{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"IX ZR 109/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG §§ 5, 6 Nr. 4, BGB §§ 134, 139, 823 Abs. 2 Bf a) Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buch- führung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig. b) Ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluß eines auch auf Steuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmißverständlich darauf hinweist, daß er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Ver- tragsschluß. c) § 5 StBerG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 109/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. April 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG §§ 5, 6 Nr. 4, BGB §§ 134, 139, 823 Abs. 2 Bf \n\na) Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buch-\n\nführung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig. \n\nb) Ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluß eines auch auf \n\nSteuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmißverständlich darauf hinweist, \n\ndaß er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß. \n\nc) § 5 StBerG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 14. April 2005 - IX ZR 109/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 hinsicht-\n\nlich der Entscheidung über die Kosten und insoweit aufgehoben, \n\nals die Berufung in Höhe von 25.873,15 € nebst Zinsen zu rück-\n\ngewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem und abgetretenem \n\nRecht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen angeblich falscher Buchführung \n\nund Steuerberatung. Der Beklagte ist Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG \n\nund war für den Kläger und seine Ehefrau bis April 2002 tätig. Er ließ den Klä-\n\nger und seine Ehefrau am 10. Februar 1998 eine Vollmacht für einen Steuerbe-\n\nrater unterschreiben. In der Folgezeit unterzeichnete der Beklagte verschiede-\n\nne an das Finanzamt gerichtete Schreiben unter Verwendung eines Stempels \n\ndieses Steuerberaters mit dem Zusatz \"i.A.\". Jahresabschlüsse, Testate und \n\nSteuererklärungen unterzeichnete der Steuerberater. \n\nAm 15. Februar 2002 begann im Unternehmen des Klägers eine Be-\n\ntriebsprüfung, die zu verschiedenen Beanstandungen und Steuernachzahlun-\n\ngen führte, derentwegen der Kläger, soweit in der Revision noch in Streit, \n\nSchadensersatz in Höhe von 25.873,15 € nebst Zinsen begehr t. \n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte habe die gesamte Beratung in steu-\n\nerlichen Angelegenheiten allein und selbständig vorgenommen. Der Beklagte \n\nsei auch nicht lediglich als Gehilfe des Steuerberaters aufgetreten; diesen ha-\n\nbe er, der Kläger, nicht einmal gekannt. Bei seiner Anhörung durch das Land-\n\ngericht führte der Kläger persönlich aus, der Beklagte habe ihm und seiner \n\nEhefrau immer wieder erklärt, daß er kurz vor seiner Steuerberaterprüfung \n\nstünde, allerdings gewisse Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchführen \n\ndürfe und deshalb der Obhut eines Steuerberaters bedürfe. \n\nDer Beklagte behauptet, nicht steuerberatend für den Kläger tätig gewe-\n\nsen zu sein. Vielmehr habe nur ein Vertrag über die Buchführungsarbeiten be-\n\nstanden. Insoweit habe er keine schadensursächlichen Pflichtverletzungen be-\n\ngangen. \n\nKlage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, was Inhalt des \n\nVertrages zwischen den Parteien war, denn die Klage sei bereits unschlüssig. \n\nNach dem Klagevortrag sei Inhalt des Vertrages auch die Hilfeleistung in Steu-\n\nersachen gewesen. Ein derartiger Vertrag sei gemäß § 134 BGB, § 5 StBerG \n\nnichtig, weil der Beklagte zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt gewe-\n\nsen sei. Der Vertrag lasse sich auch nicht in einen auf Erstellung der Buchfüh-\n\nrung gerichteten wirksamen und einen im übrigen unwirksamen Teil aufspalten, \n\nweil beides untrennbar miteinander verbunden gewesen sei. \n\nAnsprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB in Verbindung mit § 5 StBerG kämen nicht in Betracht, weil der Beklagte \n\ndurch den Hinweis, daß er kurz vor der Steuerberaterprüfung stehe, gewisse \n\nTätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchführen dürfe und deshalb der Obhut \n\neines Steuerberaters bedürfe, seiner Aufklärungspflicht genügt habe. Deshalb \n\nsei der Kläger auch nicht in den Schutzbereich des § 5 StBerG einbezogen. \n\nSelbst wenn man einen ausschließlich auf erlaubte Buchführungstätig-\n\nkeit gerichteten Vertrag annehme oder die Erwägungen zum Schutzzweck auf \n\nden gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Teil des Vertrages be-\n\nschränke, sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, weil die dem Beklag-\n\nten vorgeworfenen Fehler überwiegend die steuerliche Beratung beträfen und \n\nim übrigen ein Schaden nicht ausreichend dargelegt sei. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht durchgehend stand. \n\na) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein An-\n\nspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht kommt, weil der zwi-\n\nschen den Parteien geschlossene Vertrag, wie es sich nach der Behauptung \n\ndes Klägers darstellt, nichtig ist. Da der Beklagte verpflichtet sein sollte, ge-\n\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, jedoch nicht zu den in §§ 3 und \n\n4 StBerG bezeichneten Personen gehört, sondern Kontierer im Sinne des § 6 \n\nNr. 4 StBerG war, verstößt der Vertrag gegen § 5 StBerG. Dies macht den Ver-\n\ntrag gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Beschl. v. \n\n26. September 1996 - III ZR 266/95, AG 1997, 42). \n\nHieran ändert sich nichts, wenn der vertraglich Verpflichtete diese Arbei-\n\nten von einer befugten Person als Erfüllungsgehilfe verrichten läßt (BGHZ 98, \n\n330, 335; 132, 229, 232; BGH, Beschl. v. 26. September 1996 aaO). Deshalb \n\nist es unerheblich, daß der Beklagte einzelne Erklärungen von dem Steuerbe-\n\nrater unterschreiben ließ. \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß sich der \n\nVertrag nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten läßt. \n\nEr ist vielmehr im ganzen unwirksam, obwohl er auch erlaubte Tätigkeit umfaßt \n\nhat. \n\nDie Parteien haben nach dem Vorbringen des Klägers einen einheitli-\n\nchen Vertrag geschlossen. Da jedenfalls der gegen § 5 StBerG verstoßende \n\nTeil gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, \n\nwenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenom-\n\nmen sein würde, § 139 BGB (BGHZ 45, 376, 380; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 \n\n- IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 627). Darlegungs- und beweispflichtig für die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwirksamkeit ist derjenige, der Rechte \n\naus dem Vertrag herleitet, hier also der Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar \n\n1997 aaO; v. 24. September 2002 - KZR 10/01, WM 2003, 211, 212). Die Revi-\n\nsion hat jedoch entsprechenden Sachvortrag des Klägers nicht aufgezeigt. Es \n\nkommt darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage \n\nnach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten (BGH, \n\nUrt. v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, WM 1993, 1189, 1191; v. 30. Januar \n\n1997, aaO S. 627). Danach liegt es hier keineswegs nahe, daß der Kläger und \n\nseine Ehefrau in Kenntnis der Nichtigkeit nur mit der Steuerberatung eine an-\n\ndere Person beauftragt hätten, denn es kann ihnen gerade auf die einheitliche \n\nBetreuung durch eine Person angekommen sein Der Kläger hat nach dem \n\nHinweis des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2004 auf die Nichtigkeit des \n\nVertrages nichts für eine Teilwirksamkeit vorgetragen, sondern sich im Gegen-\n\nteil auf die Gesamtnichtigkeit berufen. \n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß gleichwohl An-\n\nsprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen. \n\nBeruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das \n\nder Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, kann diese wegen mangelnder \n\nAufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein (vgl. BGHZ 18, \n\n248, 252; 92, 164, 175; 99, 101, 106; 142, 51, 61; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n64. Aufl. § 311 Rn. 41; Jauernig/Stadler, BGB 11. Aufl. § 311 Rn. 60). \n\nDas Verbot des § 5 StBerG richtet sich gegen den Berater, nicht gegen \n\ndessen Kunden (BGHZ 132, 229, 231 f). Demgemäß ist es die Pflicht des Hilfe-\n\nleistenden, der nur einen Teil der vom Verbot des § 5 StBerG umfaßten Tätig-\n\nkeit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmißverständ-\n\nlich hinzuweisen und eine weitergehende Tätigkeit abzulehnen. \n\nd) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger \n\nauch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG Schadensersatzan-\n\nsprüche zustehen können. § 5 StBerG ist Schutzgesetz in diesem Sinn (OLG \n\nKoblenz NJW 1991, 430, 431). Er schützt nicht nur wichtige Gemeinschaftsgü-\n\nter wie die Steuerrechtspflege, sondern auch die Steuerpflichtigen vor unsach-\n\ngemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeignete Berater \n\n(BVerfGE 54, 301, 315; BGHZ 132, 229, 231; OLG Koblenz aaO). \n\ne) Das Berufungsgericht hat aber auf der