{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"XII ZB 238/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Während eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird, kann eine aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsminderungsrente nur berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters auswirken wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtspre- chung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 238/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 \n\nWährend eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die ein \n\nEhegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits \n\nbezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn \n\nsonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Rente ohne Unterbrechung \n\nbis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird, kann eine aus der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsminderungsrente \n\nnur berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall feststeht, daß sie sich auf die \n\nRente wegen Alters auswirken wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtspre-\n\nchung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ \n\n1997, 1535). \n\nBGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - OLG München in Augsburg \n\n AG Landsberg am Lech \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbe-\n\nschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 22. Februar 1981 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 29. Juni 1961) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 9. Februar 1959) am 12. September 2002 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich, der im Urteil \n\nabgetrennt worden war, nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Split-\n\ntings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungs-\n\nanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der \n\nAntragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; wei-\n\ntere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,09 €, \n\nbezogen auf den 31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des \n\nQuasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem \n\nVersicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 9,39 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet. Auf \n\ndie Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin \n\nabgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasi-Splittings 154,99 € \n\nbeträgt. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Februar 1981 bis 31. August 2002; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften - jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n31. August 2002 - der Antragsgegnerin bei der Kommunalen Zusatzversor-\n\ngungskasse Westfalen-Lippe (ZKW; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von \n\n14,90 € und bei der BfA in Höhe von 320,39 € sowie de\n\ns Antragstellers bei der \n\nLVA in Höhe von 630,56 € und der VBL in Höhe von 314 ,75 € ausgegangen. \n\nII. \n\nDie beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht keine Aussicht auf Er-\n\nfolg, da das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Parteien im Einklang mit \n\nder Senatsrechtsprechung bewertet und den Versorgungsausgleich rechnerisch \n\nzutreffend durchgeführt hat. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften der Antragsgegnerin \n\nbei der ZKW unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n\n277/03 - FamRZ 2004, 1474 (VBL) als im Anwartschaftsstadium statisch und im \n\nLeistungsstadium volldynamisch bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Denn die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat - wie \n\ndie Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Bahnversi-\n\ncherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 \n\n- XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - \n\nFamRZ 2004, 1959) sowie die Zusatzversorgungskasse des kommunalen Ver-\n\nsorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschluß vom 23. März 2005 \n\n- XII ZB 255/03) das sogenannte \"Punktemodell\" nach der von einer Arbeits-\n\ngruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersat-\n\nzung eingeführt. Berechnungsfehler bei der Dynamisierung, die anhand der \n\nBarwertverordnung durchgeführt wurde, sind nicht ersichtlich. \n\nDie gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin sind unpro-\n\nblematisch. \n\n2. Der Antragsteller ist seit 1. August 2002 voll erwerbsgemindert, aller-\n\ndings zunächst befristet bis zum 30. April 2006. Wie sich die Erwerbsfähigkeit \n\ndes Antragstellers danach entwickeln wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt. \n\na) Ausweislich des Rentenbescheids der LVA vom 17. Juni 2003 erhält \n\ner rückwirkend ab 1. August 2002 eine Rente in Höhe von monatlich \n\n1.062,94 €. Die Rente ist bis zum 30. April 2006 befr istet. Ob die Rente über \n\nden genannten Zeitraum hinaus weiterzuzahlen sein wird, kann im gegenwärti-\n\ngen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Rente wegen voller Erwerbsminderung \n\nnicht berücksichtigt, sondern dem Versorgungsausgleich den Ehezeitanteil der \n\n(fiktiven) Altersversorgung des Antragstellers zugrunde gelegt. Dies ist eben-\n\nfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da eine am Ende der Ehezeit bereits bezo-\n\ngene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die \n\ndas fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, nur dann im Rahmen des Ver-\n\nsorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn im konkreten Einzelfall mit \n\nihrer Entziehung vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr zu rechnen ist (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, \n\n1536). Davon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden, da der An-\n\ntragsteller am 30. April 2006 erst 44 Jahre alt sein wird und zur Zeit nicht be-\n\nkannt ist, ob er auf Dauer erwerbsunfähig sein wird. \n\nb) Nach den Auskünften der VBL beträgt der Ehezeitanteil der Betriebs-\n\nrente des Antragstellers 120,06 €. Aus dem Versicherung sverlauf ergibt sich, \n\ndaß der Antragsteller ab 1. Mai 1991 bei der VBL versichert war, so daß die \n\ngesamte Betriebsrente, die