahrten Geldbetrag, auf Unterlagen, die wie ein Sparbuch \n\nden Zugriff auf die angelegte Geldsumme ermöglichen, oder auf eine Bürg-\n\nschaftsurkunde. Andernfalls wäre der zweite Teil des Antrags, dem Schuldner \n\ndie eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Kaution abzunehmen, \n\nfalls sie nicht vorgefunden wird, nicht verständlich. \n\nMit diesem Inhalt trägt der gestellte Antrag den mietrechtlichen Gege-\n\nbenheiten Rechnung. Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß der Vermie-\n\nter eine vom Mieter überlassene Kaution entsprechend § 551 Abs. 3 BGB ge-\n\nsondert angelegt hat und daß über diese Anlage bei dem Vermieter Unterlagen, \n\nwie etwa ein Sparbuch, vorzufinden sind, die den Zugriff auf die Kaution ermög-\n\nlichen. Darüber, ob und inwieweit dies der Fall ist, hat der Zwangsverwalter \n\nnach seinem Vortrag keine Kenntnis. Dies kann indes von dem Gerichtsvollzie-\n\nher bei einer Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO festgestellt werden. Findet \n\ner die Kautionssumme oder darauf verweisende Unterlagen nicht vor, kann \n\nnach § 883 Abs. 2 ZPO verfahren werden. \n\nOb der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Antrag einen weitergehen-\n\nden Inhalt hat, kann derzeit dahinstehen. Zwar trifft es zu, daß etwa ein (aus-\n\nschließlich) auf die Pfändung einer Geldforderung gerichteter Antrag abzuleh-\n\nnen wäre, weil der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst \n\nder Ermächtigung zur Besitzergreifung kein Vollstreckungstitel ist, der die Pfän-\n\ndung eines Geldbetrages in Höhe der Mietkaution aus dem Vermögen des \n\nVermieters erlaubt. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, daß ein ver-\n\nfahrensrechtlicher Antrag nicht deshalb in vollem Umfang abgelehnt werden \n\ndarf, weil er in der einen oder anderen Richtung zu weit geht. Einem solchen \n\nAntrag ist stattzugeben, soweit er gerechtfertigt ist, nur im übrigen ist er abzu-\n\nlehnen. Im vorliegenden Fall darf deshalb ein zulässiger und begründeter An-\n\ntrag auf Vornahme der Herausgabevollstreckung nicht deshalb abgelehnt wer-\n\nden, weil die Antragstellung (möglicherweise) eine weitere Vollstreckungsart \n\nerfaßt, für die ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt. Die denkbare Fallgestaltung, \n\ndaß ein rechtlich zulässiger und ein unzulässiger Teil des Antrags nicht sinnvoll \n\nunterschieden werden können und deshalb nur eine Zurückweisung in vollem \n\nUmfang in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. \n\nb) Für die danach erstrebte Vollstreckung gemäß § 883 ZPO stellt der \n\nBeschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Ermächtigung \n\nzur Besitzergreifung eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage dar. \n\naa) Die Zwangsverwaltung ist, wie sich insbesondere aus § 152 Abs. 1 \n\nZVG ergibt, darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nut-\n\nzung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers \n\neinzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstan-\n\ndes ungeschmälert erhalten bleibt. Zugleich soll sie den Gläubiger vor einer \n\nWertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen schützen (BGH, \n\nBeschluß vom 10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Nach \n\n§ 150 Abs. 2 ZVG hat das Gericht zu diesem Zweck dem Verwalter durch einen \n\nGerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu \n\nübergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu \n\nverschaffen. Geschieht - wie im vorliegenden Fall - letzteres, so ist der Anord-\n\nnungsbeschluß zusammen mit der Ermächtigung des Gerichts ein Vollstrek-\n\nkungstitel des Zwangsverwalters, mit dem die Herausgabe der von der Be-\n\nschlagnahme erfaßten Gegenstände erzwungen werden kann (Bötticher, ZVG, \n\n3. Aufl., § 150 Rdn. 12; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, \n\n2. Aufl., Rdn. 448; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\n\nrecht, 2. Aufl., S. 404; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, \n\n3. Aufl., § 148 ZVG Rdn. 13; § 150a Rdn. 21 f.; Knees, Immobiliarzwangsvoll-\n\nstreckung, 4. Aufl., S. 165; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 3.5b; Heinz, \n\nDGVZ 1955, 17, 18). \n\nbb) Der vorgenannte Zweck erfordert, daß die in § 150 Abs. 2 ZVG nor-\n\nmierte Herausgabepflicht nicht nur auf die von der Beschlagnahme erfaßten, \n\nsondern auch auf die sonst für die Tätigkeit des Zwangsverwalters notwendigen \n\nGegenstände erstreckt wird. Weitgehend wird daher angenommen, daß der \n\nZwangsverwalter auch die Herausgabe von Urkunden, die ein Miet- oder Pacht-\n\nverhältnis betreffen, verlangen und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers \n\ndurchsetzen kann (OLG München Rpfleger 2002, 373 - Pachtvertrag; AG \n\nStuttgart Rpfleger 1995, 375 - Mietvertrag; Depré/Mayer, aaO, Rdn. 485; \n\nEickmann, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, aaO; \n\nKnees, aaO; a.A. Stöber, aaO, Rdn. 3.9 m.w.N.). \n\ncc) Nach