{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"IX ZB 175/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Deutsch-israel.Vollstr. Vertrag Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 2; ZPO § 38 a) Hat das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit auf eine Gerichts- standsvereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befaßt, ob eine solche Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat in diesem Punkt im Aner- kennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu BGH WM 2001, 2121). b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an § 38 ZPO zu messen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 175/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nDeutsch-israel.Vollstr. Vertrag Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 2; ZPO § 38 \n\na) Hat das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit auf eine Gerichts-\n\nstandsvereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befaßt, ob eine \n\nsolche Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird \n\ndie Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat in diesem Punkt im Aner-\n\nkennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu BGH WM 2001, 2121). \n\nb) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an \n\n§ 38 ZPO zu messen. \n\nBGH, Beschluß vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 14. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Juli \n\n2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n19.862,95 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer in Israel als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller vertrat die An-\n\ntragsgegnerin in einem gegen sie in Deutschland geführten Strafverfahren. Am \n\n2. Januar 1996 verpflichtete sich die Antragsgegnerin schriftlich, dem An-\n\ntragsteller dafür ein Honorar von 500.000 DM zu zahlen. Die Parteien bestimm-\n\nten zunächst Itzehoe als Gerichtsstand. Später unterstellten sie durch schriftli-\n\nche Vereinbarung vom 11. August 1996 alle Streitigkeiten aus der Honorarab-\n\nrede der Geltung israelischen Rechts und wählten Haifa als Gerichtsstand. Bei-\n\nde Parteien sind israelische Staatsangehörige und hatten damals einen Wohn-\n\nsitz in Deutschland. \n\nDer Antragsteller hat Klage beim Friedensgericht Haifa erhoben. Dieses \n\nhat mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 den Antrag der Antragsgegnerin, sich \n\nals \"forum non conveniens\" für unzuständig zu erklären, zurückgewiesen und \n\nmit Urteil vom 30. November 1998 festgestellt, daß die Antragsgegnerin ver-\n\npflichtet sei, dem Antragsteller die dem Betrag von 500.000 DM in Neuen Israe-\n\nlischen Shekeln (NIS) entsprechende Summe abzüglich bereits geleisteter \n\n150.000 DM zu zahlen. Weiter hat es die Antragsgegnerin zur Zahlung eines \n\nTeilbetrages von NIS 100.000 sowie der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe \n\nvon NIS 10.000 verurteilt. \n\nDer Antragsteller hat beantragt, den Zahlungstitel für in Deutschland \n\nvollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, das \n\nOberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung. \n\nII. \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige \n\nRechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Das Friedensgericht in Haifa sei international nicht zuständig gewesen, \n\nwas im Vollstreckbarkeitsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, \n\nArt. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland \n\nund dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung \n\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Ver-\n\ntrag) ohne Bindung an die abweichende Ansicht des Friedensgerichts in Haifa \n\nzu prüfen sei. Zwar seien die deutschen Gerichte grundsätzlich an die tatsäch-\n\nlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht \n\nim Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit angenommen habe. Die Wirksam-\n\nkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen müsse jedoch zusätzlich vom Gericht \n\ndes Anerkennungsstaates überprüft werden. Im Streitfall schließe § 38 ZPO \n\neine Gerichtsstandsvereinbarung aus. \n\nDiese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Gemäß Art. 10 des Vertrages sind Entscheidungen der Gerichte des \n\neinen Staates in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, \n\nwenn sie im Entscheidungsstaat vollstreckbar und im Vollstreckungsstaat an-\n\nzuerkennen sind. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der \n\nZwangsvollstreckung hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob einer der in \n\nArt. 5 des Vertrages genannten Versagungsgründe vorliegt (Art. 16 Abs. 1 des \n\nVertrages). Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist die Anerkennung zu ver-\n\nsagen, sofern für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit im \n\nSinne des Art. 7 des Vertrages gegeben ist. \n\na) Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit der Gerichte im Ent-\n\nscheidungsstaat in den von Absatz 1 Nr. 1 bis 11 beschriebenen Fällen aner-\n\nkannt, soweit nicht der Anerkennungsstaat nach seinem Recht für die Klage, \n\ndie zur Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 des \n\nVertrages). Im Streitfall kommt eine Zuständigkeit des israelischen Gerichts \n\nallein gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages in Betracht. Danach wird die \n\nZuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats begründet, wenn der Beklagte sich \n\ndurch eine Vereinbarung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Zuständigkeit \n\nder Gerichte dieses Staates unterworfen hat, es sei denn, daß eine solche Ver-\n\neinbarung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates unzulässig ist. Demzu-\n\nfolge hat das israelische Gericht in Haifa in der Entscheidung vom 8. Oktober \n\n1998 allein aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung seine internationale Zu-\n\nständigkeit bejaht. \n\nb) Die Überprüfung, ob das israelische Gericht sich zu Recht als zustän-\n\ndig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Anerkennungsverfahren \n\nnicht durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt. \n\naa) Allerdings schreibt die Bestimmung vor, daß die Gerichte im Aner-\n\nkennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsge-\n\nrichts an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, auf-\n\ngrund deren dieses seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Norm soll erreichen, \n\ndaß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem an-\n\nderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im \n\nEntscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen \n\nhat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 15 f zu Art. 8; vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2122). \n\nbb) Schon nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Vertrages ist damit \n\njedoch eine Überprüfung, ob nach deutschem Recht ein Gerichtsstand wirksam \n\nvereinbart werden konnte, nicht gänzlich ausgeschlossen. Die vorgesehene \n\nBindung besteht hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, \n\ndie der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde liegen. Damit ist indes nur ge-\n\nsagt, daß die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Ent-\n\nscheidungsstaat vorgenommen hat, keiner Überprüfung mehr unterzogen wer-\n\nden darf. Ungeachtet dieser Bindungswirkung obliegt dem Anerkennungsge-\n\nricht aber die Prüfung, ob die vom Entscheidungsgericht in Anspruch genomm-\n\nne Zuständigkeit im Katalog des Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages erwähnt ist \n\nund durch sie keine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 \n\ndes Vertrages beiseite geschoben wird (Siehr, RabelsZ 50 [1986], 586, 595). \n\nIm Falle des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages bedeutet dies, daß die Anwen-\n\ndung dieser Norm im Anerkennungsstaat nicht mehr geprüft wird, wenn das \n\nGericht des Urteilsstaates die Frage behandelt hat, ob die Gerichtsstandsver-\n\neinbarung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates unzulässig ist. Hat das \n\nGericht des Entscheidungsstaates dagegen lediglich festgestellt, daß eine Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung vorliegt, die nach seiner lex fori nicht zu beanstanden \n\nist, ohne sich mit der Ausschlußklausel in dieser Vorschrift zu befassen, so \n\nfehlt es insoweit an einer Feststellung, die eine Bindungswirkung für das Ge-\n\nricht des Vollstreckungsstaates nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages auslöst. \n\ncc) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Normen \n\ndes Vertrages, die die Prüfung der Zuständigkeit regeln. Damit sollen wider-\n\nstreitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegenseitige An-\n\nerkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Ver-\n\ntragsstaaten unterstellen durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages im Anwendungsbe-\n\nreich von Art. 7 die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der An-\n\nwendung des Rechts des anderen Staates. Soweit das Gericht des Entschei-\n\ndungsstaates für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, \n\nist im Zweifel davon auszugehen, daß es die einschlägigen Normen geprüft \n\nhat. Dies gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit \n\nnicht behandeln (BGH, Beschl. v. 18. September 2001, aaO S. 2122). \n\nDies trifft jedoch nicht zu, soweit ausnahmsweise in Normen des Staats-\n\nvertrages ausdrücklich auf das Recht des Anerkennungsstaates verwiesen \n\nwird, wie das in Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Vertrages der Fall ist. Die \n\ngenannten Normen enthalten Ausschlußregeln zum Schutz von Interessen der \n\nBeteiligten und hoheitlichen Befugnissen des Anerkennungsstaates. Auch in-\n\nsoweit ist es zwar nicht geboten, den Gerichten des Anerkennungsstaates eine \n\numfassende eigene Prüfungskompetenz einzuräumen. Den genannten Schutz-\n\ngesichtspunkten ist bereits dann genügt, wenn die Gerichte des Entschei-\n\ndungsstaates das Recht des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, also in \n\nihre Prüfung der Zuständigkeit einbezogen haben. Da die Feststellung der \n\nmaßgeblichen ausländischen Vorschriften für das Gericht des Urteilsstaates im \n\nEinzelfall mit beträchtlichem Aufwand und erheblichen rechtlichen Schwierig-\n\nkeiten verbunden sein kann, gilt die Bindung nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrages \n\nin diesen Punkten jedoch nur dann, wenn aus der Begründung der Entschei-\n\ndung, deren Vollstreckbarkeit begehrt wird, hinreichend deutlich hervorgeht, \n\ndaß eine solche Prüfung des Rechts des Anerkennungsstaates überhaupt \n\nstattgefunden hat. Würde man, wie die Rechtsbeschwerde meint, dem Gericht \n\ndes Anerkennungsstaates nicht einmal die Befugnis einräumen zu prüfen, ob \n\ndas Gericht des Entscheidungsstaates Feststellungen zu den in Art. 7 Abs. 1 \n\nNr. 3 und Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Ausschlußtatbeständen getroffen \n\nhat, wären die Regeln der Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 \n\nobsolet. An deren Stelle könnte praktisch der Satz treten, im Anerkennungsver-\n\nfahren sei die Prüfung ausgeschlossen, ob für das Gericht des Entscheidungs-\n\nstaates die Zuständigkeit gegeben war. Davon kann in Anbetracht der detail-\n\nlierten Bestimmungen, die der Vertrag enthält, nicht ausgegangen werden. \n\nAuch die Erläuterungen der Denkschrift zu Art. 8 des Vertrages schließen eine \n\nPrüfung der Gerichte des Anerkennungsstaates in dem Umfang, wie sie der \n\nbeschließende Senat für geboten hält, nicht aus. \n\nc) Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, \n\ndaß das Friedensgericht in Haifa nicht geprüft hat, ob die von den Parteien ge-\n\nschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht zulässig ist. \n\nEntsprechende Erwägungen sind dem Beschluß vom 8. Oktober 1998 ebenso-\n\nwenig zu entnehmen wie dem Urteil vom 30. November 1998. Da das Gericht \n\nsich ausführlich mit den Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung \n\nnach israelischem Recht befaßt, das deutsche Recht jedoch mit keinem Wort \n\nerwähnt, ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es zu den einschlägigen \n\ndeutschen Rechtsnormen keine Feststellungen getroffen hat. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Gerichtsstandsver-\n\neinbarung an § 38 ZPO gemessen und für unwirksam gehalten. \n\na) Der Umstand, daß Art. 17 EuGVÜ, Art. 17 LugÜ und Art. 23 EuGVVO \n\nim jeweiligen Anwendungsbereich internationale Gerichtsstandsvereinbarun-\n\ngen auch unter Nichtkaufleuten, die beide einen allgemeinen Gerichtsstand im \n\nderogierten Staat haben, zulassen, hat für die Auslegung des Vertrages keine \n\nBedeutung. Es ist eine rechtspolitische Frage, ob und in welchem Umfang der \n\ndurch § 38 Abs. 2 ZPO bereitgestellte Schutz inländischer Verbraucher im in-\n\nternationalen Rechtsverkehr beibehalten bleiben soll. Dies richtet sich allein \n\nnach dem in dem jeweiligen Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der \n\nbeteiligten Staaten. Diesen steht es frei, die Zulässigkeit internationaler Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem jeweiligen Staat anders als in den \n\noben genannten Übereinkommen zu regeln. \n\nb) Die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen wird im israe-\n\nlisch-deutschen Verhältnis weder durch Staatsvertrag noch durch andere su-\n\npranationale Regelungen abschließend normiert. Es gilt deshalb grundsätzlich \n\ndie lex fori, im Vollstreckungsverfahren also das im Vollstreckungsstaat anzu-\n\nwendende Recht. Dabei ist § 38 ZPO doppelfunktional, betrifft also sowohl die \n\ninländische örtliche als auch die internationale Zuständigkeit (BGHZ 59, 23, 29; \n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 1976 - V ZR 75/76, WM 1979, 445, 446). \n\nc) Die Wirkung des § 38 ZPO ist durch die Wahl israelischen Rechts \n\nnicht beeinträchtigt worden. Dies folgt aus Art. 27 Abs. 3 EGBGB. Im Zeitpunkt \n\nder Rechtswahl wies der Sachverhalt die entscheidenden Bezüge zum deut-\n\nschen Rechtskreis auf. Beide Parteien hatten ihren Wohnsitz, zumindest die \n\nAntragsgegnerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland. Der An-\n\nwaltsvertrag und die Honorarvereinbarungen sind in Deutschland geschlossen \n\nworden, wo auch der jedenfalls weit überwiegende Teil der anwaltlichen Lei-\n\nstung zu erbringen war. Die israelische Staatsangehörigkeit der Parteien be-\n\nsitzt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht und führt deshalb nicht zu \n\neiner anderen Beurteilung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB 13. Aufl. Art. 27 \n\nEGBGB Rn. 124). Die zwingende Bestimmung des § 38 ZPO (BGHZ 101, 271, \n\n275; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322) \n\nkonnte aus diesem Grunde durch die Wahl israelischen Rechts nicht abbedun-\n\ngen werden. \n\nd) Unter Nichtkaufleuten kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nur \n\ndann wirksam werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen all-\n\ngemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Dies war hier weder im Zeitpunkt der \n\nVereinbarung noch bei Klageerhebung der Fall, wie sich aus dem Urteil des \n\nFriedensgerichts Haifa vom 30. November 1998 ergibt. Daher kann dahinge-\n\nstellt bleiben, ob auf den Zeitpunkt der Vereinbarung (Stein/Jonas/Bork, ZPO \n\n22. Aufl. § 38 Rn. 24) - wie das Berufungsgericht angenommen hat - oder den-\n\njenigen der Klageerhebung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO \n\n63. Aufl. § 38 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 38 Rn. 5) abzustellen \n\nist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es für unbeachtlich gehalten, daß der \n\nAntragsteller einen weiteren Wohnsitz in Israel unterhalten hat (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401). \n\nIII. \n\nDie Berechnung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Umrech-\n\nnungskurs im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO). \n\nFischer \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zb-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":7},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zb-175-03","retrieved":"2026-07-10 16:34:09.454488+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/ix-zb-175-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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