der Antragsteller bis zum Eintritt der vollen Er-\n\nwerbsminderung am 1. August 2002 erworben hat, in die Ehezeit fällt. Die VBL \n\nhat weiter mitgeteilt, daß die Betriebsrente ab 1. August 2002 gezahlt worden \n\nwäre, wenn nicht für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Mai 2003 infolge Be-\n\nzugs von Krankengeld nach § 41 Abs. 4 der Satzung der VBL die Rente voll-\n\nständig geruht hätte. Ausweislich der Rentenmitteilung der VBL vom \n\n11. November 2003 beträgt die maßgebende Betriebsrente 314,75 €. Diesen \n\nBetrag hat das Oberlandesgericht dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nDas Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für \n\nden Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung hätten ab dem 1. August \n\n2002, und damit vor dem Ehezeitende, vorgelegen. Daß die Rente der VBL \n\nzeitlich begrenzt sei, spiele im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung \n\nkeine Rolle. Unerheblich sei auch, daß der ab 1. August 2002 begründete Ren-\n\ntenanspruch zunächst wegen Bezugs von Krankengeld geruht habe. Nach dem \n\nVersicherungsverlauf falle die gesamte Rente in die Ehezeit. Daran ändere sich \n\nauch nichts dadurch, daß nach der Satzungsänderung der VBL im Falle der \n\nErwerbsminderung gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung der VBL für die Berechnung \n\nder Rente wegen Erwerbsminderung auch (fiktiv) Versorgungspunkte für die \n\nZeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres eingerechnet würden. Im übrigen \n\nsei der Bruttobetrag der Rente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; \n\nAbzüge wegen Krankenversicherung und ähnliches seien nicht vorzunehmen. \n\nSchließlich sei die laufende Rente der VBL nach dem Senatsbeschluß vom \n\n7. Juli 2004 aaO als volldynamisch zu bewerten. Auch dies ist rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nDer Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Versorgungsrente \n\nder VBL wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeit-\n\npunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sonst kein \n\nhöheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig da-\n\nvon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne \n\nUnterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Senatsbeschluß \n\nvom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536 m.w.N.). \n\nDenn die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen \n\nRentenversicherung ist im Gesetz anders geregelt als die Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente der VBL, die zur betrieblichen Altersversorgung gezählt wird. Für die ge-\n\nsetzliche Rentenversicherung bestimmt § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, daß die auf \n\ndie Ehezeit entfallende Rente oder Rentenanwartschaft grundsätzlich auf der \n\nGrundlage einer Vollrente wegen Alters zu berechnen ist. Daraus ergibt sich, \n\ndaß eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Alters-\n\ngrenze gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nur berücksichtigt werden kann, \n\nwenn im konkreten Einzelfall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters \n\nauswirken wird. Bei der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf \n\nLeistungen grundsätzlich auszugleichen. Lediglich Anwartschaften oder Aus-\n\nsichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nicht: Leistungen der \n\nbetrieblichen Altersversorgung), die zur Zeit der Entscheidung noch nicht unver-\n\nfallbar sind, verweist § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits be-\n\nzogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist aber eine Leistung (ein Vollrecht), \n\nnicht lediglich eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Leistung. Nach der \n\ninsofern eindeutigen gesetzlichen Regelung stellt sich deshalb bei einer wegen \n\nEintritts des Versicherungsfalls bereits bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente \n\naus der betrieblichen Altersversorgung die Frage der Unverfallbarkeit nicht (Se-\n\nnatsbeschluß vom 24. September 1997 aaO 1536). An dieser Unterscheidung \n\nzwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Betriebsrente ist festzuhalten, \n\nda sich die Voraussetzungen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht \n\ngeändert haben. Geändert hat sich lediglich die Satzung der VBL und damit die \n\nBerechnungsmethode der Betriebsrente. Zwar sieht § 37 Abs. 2 der Satzung \n\nder VBL vor, daß dem Rentenberechtigten für die Zeit ab Eintritt der Erwerbs-\n\nminderung bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres gewisse Versorgungspunk-\n\nte noch gewährt werden. Indessen handelt es sich dabei nicht um echte Zeitfak-\n\ntoren, da der Rentenberechtigte tatsächlich keine Beiträge zur VBL erbringt, \n\nsondern lediglich um Bewertungsfaktoren zur Berechnung der Höhe der Rente. \n\nFällt wie hier der gesamte Versicherungsverlauf bis zum Eintritt der Erwerbs-\n\nminderung in die Ehezeit, so sind auch diese Versorgungspunkte für die Ehe-\n\nzeit gewährt und damit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Ob die-\n\nse (fiktiven) Versorgungspunkte gegebenenfalls für den Fall, daß die Versiche-\n\nrungszeit bei der VBL bis zum Eintritt der Erwerbsminderung teilweise vor und \n\nteilweise während der Ehezeit lag, zeitratierlich aufzuteilen wären, braucht hier \n\nnicht entschieden zu werden. \n\nDaß der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung dem \n\nVersorgungsausgleich zugrunde gelegt wurde, ohne individuelle Abzüge für \n\nKrankenversicherung und ähnliches zu berücksichtigen, entspricht ebenfalls der \n\nRechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 \n\n- XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 m.w.N.). Schließlich hat das Oberlan-\n\ndesgericht die bereits laufende Rente des Antragstellers bei der VBL zu Recht \n\nals volldynamisch bewertet (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-238-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zb-238-04","retrieved":"2026-07-10 16:38:30.762953+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/xii-zb-238-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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