{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"XII ZB 59/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 59/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 22. März 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der zweite \n\nAbsatz (betreffend Anwartschaftsbegründung) der Ziff. 2 des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 19. De-\n\nzember 2001 wie folgt abgeändert: \n\nAuf dem Versicherungskonto Nr. der An-\n\ntragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\n\nte werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n157,98 €, bezogen auf den 30. November 2000, begründe t, \n\nund zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsge-\n\ngners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Ver-\n\nsorgungsverbandes Baden-Württemberg. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 23. September 1972 geheiratet. Der Schei-\n\ndungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. März 1952) ist dem \n\nEhemann (Antragsgegner; geboren am 27. August 1940) am 29. Dezember \n\n2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, \n\ndaß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Split-\n\ntings nach § 1587 Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Antragstellerin \n\nbei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,64 DM, bezogen \n\nauf den 30. November 2000, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Qua-\n\nsisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsge-\n\ngners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverban-\n\ndes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versi-\n\ncherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 113,00 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVBW hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege \n\ndes Quasisplittings 123,94 € betrage. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1972 bis 30. November \n\n2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der BfA für die An-\n\ntragstellerin in Höhe von 1.220,19 DM und für den Antragsgegner in Höhe von \n\n1.613,47 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 2000, aus-\n\ngegangen. Die Mindestversorgungsrente wegen Alters, die der Antragsgegner \n\nseit dem 1. Juli 2001 von der ZVK-KVBW bezieht und deren Ehezeitanteil sich \n\nnach den Auskünften der ZVK-KVBW auf monatlich 315,96 € beläuft, hat das \n\nOberlandesgericht lediglich in Höhe eines \"latent dynamischen\" Teils von \n\n247,87 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der ZVK-\n\nKVBW, mit der sie geltend macht, die bei ihr bestehende Versorgung des An-\n\ntragsgegners sei im Leistungsstadium nicht als dynamisch zu bewerten. Die \n\nAntragstellerin und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\ngeäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet. \n\n1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte bei der ZVK-KVBW, wie diejenigen aus der Zusatzversorgung des öffent-\n\nlichen Dienstes bei der VBL (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n\n277/03 - FamRZ 2004, 1474), bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen \n\nGemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und \n\nvom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959), nach der Neufas-\n\nsung der Satzung der ZVK-KVBW als im Anwartschaftsstadium statisch und im \n\nLeistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n23. März 2005 - XII ZB 255/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend \n\ndie bereits laufende Zusatzrente des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW als \n\ndynamisch zu bewerten. \n\n2. Indessen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß nach \n\nden Überleitungsvorschriften in §§ 69, 70 der Satzung der ZKV-KVBW die Be-\n\nrücksichtigung des Wertes der \"latenten\" Versorgungsrente als werthöchstes \n\nehezeitliches Anrecht nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn die Mindest-\n\nversorgungsrente am Stichtag der Satzungsänderung (31. Dezember 2001) das \n\nwerthöhere Anrecht war, wurde diese in eine Besitzstandsrente überführt. War \n\ndie Versorgungsrente das werthöhere Anrecht, wurde entsprechend verfahren. \n\nDie so ermittelten Besitzstandsrenten werden zukünftig - unabhängig davon, ob \n\nsie auf einer Mindestversorgungsrente oder einer Versorgungsrente beruhen - \n\nnach § 37 der Satzung jährlich um 1 % erhöht. Folglich kann der Fall, daß der \n\nWert der (bisher) dynamischen Versorgungsrente denjenigen der (bisher) stati-\n\nschen Mindestversorgungsrente überholt, zukünftig nicht mehr eintreten. \n\nDamit ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Antragsgegners in \n\nHöhe von 315,96 € dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le gen, so daß sich \n\ninsoweit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 157,98 € errech net. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-59-02","retrieved":"2026-07-10 16:36:29.848836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/xii-zb-59-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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