{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"XII ZB 54/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1684 Abs. 1; FGG §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9 Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 54/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1684 Abs. 1; FGG §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9 \n\nPflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des \n\nFamiliengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind \n\neingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 \n\n- XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB \n\n30/01 - FamRZ 2004, 102). \n\nBGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - OLG München \n\n AG Passau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3 gegen den \n\nBeschluß des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 25. Februar 2003 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Kind Suleman A. wurde am 30. April 1997 als Sohn seiner nicht ver-\n\nheirateten Mutter Fatma A. geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach \n\nder Geburt am 14. Oktober 1997 tödlich verunglückt war, wurde der Verfah-\n\nrensbeteiligte zu 1 (Kreisjugendamt) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine \n\nVaterschaft war in diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit \n\ndem 27. Februar 1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen \n\nin Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3 (Pflegeeltern). Auf Antrag \n\ndes Verfahrensbeteiligten zu 2 (Vater) wurde seine Vaterschaft durch Urteil des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 11. Mai 2000 rechtskräftig festge-\n\nstellt. \n\nAm 24. April 2001 erzielten die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über \n\ndie Durchführung eines Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind für die Zeit \n\nab Mai 2001. In der Folgezeit fanden in monatlichen Abständen jeweils drei-\n\nstündige Besuchskontakte statt. Auf Antrag des Vaters hat ihm das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - mit Beschluß vom 4. November 2002 ein Umgangsrecht mit \n\nseinem Kind an jedem dritten Sonntag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr \n\nbis 16.00 Uhr in Anwesenheit einer Begleitperson zugesprochen. Gegen diesen \n\nBeschluß wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der Um-\n\ngangskontakte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig ver-\n\nworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, \n\nAbs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. \n\nZwar ist wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO \n\nauch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwer-\n\nfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nnur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erfor-\n\nderlich ist somit, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen \n\ngrundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschluß BGHZ 155, \n\n21, 22 = FamRZ 2003, 1093). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. inso-\n\nweit BGHZ 151, 221, 223 ff.). Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß \n\nPflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge \n\nfür das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen \n\n(Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. \n\nund vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102). Ob dies glei-\n\nchermaßen für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, \n\nist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang noch nicht höchst-\n\nrichterlich geklärt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Erstbeschwerde der Pflegeeltern zu Recht als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\na) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Pflegeeltern stehe kein ei-\n\ngenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG zu, weil ihre Rechtssphäre durch die \n\nangefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar berührt sei. \n\nErforderlich sei ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung \n\nanerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Nicht \n\nausreichend seien hingegen bloße rechtliche oder berechtigte Interessen, eine \n\nmoralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht. Zwar könne zwischen Pfle-\n\ngeeltern und einem Pflegekind eine Bindung entstehen, die derjenigen zwi-\n\nschen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sei (sog. faktische El-\n\nternschaft). Auch solche gewachsenen Bindungen seien nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 6 Abs. 1 und 3 GG geschützt. \n\nDiesen familiären Bindungen des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern trage \n\nallerdings die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem \n\nsie den Pflegeeltern das Recht einräume, eine Verbleibensanordnung zu erwir-\n\nken, wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden \n\nsoll. Zudem seien Pflegeeltern gemäß § 1688 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt, in \n\nVertretung des Inhabers der elterlichen Sorge Angelegenheiten des täglichen \n\nLebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas \n\nanderes erkläre. \n\nDie Entscheidung über das Umgangsrecht des Pflegekindes mit einem \n\nleiblichen Elternteil beinhalte keinen unmittelbaren Eingriff in die vorstehend \n\nbeschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar werde durch die Regelung \n\neines solchen Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betrof-\n\nfen. