{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"III ZR 252/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 252/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. April 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin vermittelte der Beklagten am 9. Februar 2000 einen Vertrag \n\nüber eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässi-\n\ngen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 63.994,44 DM und einer \n\nVertragslaufzeit von 34 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte \n\nNettopolice, in der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die \n\nVermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte ei-\n\nne vorformulierte \"Vermittlungsgebührenvereinbarung\", in der sie sich zur Zah-\n\nlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 4.987,80 DM, \n\nzahlbar in 36 Monatsraten zu je 138,55 DM, sowie von weiteren monatlich \n\n1,98 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab dem vierten \n\nVersicherungsjahr während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verpflichte-\n\nte. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während \n\nder ersten drei Jahre von 198,02 DM auf 61,45 DM gesenkt. In der Vereinba-\n\nrung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\n\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\n5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung \nder jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver-\nsicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und \nzukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem \njeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den \nHandelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. April 2000. Die Beklagte zahlte über \n\neinen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum \n\nSeptember 2000. Danach kündigte sie den Versicherungsvertrag und stellte \n\nihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fäl-\n\nligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit \n\nvon Oktober 2000 bis März 2003 in Höhe von 2.042,18 €. D ie Beklagte hat die \n\nVermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam gehalten und sich unter an-\n\nderem auf fehlerhafte und unvollständige Aufklärung und Beratung durch die \n\nKlägerin berufen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung \n\nweiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung war die Beklagte trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf \n\nder Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, \n\nBerücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 ff.). \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe) hat \n\nunter Hinweis auf seine in NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 veröffent-\n\nlichte frühere Entscheidung ausgeführt: \n\nIn diesem Urteil, dem ein dem vorliegenden Fall entsprechender Sach-\n\nverhalt zugrunde gelegen habe, habe die Kammer den Vermittlervertrag wegen \n\nVerstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer \n\ndurch das Versicherungsvertragsgesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen \n\nKündigung der Lebensversicherung als nach § 134 BGB nichtig angesehen. \n\nDie Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu \n\nzahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und \n\ndie Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die \n\nVersicherung vorzeitig kündige oder in eine beitragsfreie Versicherung um-\n\nwandele, bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem \n\nVersicherungsnehmer gemäß § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG \n\nzwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der \n\nlaufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie \n\nVersicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 VVG, wonach sich der \n\nVersicherer auf eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende \n\nVereinbarung nicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des \n\nnicht berufen könne, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des Versiche-\n\nrungsnehmers, das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für den Versi-\n\ncherungsvermittler gelte. An dieser Rechtsprechung halte die Kammer auch im \n\nHinblick auf die Einwände der Klägerin fest. \n\nEs treffe zwar zu, daß der Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht \n\nauch abtreten könne, allerdings nur in dem Sinne, daß der Zessionar dann \n\nebenfalls ein Kündigungsrecht habe, um den durch die bisherigen Prämienzah-\n\nlungen geschaffenen Kapitalwert (Rückkaufswert gemäß § 176 VVG) für sich \n\nliquide zu machen. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers selbst \n\nkönne jedoch richtiger Auffassung nach nicht ausgeschlossen werden. Gesetz-\n\nlicher Grundsatz bei der Maklerprovision sei es allerdings, daß der Provisions-\n\nanspruch mit dem Abschluß des Hauptgeschäfts entstehe und es nicht darauf \n\nankomme, ob der Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, ein-\n\nverständliche Aufhebung etc. beseitigt werde. Von diesem Grundsatz habe die \n\nRechtsprechung aber eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß dem Kunden \n\nvertraglich ein freies, an keine Voraussetzungen geknüpftes Rücktrittsrecht \n\neingeräumt sei. Dasselbe gelte, wenn der Hauptvertrag wie bei einer Lebens-\n\nversicherung mit laufender Beitragszahlung in eine Mehrzahl von Leistungsab-\n\nschnitten aufgeteilt sei, dergestalt, daß der Versicherungsnehmer für jeden Ab-\n\nschnitt das freie Recht habe, das Wirksamwerden des Vertrags für diesen Ab-\n\nschnitt und die folgenden Abschnitte zu beseitigen. Gegen die Anwendung der \n\n§§ 165, 174 und 178 VVG lasse sich ferner nicht einwenden, daß eine Ver-\n\ntragsstrafe im engeren Sinne nicht vereinbart worden sei. Die vom Gesetz ge-\n\nwährleistete Kündigungsfreiheit sei schon dann unzulässig beeinträchtigt, \n\nwenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft sei, der \n\ngeeignet sei, den Kündigungsberechtigten von der Ausübung seines Rechts \n\nabzuhalten. Ein derartiger Nachteil liege auch in der Provisionszahlung zu Be-\n\nginn der Lebensversicherung, wenn eine solche Vergütung wirtschaftlich be-\n\ntrachtet eine Gegenleistung für spätere Versicherungsperioden sei. Dabei spie-\n\nle es keine Rolle, ob solche Zahlungen an den Versicherer oder den Versiche-\n\nrungsvermittler erfolgten. Der Schutzzweck des § 134 BGB erfordere, daß auch \n\nGeschäfte mit Dritten, die die Kündigungsfreiheit beeinträchtigten, nichtig sei-\n\nen. Die mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe \n\noder sonstige nachteilige Folgen könne das Kündigungsrecht nicht weniger \n\nbehindern oder ausschließen als eine entsprechende Vereinbarung mit dem \n\nVersicherer. Es erscheine auch um so weniger gerechtfertigt, den Versiche-\n\nrungsvermittler von dem Schutzzweck der §§ 165, 174 und 178 VVG auszu-\n\nnehmen, als zwischen diesem und dem Lebensversicherer häufig eine enge \n\nwirtschaftliche Verbindung bestehe und die Versicherung, soweit der von ihr \n\nbestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen dem Vermittler und \n\ndem Kunden vorsehe, die Bedingungen der Vermittlungsverträge in wesentli-\n\nchen Punkten vorgebe oder jedenfalls mitgestalte. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom \n\n20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren III ZR 251/04 (VersR 2005, 406 = \n\nZIP 2005, 581, für BGHZ bestimmt) entschieden hat, rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\nDanach gilt folgendes: \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt, \n\nda die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-\n\nchen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a \n\nund Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nAmtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-\n\ngens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-\n\nrungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-\n\nvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-\n\nrungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das als ihr \n\ngünstig nicht an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßge-\n\nbend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB. \n\n3. \n\nDie Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer \n\nLebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer \n\neine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-\n\nteratur umstritten. \n\na) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler \n\nzwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-\n\ncherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48 \n\nVVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30). \n\nEr erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem \n\nVersicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-\n\nfangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg], \n\nBerliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den \n\nMakler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese \n\nZahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte \"Schicksalstei-\n\nlungsgrundsatz\": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im \n\nGuten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken \n\nOLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48 \n\nAnm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, \n\nnach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-\n\nmer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren \n\nPrämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-\n\nlerprovision. \n\nb) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch \n\ntatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-\n\nrungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: \n\nJedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-\n\nden soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem \n\nspäteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein, \n\neine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-\n\nlung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung \n\nund Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-\n\nvertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-\n\nschiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, \n\n174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-\n\nlässig gehalten: so das Berufungsgericht in NJW-RR 2003, 1470; LG Nürn-\n\nberg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR 2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln \n\nVersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils aufgehoben durch Urteile des Landge-\n\nrichts Berlin; Anm. der Redaktion in VersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend \n\nPrölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht \n\ndie inzwischen wohl überwiegende Meinung auch unter solchen Umständen \n\ndie Wirksamkeit einer besonderen Provisionsvereinbarung mit dem Versiche-\n\nrungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. VersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR \n\n2004, 999; OLG Nürnberg VersR 2003, 1574; LG Baden-Baden, Urteil vom \n\n12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR \n\n207/04); LG Karlsruhe - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03 \n\n(Revisionsverfahren III ZR 322/04); LG Paderborn NJW-RR 2004, 329; Loritz, \n\nVersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N. \n\nDer Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die \n\ngegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht \n\nvorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das \n\nBerufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen \n\nGründen aufrechterhalten. \n\n4. \n\nNichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß \n\n§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-\n\nfreiheit erschwere, wovon das Berufungsgericht ausgeht, kommt schon von der \n\nRechtsfolge her nicht in Betracht. Über die vom Berufungsgericht erörterte Fra-\n\nge, inwieweit das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in \n\nZiff. 5 der Vertragsbedingungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar über-\n\ngeht und ob der Versicherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 VVG \n\nweiterhin zur Kündigung berechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden. \n\nNach jenen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversi-\n\ncherungen mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit \n\nfür den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 \n\nVVG) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung \n\nder Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 \n\nVVG). Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nach-\n\nteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer \n\ngemäß § 178 Abs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes \n\nnicht das Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie \n\ntasten vor allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor \n\nder Kündigung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisions-\n\nabrede gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen \n\nProvisionsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten \n\nSchutz des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch \n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer \n\nlediglich eine Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft er-\n\nmöglichen soll, geben dafür eine Rechtfertigung. \n\n5. \n\nFür ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die \n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Die Beklag-\n\nte macht dies auch nicht geltend. Von dem ihr eingeräumten zweiwöchigen Wi-\n\nderrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat die Beklagte keinen \n\nGebrauch gemacht. \n\n6. \n\nDie formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszah-\n\nlungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsver-\n\ntrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild \n\ndes \n\nVertrags nach nicht überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Sie \n\nist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-Fürth \n\nVerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und 2003, \n\n504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß \n\nArt. