{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"VIII ZB 77/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist rich- tig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 77/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nWenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift \n\nvorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist rich-\n\ntig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB \n\n164/03). \n\nBGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - LG Wiesbaden \n\nAG Wiesbaden \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-\n\nwie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 3.338,17 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil \n\ndes Amtsgerichts fristgerecht am 1. März 2004, einem Montag, Berufung einge-\n\nlegt. Mit einem am 1. April 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz \n\nvom selben Tag hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-\n\nnat zu verlängern. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat mit Verfügung \n\nvom 15. April 2004, dem Beklagten zugegangen am 28. April 2004, die bean-\n\ntragte Fristverlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verspä-\n\ntet gestellt, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits am 29. März 2004 abge-\n\nlaufen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung \n\ndes Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer \n\neidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten F. glaubhaft ge-\n\nmacht, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der sonst zuverlässi-\n\ngen, in der Berechnung und Überwachung von Fristabläufen gründlich ausge-\n\nbildeten und regelmäßig überprüften Angestellten F. aufgrund eines Ver-\n\nsehens erst für den 1. April 2004 notiert worden. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 2004, dem Beklagten \n\nzugestellt am 17. Juni 2004, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die \n\nam 16. Juli 2004 eingegangene und innerhalb gewährter Fristverlängerung am \n\n15. September 2004 begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die \n\nRechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Be-\n\ndeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nerfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts-\n\nfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das \n\nBerufungsgericht hat weder die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, über-\n\nspannt noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht zu Recht bean-\n\nstandet hat, der Beklagte habe es versäumt zu erklären, wie er \"die Organisati-\n\non der Richtigkeit der Fristenberechnung\" in seiner Kanzlei sichergestellt habe. \n\n2. Dem Beklagten ist nämlich als eigenes Verschulden an der Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, daß er es versäumt \n\nhat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu \n\nüberprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden \n\nist (BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435). \n\nDafür macht es keinen Unterschied, ob zu diesem Zeitpunkt, wovon das Land-\n\ngericht ausgeht, in der Handakte nur die Frist zur Einlegung der Berufung, nicht \n\naber auch die Frist zu deren Begründung notiert war, oder ob der Eintrag mit \n\ndem falsch berechneten Fristende 1. April 2004 bereits vorhanden war. Denn \n\ndie Prüfungspflicht des Beklagten bezog sich nicht nur auf das Vorhandensein, \n\nsondern auch auf die Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Ein Fristeintrag \n\nmit dem richtig berechneten Fristende 29. März 2004 fand sich jedoch auch \n\nnach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen des Beklagten \n\nzur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs in der Handakte nicht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zb-77-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zb-77-04","retrieved":"2026-07-10 16:33:48.217314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/viii-zb-77-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2005-04-13","dockets":["VIII ZB 77/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – VIII ZB 77/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zb-77-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1 Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist rich- tig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der\n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 3.338,17 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 1085","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:33:48.217314+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}