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Umgangs-\n\nrechtsentscheidung, nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte \n\nder Pflegeeltern. Wenn die Pflegeeltern schon nicht berechtigt seien, Be-\n\nschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Ent-\n\nscheidung des Familiengerichts einzulegen, müsse dieses erst recht für eine \n\nEntscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gelten. \n\nDie - zwischenzeitlich erfolgte - gerichtliche Ersetzung der Einwilligung \n\ndes Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern habe mit Eintritt \n\nder Rechtskraft nur zur Folge, daß der Vater die Befugnis zum persönlichen \n\nUmgang mit dem Kind nicht mehr ausüben dürfe (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nFür die Pflegeeltern sei damit noch keine elterliche Sorge und auch noch kein \n\neigenes Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind entstanden. Die recht-\n\nliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern erlange das \n\nPflegekind erst mit dem noch ausstehenden Annahmebeschluß des Vormund-\n\nschaftsgerichts. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nb) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht ein eigenes \n\nBeschwerderecht der Pflegeeltern verneint. \n\naa) Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gegen Verfügungen, die eine \n\nEntscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Ange-\n\nlegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse \n\nhat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist aller-\n\ndings schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gemäß § 64 \n\nAbs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf Familiensachen ausdrück-\n\nlich nicht anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 aaO, 220 f. und \n\nvom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449, 1450; Keidel/Kuntze/ \n\nWinkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber \n\naaO § 64 Rdn. 37 c ff.). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Ein-\n\nschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwä-\n\ngung, daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die \n\nRechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises \n\nvon Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom \n\n23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-\n\nDrucks. 7/650 S. 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 3 \n\nFGG gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insbesondere daran, daß die \n\nVorschrift auch ein Beschwerderecht der Verwandten des Kindes ausschließt, \n\nbei denen enge persönliche Kontakte zu dem Kind sonst eine Beschwerdebe-\n\nrechtigung begründen könnten, und zwar nicht nur in Sorgerechtsangelegenhei-\n\nten, sondern auch bei Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 64 \n\nAbs. 3 Satz 3, 4 FGG). \n\nbb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht den Pflege-\n\neltern kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Amtsgerichts zur Rege-\n\nlung des Umgangsrechts zu. Danach steht die Beschwerde jedem zu, \"dessen \n\nRecht\" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 \n\nNr. 9 FGG zeigt, der \"unbeschadet der Vorschrift des § 20\" für Vormund-\n\nschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert \n\ndie allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Daß er \n\nein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung \n\nhaben mag, genügt hingegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 \n\n- IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 und vom 25. August 1999 aaO). Ein \n\nsolches subjektives Recht steht den Pflegeeltern hier nicht zu. \n\ncc) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Pflegeeltern ein ei-\n\ngenes Beschwerderecht einzuräumen, das sich gegen die Einräumung eines \n\nUmgangsrechts des Kindes mit seinen leiblichen Eltern richtet. Zwar weist die \n\nRechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zwischen Pflegeeltern und Pfle-\n\ngekindern, wenn das Pflegeverhältnis - wie hier - längere Zeit andauert, Bin-\n\ndungen entstehen können, die denjenigen zwischen Kindern und ihren leibli-\n\nchen Eltern vergleichbar sind (sog. faktische Elternschaft). Auch diese gewach-\n\nsenen Bindungen sind nach Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt (BVerfGE 68, 176, \n\n187; 79, 51, 59). \n\nBei der Abwägung der Elternrechte mit eventuellen Rechten oder Inter-\n\nessen der Pflegepersonen ist zunächst vom natürlichen Recht der Eltern zur \n\nPflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen. Wenn ein Kind gegen den Wil-\n\nlen der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare Ein-\n\ngriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der in gleicher Intensität das \n\nKind selbst betrifft, das von seinen Eltern getrennt wird (BVerfGE 60, 79, 91; 68, \n\n176, 187). Andererseits ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern beste-\n\nhende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG \n\nbei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner \"sozialen\" \n\nFamilie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf. \n\nDie Herausnahme eines Kindes aus dieser gewachsenen sozialen Familie be-\n\neinträchtigt deswegen auch subjektive Rechte der Pflegeeltern von Verfas-\n\nsungsrang, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, ihnen mit § 1632 Abs. 4 \n\nBGB eine Abwehrmöglichkeit in Form einer Verbleibensanordnung einzuräu-\n\nmen. Diese Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der \n\nelterlichen Rechte, sondern läßt die Anordnung über das Verbleiben des Kindes \n\nnur durch richterliche Entscheidung nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall \n\nzu und hält damit verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (BVerfGE 68, \n\n176, 188). \n\nEin solcher Konflikt entsteht hingegen nicht, wenn das Kind auch weiter-\n\nhin in der Pflegefamilie verbleiben soll und lediglich über den Umgang zu sei-\n\nnen leiblichen Eltern zu entscheiden ist. Das Umgangsrecht des Vaters steht \n\nunter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK \n\n(BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1863; EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459). Wurde \n\n- wie hier - dem leiblichen Vater nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge \n\nnicht gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen, gewinnt das Umgangsrecht \n\ndieses Elternteils gemäß § 1684 BGB noch zusätzlich an Bedeutung. Demge-\n\ngenüber greift eine Umgangsregelung nicht in das verfassungsrechtlich ge-\n\nschützte Recht der Pflegeeltern auf Fortdauer des Pflegeverhältnisses ein und \n\nbeeinträchtigt deren Rechtsstellung nicht unmittelbar. Bei der Abwägung der \n\nwiderstreitenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, daß Art. 6 Abs. 1 und \n\nAbs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \n\ngesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können \n\n(BVerfGE 79, 51, 60). Die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem leiblichen \n\nVater greift deswegen nicht in subjektive Rechte der Pflegeeltern ein, weswe-\n\ngen der Gesetzgeber insoweit den Pflegeeltern kein eigenes Beschwerderecht \n\neinräumen mußte. Denn die Interessen des Kindes sind durch den Verfahrens-\n\nbeteiligten zu 1 als dessen Sorgerechtsinhaber hinreichend geschützt. \n\ndd) Entsprechend hat der Gesetzgeber den Pflegeeltern ausdrücklich \n\nauch kein subjektives Recht zur Verhinderung des Umgangs mit den leiblichen \n\nEltern eingeräumt. Nach § 1632 Abs. 4 BGB können die Pflegeeltern eine \n\nVerbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Famili-\n\nenpflege lebt, von der Pflegeperson weggenommen werden soll und dadurch \n\ndas Kindeswohl gefährdet würde. Damit hat der Gesetzgeber das verfassungs-\n\nrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf den Fall einer dauerhaften \n\nWegnahme des Kindes, also einer Beendigung des Pflegeverhältnisses, be-\n\ngrenzt. Die im Vergleich dazu weit geringeren Auswirkungen durch ein regel-\n\nmäßig wiederkehrendes Umgangsrecht sollen nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers demnach nicht ausreichen, um den Pflegeeltern ein Antrags- oder Be-\n\nschwerderecht einzuräumen. Insoweit weist das Oberlandesgericht zu Recht \n\ndarauf hin, daß die Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangsrechts jeden-\n\nfalls in erheblich geringerem Maße in das Pflegeverhältnis eingreifen als die \n\nÜbertragung des Sorgerechts mit den daraus folgenden Auswirkungen auf die \n\nFortdauer des Pflegeverhältnisses, für die der Senat ebenfalls ein eigenes Be-\n\nschwerderecht der Pflegeeltern abgelehnt hat (Senatsbeschluß vom 25. August \n\n1999 aaO). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem leiblichen El-\n\nternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen soll, beinhaltet deswegen \n\nkeinen unmittelbaren Eingriff in eine solchermaßen geschützte Rechtsstellung \n\nder Pflegeeltern. \n\n Auch das Recht der Pflegeeltern, nach längerer Dauer der Familienpfle-\n\nge über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu entscheiden sowie \n\nden Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, \n\nwenn dieser nicht etwas anderes erklärt (§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB), wird durch \n\neine Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar tangiert. Das Recht \n\nbetrifft die Ausübung des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen \n\nLebens und erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Vertretungsbefugnis des Pfle-\n\ngekindes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Umgangsrecht. \n\nZudem steht es gemäß § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB stets unter dem Vorbehalt, \n\ndaß der Inhaber der elterlichen Sorge nicht etwas anderes erklärt. Die elterliche \n\nSorge steht deswegen nach wie vor dem Kreisjugendamt zu und wird von den \n\nPflegeeltern lediglich in dessen Vertretung ausgeübt (Palandt/Diederichsen \n\nBGB 64. Aufl. § 1688 Rdn. 5). Auch das spricht gegen ein eigenes subjektives \n\nRecht der Pflegeeltern, welches durch eine gerichtliche Umgangsregelung be-\n\ntroffen sein könnte. \n\nee) Die Pflegeeltern sind auch nicht allein wegen etwaiger Verfahrens-\n\nverstöße nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, ohne daß die angefoch-\n\ntene Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechtsbereich eingreift. Al-\n\nlein ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht \n\noder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, denn \n\ndie Rüge eines solchen Verstoßes betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwer-\n\nde, sondern deren Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom \n\nErgebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat deswegen grundsätzlich kein \n\nRechtsschutzbedürfnis, Verfahrensverstöße nachprüfen zu lassen (Keidel/ \n\nKuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 10 m.w.N.). \n\nHier kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in Be-\n\ntracht, weil schon das Amtsgericht die Beschwerdeführer vor Erlaß des ange-\n\nfochtenen Beschlusses beteiligt und angehört hatte. \n\nff) Letztlich folgt ein Recht der Pflegeeltern, das sie gemäß § 20 Abs. 1 \n\nFGG zur Beschwerde gegen den angefochtenen Umgangsrechtsbeschluß be-\n\nrechtigen könnte, auch nicht aus der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 33 FGG. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Pflegeeltern un-\n\nmittelbar keine eigene Verpflichtung auferlegt worden. Die Entscheidung be-\n\nschränkt sich vielmehr auf eine Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater in \n\nBegleitung einer von ihm zu benennenden Person. Damit richtet sich die Ent-\n\nscheidung nicht unmittelbar gegen die Pflegeeltern und ist deswegen auch nicht \n\ngegen diese vollstreckbar. Sie bindet vielmehr den Vormund als Sorgerechtsin-\n\nhaber und wirkt sich über diesen letztlich nur mittelbar auf die Pflegeeltern aus. \n\nAuch insoweit greift der Beschluß nicht unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern \n\nein und verleiht ihnen kein Recht zur Anfechtung. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-54-03","retrieved":"2026-07-10 16:33:24.077812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/xii-zb-54-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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