{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus \n\neiner eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in \n\nB. -N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. \n\n§ 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. \n\ngem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei \n\nihr beschäftigt. \n\nMit Beschluß vom 4. März 2004 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-\n\nverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwalt W. zum Ver-\n\nwalter. Mit Beschluß vom 29. April 2004 hob es die Bestellung von Rechtsan-\n\nwalt W. als Zwangsverwalter auf und bestellte Rechtsanwäl-\n\ntin H. zur Verwalterin. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde \n\nmit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aufzuhe-\n\nben. Sie hat geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag \n\nvom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von \n\nihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Gläubigerin ihre Anträge weiter. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter set-\n\nze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem \n\nGläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und \n\nRechtsanwalt W. nicht. \n\nIII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu \n\nRecht aufgehoben worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaf-\n\nten, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-\n\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in \n\nihren \"Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen\". An den Vor-\n\nschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 \n\nZVG gebunden. \n\nDie Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG \n\nvorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangs-\n\nverwalter zu bestellen, band das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechts-\n\nanwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der Gläubi-\n\ngerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vorschrift \n\nsteht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vorschlagen-\n\nden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Systematik von \n\n§ 150a ZVG. \n\nDer Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-\n\nne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-\n\ngen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., \n\n§ 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist \n\nvon Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt \n\ngem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben \n\ndes Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1 \n\nZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und \n\ndes Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätig-\n\nkeit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive \n\nzum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/ \n\nHintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach \n\npflichtgemäßem \n\nErmessen \n\ndes \n\nVollstreckungsgerichts \n\n(Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Ver-\n\nwalters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem \n\nBeteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich \n\naus (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6). \n\nVon diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der \n\nGläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genanten Eigenschaften, ist er berechtigt, \n\n\"eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter\" vorzuschlagen. An \n\nden Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 \n\nSatz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnah-\n\nmen auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl. \n\nTeil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die \n\nVorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch \n\ndas Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen \n\nauf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff., \n\nZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels \n\nder Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft \n\nund Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 \n\n(RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-\n\nlassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters \n\nverbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-\n\nwalter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsver-\n\nfahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das \n\nZwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jo-\n\nnas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die \n\nVerordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten \n\nWeltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von \n\nGrundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10 \n\nZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Be-\n\nkanntmachung konnte \"eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt\" eine in \n\nihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschla-\n\ngene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-\n\nstreckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei \n\ndem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. \n\nDaran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts ge-\n\nändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-\n\ngige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-\n\nsens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche \n\nAufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-\n\nziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die \n\nOrdnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält \n\nes sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-\n\ngenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. \n\nDas setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Kör-\n\nperschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. \n\nEin Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-\n\nwalt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt \n\nnicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das \n\nInstitut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch \n\ndann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-\n\npflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwal-\n\ntungsverfahren das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von \n\nder Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Ent-\n\nscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während \n\nvon der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung \n\neiner bindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend ver-\n\nlangt wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsver-\n\nhältnis zu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG, \n\n11. Aufl., § 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a \n\nZVG Rdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteige-\n\nrungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a \n\nZVG Rdn. 3 Anm. 3.1; Steiner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas, \n\naaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jo-\n\nnas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis, \n\nZInsO 2004, 233, 236). Da es hieran zwischen der Gläubigerin und Rechtsan-\n\nwalt W. fehlt, ist die Aufhebung seiner Bestellung als Zwangsverwalter \n\ndes Grundstücks und die Ernennung von Rechtsanwältin H. anstelle von \n\nRechtsanwalt W. nicht zu beanstanden. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Be-\n\nschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nicht dahin ausgelegt hat, die \n\nZwangsverwaltung sei nur für den Fall beantragt, daß Rechtsanwalt W. \n\n zum Verwalter bestellt werde. \n\nDie Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-\n\nstücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem. \n\n§ 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. \n\nDamit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-\n\nanwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die \n\nwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangs-\n\nverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin H. been-\n\nden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, \n\nals sie rügt, der Gläubigerin habe Gelegenheit zum Vorschlag eines anderen \n\nVerwalters gegeben werden müssen. \n\nAn einem solchen Vorschlag ist die Gläubigerin nicht gehindert. Das \n\nRecht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grundsätzlich nicht \n\nbefristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsgericht eingeräumte \n\nMöglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtig-\n\nter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder \n\nkeinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat (Senat, Beschl. v. 14. April \n\n2005, V ZB 10/05, Umdruck S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solange \n\ndas Vollstreckungsgericht von der in § 150a Abs. 1 ZVG eingeräumten Mög-\n\nlichkeit, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht das Vorschlagsrecht des Gläu-\n\nbigers fort. Er kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so \n\ndie Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen \n\n(Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster/Hintzen, \n\naaO, \n\n§ 150a \n\nZVG Rdn. 29; Mohrbutter/ \n\nDrieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150a","ref_norm":"150a","n":20},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-17-05","retrieved":"2026-07-10 16:35:08.618505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-17-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-04-14","dockets":["V ZB 17/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 17/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-17-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81\n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird auf Kosten der\n\nGläubigerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n3.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/150a","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"150a","label":"§ 150a ZVG","mentions":20},{"id":"ZVG/153","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"153","label":"§ 153 ZVG","mentions":2},{"id":"ZwVwV/1","law":"ZwVwV","abbreviation":"ZwVwV","ref":"1","label":"§ 1 ZwVwV","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/152","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"152","label":"§ 152 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/154","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"154","label":"§ 154 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:35:08.618505+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}