richtiger Ansicht ist der Zwangsverwalter auch befugt, von dem \n\nSchuldner die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des \n\nObjekts geleisteten Mietkaution zu verlangen, wobei der Anordnungsbeschluß \n\nund die Ermächtigung des Zwangsverwalters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG einen \n\nVollstreckungstitel zur Durchsetzung auch dieses Anspruchs darstellen (Stöber, \n\naaO, § 152 Rdn. 9.13c; wohl auch Depré/Mayer, aaO, Rdn. 493). Dabei kommt \n\nes nicht darauf an, ob sich die Beschlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG \n\nin Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZVG unmittelbar auf den Anspruch auf Überlas-\n\nsung der Mietkaution erstreckt (so Stöber, aaO, § 152 Rdn. 9.13b), obwohl die \n\nKaution, anders als Miet- und Pachtzahlungen (vgl. zum Begriff MünchKomm-\n\nBGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123 Rdn. 6 f. m.w.N.), nicht für die Raumnutzung \n\nentrichtet wird. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit die die Rückgabe der \n\nMietkaution betreffenden Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Mietverhältnis \n\noder in einer ergänzend getroffenen Sicherungsabrede haben (vgl. dazu BGHZ \n\n141, 160, 166). \n\nEntscheidend ist folgendes: Nach § 152 Abs. 2 ZVG ist, wenn das \n\nGrundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen wur-\n\nde, der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Der \n\nMieter hat die Mietkaution auf der Grundlage der im Mietvertrag getroffenen \n\nVereinbarungen gestellt. Sie sichert die Mietzinsansprüche, auf die sich die Be-\n\nschlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 \n\nZVG erstreckt. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes erfordert, \n\ndaß der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners (Grundstückseigentümers), \n\ndem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch die Beschlagnah-\n\nme entzogen ist (§ 148 Abs. 2 ZVG), in die Lage versetzt wird, nötigenfalls auf \n\ndie Kaution zuzugreifen, um gegen den Mieter gerichtete Ansprüche zu decken. \n\nDer Zugriff auf eine an den Schuldner geleistete Kaution muß dem Zwangsver-\n\nwalter aber auch deshalb ermöglicht werden, weil er dem Mieter gegenüber zur \n\nHerausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet ist \n\n(BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 f. m.w.N.; vgl. \n\ndazu etwa Depré/Mayer, aaO, Rdn. 496; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, \n\naaO, § 155 Rdn. 10 ff.; Alff/Hintzen, Rpfleger 2003, 635 ff.; Erckens, ZfIR 2003, \n\n981 ff.; Walke, WuM 2004, 185 ff.). \n\nc) Der Gerichtsvollzieher durfte deshalb den Vollstreckungsantrag nicht \n\nmit der Begründung ablehnen, es liege kein Vollstreckungstitel vor. Für die Her-\n\nausgabevollstreckung nach den §§ 883 ZPO, die in die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichtsvollziehers fällt, ist dies sehr wohl der Fall. Dabei ist davon auszugehen, \n\ndaß das Zwangsverwalterzeugnis, wenn es - wie hier - den Anordnungsbe-\n\nschluß in vollem Umfang wiedergibt und die Ermächtigung zur Besitzergreifung \n\nenthält, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. \n\nDer Gerichtsvollzieher wird also, soweit die sonstigen Vollstreckungsvor-\n\naussetzungen (jetzt noch) vorliegen, die nach § 883 ff. ZPO erforderlichen Voll-\n\nstreckungshandlungen vorzunehmen haben, soweit der Vollstreckungstitel da-\n\nfür in dem zuvor beschriebenen Rahmen eine ausreichende Grundlage bietet. \n\nSollten die dabei gewonnenen Erkenntnisse Vollstreckungshandlungen als not-\n\nwendig erscheinen lassen, die durch den vorliegenden Titel nicht gedeckt sind, \n\nist durch Rückfrage bei dem Gläubiger zu klären, ob sich der gestellte Antrag \n\ntatsächlich auch darauf beziehen soll. Dann ist der Antrag insoweit abzulehnen. \n\nAndernfalls ist der Antrag mit Durchführung der Herausgabevollstreckung erle-\n\ndigt. \n\nIII. \n\nDer Gerichtsvollzieher wird nunmehr demgemäß zu verfahren haben. \n\nObwohl noch zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvoll-\n\nstreckung noch vorliegen, sind die Kosten des Rechtsmittelzuges bereits jetzt \n\ndem Schuldner aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer \n\ndringt mit seinem Begehren im wesentlichen durch, selbst wenn man davon \n\nausgeht, daß der Antrag zu weit formuliert ist. Dafür, daß - jedenfalls bisher - \n\ndie weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gefehlt haben oder \n\nnicht nachholbar gewesen sein könnten, ist nichts ersichtlich. Eine Kostenbela-\n\nstung des Gerichtsvollziehers kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n19. Mai 2004, IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.). \n\nWenzel \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-6-05","retrieved":"2026-07-10 16:33:32.538111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-6-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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