{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"IX ZR 278/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 278/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \nRichter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 14. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 19. November 2002 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n18.978,13 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-\n\nnet worden ist. Er verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 37.118 DM; zu \n\ndiesem Betrag kaufte der Beklagte am 16. Februar 2000 unter Eigentumsvor-\n\nbehalt ein Gebrauchtfahrzeug von der Schuldnerin. Gegen die von ihm nicht \n\nbestrittene Kaufpreisforderung rechnete der Beklagte mit einer Werklohnforde-\n\nrung in Höhe von 40.332,74 DM auf. Das Landgericht hat den Beklagten auf \n\nden Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung des \n\ngekauften Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der \n\nBegründung abgewiesen, die Forderung des Klägers sei durch die vom Beklag-\n\nten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Revision hat es nicht zugelassen; da-\n\ngegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausge-\n\nsetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt. \n\nWährend der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht \n\nnur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, \n\ndaß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, \n\nder die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben w ill (BGH, Beschl. v. \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der \n\nFall. \n\n1. Die - nicht begründete - Festsetzung des Werts der Beschwer in Zif-\n\nfer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils bindet den Senat nicht. Die Fest-\n\nsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des Revisionsverfah-\n\nrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Be-\n\nschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit \n\nder Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der \n\nneu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt. Maßgeb-\n\nlich für die in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO beschriebene Wertgrenze der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerdegegenstan-\n\ndes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, aaO). Dieser - allein er-\n\nhebliche - Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, \n\nweil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde \n\nin dem anschließenden Revisionsverfahren \n\n(§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. \n\nDamit fehlt jetzt auch eine gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung \n\ndes Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der \n\nOberlandesgerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernomme-\n\nnen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. § 26 Nr. 8 EGZPO schreibt im \n\nUnterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Be-\n\nschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe \n\ndes Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze \n\nüberschritten ist (BGH, aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-\n\nRR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschl. \n\nv. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785 zur Unwirksamkeit \n\nder Zulassung einer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften \n\nRechtsbeschwerde). \n\n2. Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revi-\n\nsionsverfahren übersteigt nicht 20.000 €. \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt, wie ausgeführt, darauf ab, in welchem Umfang \n\nder Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision \n\nanfechten kann und will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, \n\nNJW-RR 2004, 102). Der Gegenstandswert ist nach den Vorschriften der §§ 2, \n\n3 Halbs. 1 ZPO zu berechnen. \n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 37.118 DM \n\n- hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung des Gebrauchtfahrzeugs - zu ver-\n\nurteilen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Nur dieser ist auf \n\ndie Berufung des Beklagten in zweiter Instanz angefallen; im übrigen ist das \n\nerstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (vgl. BGHZ 41, 38, 39 ff; BGH, \n\nUrt. v. 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, NJW 1994, 2765, 2766). Nur im Umfang der \n\nEntscheidung über den Hilfsantrag kann der Streitgegenstand in der Revisions-\n\ninstanz anfallen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband \n\n§ 557 Rn. 2; Ball, aaO § 557 Rn. 2, 7). Dieses Begehren möchte der Kläger mit \n\nder Revision weiterverfolgen. Ein über 18.978,13 € hin ausgehender Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes kann sich hieraus jedoch nicht ergeben. In Höhe \n\nvon 18.978,13 € fallen vielmehr die Beschwer des Klägers und der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zusam-\n\nmen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81, WM 1981, 1344; \n\nv. 27. Juni 2002, aaO). \n\nFischer \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill\n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-278-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-278-02","retrieved":"2026-07-10 16:37:11.512811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/ix-zr-278-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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