Grundlage des Klägervortra-\n\nges zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht erfüllt \n\nhat und der Kläger und seine Ehefrau deshalb auch nicht in den Schutzbereich \n\ndes § 5 StBerG fallen. \n\nDer Beklagte war verpflichtet, unmißverständlich darauf hinzuweisen, \n\ndaß er zur Steuerberatung nicht befugt ist. Der Kläger wußte jedoch nach sei-\n\nnen Angaben vor dem Landgericht lediglich, daß der Beklagte die Steuerbera-\n\nterprüfung noch nicht abgelegt hatte. Aus den Erläuterungen des Beklagten \n\n- wie sie der Kläger schildert - konnte er den Eindruck gewinnen, daß dieser \n\nunter Aufsicht eines Steuerberaters gleichwohl berechtigt war, die ihm nach \n\nBehauptung des Klägers aufgetragene steuerberatende Tätigkeit auszuüben. \n\nDie vom Kläger dargelegten Ausführungen des Beklagten zu seiner Bera-\n\ntungsbefugnis brachten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß er keine \n\nbefugnis brachten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß er keine steu-\n\nerberatende Tätigkeit erbringen durfte. Danach mußte es dem Kläger nicht \n\nausgeschlossen erscheinen, daß der Beklagte unter Aufsicht eines Steuerbera-\n\nters Tätigkeiten ausüben durfte, die ihm als selbständige Tätigkeit versagt wa-\n\nren. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte auch eine - vom Kläger vermittelte - \n\nHaftpflichtversicherung für Steuerberatertätigkeit unterhielt. \n\nDeshalb ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht tragfähig, \n\nder Kläger sei wegen dieses Hinweises nicht in den Schutzbereich des § 5 \n\nStBerG einbezogen. Dies ließe sich nur dann annehmen, wenn dem Kläger ein \n\nVerstoß des Beklagten gegen § 5 StBerG und dessen Rechtsfolgen hinrei-\n\nchend deutlich gemacht worden wären. \n\n3. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Beweisaufnahme dazu durch-\n\nzuführen haben, was tatsächlich Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien \n\nwar, und im Falle der Vereinbarung steuerberatender Tätigkeit aufklären müs-\n\nsen, ob der Beklagte den Kläger ausreichend über das bestehende Verbot be-\n\nlehrt hat. \n\na) Sollte der Beklagte auch Steuerberatungsleistungen erbringen und \n\nhat er nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erläutert, daß er nicht steuerbera-\n\ntend tätig sein durfte, so ist davon auszugehen, daß der Kläger und seine Ehe-\n\nfrau bei unmißverständlicher Aufklärung über den Verstoß gegen § 5 StBerG \n\njedenfalls hinsichtlich der Steuerberatung eine andere hierzu befugte Person \n\nbeauftragt hätten, die sie sodann zutreffend beraten hätte. Dies ergibt sich aus \n\nder Vermutung, daß der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung dem Rat gefolgt \n\nwäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht \n\nnur diese Entscheidung nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. \n\n9. November 1995 - IX ZR 161/94, WM 1996, 71, 73; v. 18. November 1999 \n\n- IX ZR 402/97, WM 2000, 35, 38; v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, \n\n1591, 1594). Dann kann auch hinsichtlich der Einarbeitungskosten für einen \n\nneuen Steuerberater (Position 4) ein Schaden entstanden sein; denn ausweis-\n\nlich der Rechnung des Steuerberaters wurde nach Stunden abgerechnet. Der \n\nzeitliche Aufwand wäre bei einem ohnehin mit den Angelegenheiten des Klä-\n\ngers befaßten Steuerberater möglicherweise deutlich niedriger gewesen. \n\nb) Ergibt die Beweisaufnahme, daß der Beklagte ausschließlich mit \n\nBuchführungsarbeiten beauftragt war, ist auf folgendes hinzuweisen: \n\naa) Die Kosten der Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren \n\n(Position 1) wären aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils nicht \n\nersatzfähig. Der Kläger hat außerdem für die Reisen die Belege, die zu verbu-\n\nchen gewesen wären, nicht hinreichend bezeichnet. \n\nbb) Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Einarbeitungskosten für einen neu-\n\nen Steuerberater (Position 4) kommt in Betracht, wenn dessen Teilnahme an \n\nder Betriebsprüfung wegen Fehlern des Beklagten in der Buchführung veran-\n\nlaßt war. \n\ncc) Hinsichtlich des Zinsschadens (Position 6) ist das Berufungsgericht \n\nzutreffend davon ausgegangen, daß bislang ein allein auf Buchhaltungsfehler \n\nzurückgehender Schaden - auch im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 - nicht \n\nnachvollziehbar vorgetragen ist. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zr-109-04","retrieved":"2026-07-10 16:38:43.533311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/ix-zr-109-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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