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-\n\nwirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-\n\nmessene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor, \n\ninsbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). \n\na) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-\n\nmäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam \n\nzustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten \n\nVertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die \n\nZahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht, \n\nwenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-\n\nständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß \n\ndabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-\n\nwirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW \n\n2001, 966, 967). \n\nDavon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es \n\nhandelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein \n\nBetreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Ab-\n\nschluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder \n\neine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-\n\nartigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des \n\nMaklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-\n\ntrags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung \n\ngemäß § 174 VVG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine \n\nsolche Kündigung einem zeitlich befristeten, aber sonst an keine Vorausset-\n\nzungen gebundenen Rücktrittsrecht, bei dem eine echte vertragliche Bindung \n\nerst in dem Zeitpunkt begründet wird, an dem das Rücktrittsrecht nicht mehr \n\nausgeübt werden kann (Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95 - \n\nNJW 1997, 1581, 1582 und vom 13. Januar 2000 - III ZR 294/98 - NJW-RR \n\n2000, 1302, 1303), nicht gleich. Das Versicherungsverhältnis läßt sich auch \n\nnicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, in eine Kette periodisch aufein-\n\nander folgender Teile aufspalten, so daß ein Makleranspruch für die späteren \n\nPerioden jeweils erst mit Nichtausübung des Kündigungsrechts nach § 165 \n\nVVG entstünde. \n\nb) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-\n\ngenden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 \n\nVVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und \n\nsetzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-\n\nzungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich \n\nwährend der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-\n\ntrags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-\n\nrungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963, \n\nS. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-\n\nnem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder \n\nnicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-\n\nrungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die \n\nVertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden \n\n- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei \n\nJahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer \n\nNettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des \n\nVersicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-\n\nsächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-\n\nlung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-\n\nbraucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-\n\ngestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen \n\nist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-\n\nden. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der \n\nVorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-\n\nanspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als \n\ntreuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer \n\nBruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während \n\nder ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit \n\nerheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-\n\nchend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-\n\nnem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-\n\nden mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null \n\ngeht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G \n\n399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski, \n\nVorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.). \n\nc) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die \n\nBruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-\n\nsicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Land-\n\ngericht Nürnberg-Fürth (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu \n\nzahlende Maklerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Be-\n\nreits der rechtliche Ausgangspunkt dieses \"Schicksalsteilungsgrundsatzes\" in \n\n§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, \n\naaO, nach § 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnomme-\n\nnen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine \n\nRisikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-\n\nnen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Aus-\n\nführung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Ver-\n\nhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im An-\n\nsatz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der Kläge-\n\nrin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in Ziffer 5 der \n\nGebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der Ansprüche des \n\nBeklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der Anpassung der \n\nPrämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlenden Raten aus \n\nder Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch die Verpflich-\n\ntung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom Fortbestand \n\ndes Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei der eingangs \n\ndargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß das spätere \n\nSchicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen Hauptvertrags den \n\nMaklerlohnanspruch unberührt läßt. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - mit den weiteren Ein-\n\nwänden der Beklagten gegen die Klageforderung nicht befaßt. Der Senat kann \n\ndies nicht nachholen. Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nFür die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der bei \n\nobjektiver Auslegung, insbesondere wörtlichem Verständnis, vollständige Aus-\n\nschluß von Beratungspflichten der Klägerin in Ziffer 2 ihrer Vertragsbedingun-\n\ngen, auch für den vom Handelsmakler vermittelten Vertrag, verstößt jedenfalls \n\nin diesem Punkt gegen § 9 AGBG und ist deswegen insoweit unwirksam. Der \n\nVersicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und \n\ndaher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines \n\nKunden und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm ver-\n\nmittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; BK/Gruber, \n\nAnhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach § 48 VVG Rn. 5 \n\nm.w.N.). Ob eine dem widersprechende formularmäßige Geschäftsbedingung \n\ndeshalb schon gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil wird, mag dahinste-\n\nhen. Zumindest benachteiligt sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben im Sinne des § 9 AGBG. Das Berufungsgericht wird darum insbe-\n\nsondere dem Vorwurf mangelhafter Aufklärung und Beratung der Beklagten \n\ndurch die Klägerin nachzugehen haben. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/iii-zr-252-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/iii-zr-252-04","retrieved":"2026-07-10 16:37:03.591445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/iii-zr-252-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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