{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"VIII ZB 115/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Zu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 115/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 \n\nZu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, \n\nwenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert \n\nund Dr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des \n\n4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 30. September 2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n121.694 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2003 \n\nzur Zahlung von 121.694 € verurteilt worden. Das Verkünd ungsprotokoll nebst \n\nder als Anlage beigefügten abgekürzten Ausfertigung ist der Beklagten am \n\n10. Juli 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. August 2003, bei Gericht \n\neingegangen am 7. August 2003, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil \n\neingelegt und erklärt, das Urteil sei am 10. Juli 2003 zugestellt worden. Darauf-\n\nhin hat ihr das Berufungsgericht mit Schreiben vom 25. September 2003 den \n\nHinweis erteilt, daß die Berufung gegen das am 10. Juli 2003 zugestellte Urteil \n\nnicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 hat \n\ndie Beklagte erwidert, bisher sei kein schriftliches Urteil zugestellt worden, so \n\ndaß eine Berufungsbegründung noch nicht habe erfolgen und auch die Frist \n\nnicht habe in Gang gesetzt werden können. Am 30. Dezember 2003 ist der Be-\n\nklagten das vollständige Urteil zugestellt worden. Am 5. Januar 2004 hat die \n\nBeklagte (erneut) Berufung eingelegt und mit am 25. Februar 2004 eingegan-\n\ngenen Schriftsatz eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nAm 31. März 2004 ist die Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 1. April \n\n2004 verlängerten Frist bei Gericht eingegangen. Durch Beschluß vom \n\n30. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als \n\nunzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Be-\n\nklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu be-\n\nanstanden (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 575 ZPO). Sie ist jedoch \n\nnicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt \n\nsind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. Ein \n\nZulassungsgrund ist weder hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nüber die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Ablehnung \n\ndes Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten gegeben. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Wahrung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist durch die Schriftsätze der Beklagten verneint hat, vermag die \n\nRechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufzuzeigen (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer \n\nBerufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai \n\n1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR \n\n51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005 \n\n- II ZB 31/03, zur Veröff. vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungs-\n\nbegründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-\n\nMonatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom \n\n15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361). \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nInsbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung \n\ndes XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab. Der XII. Zivilsenat hat den \n\nSchriftsatz des Rechtsmittelführers, in dem dieser Berufung eingelegt und er-\n\nklärt hat, das verkündete Urteil sei ihm bislang ebenso wie ein Verkündigungs-\n\nprotokoll \"weder zugestellt noch sonst wie bekannt gegeben\" worden, die Einle-\n\ngung der Berufung sei erforderlich, um die Fünf-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F. \n\nzu wahren, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen; der Senat hat \n\nausgeführt, diese Erklärung des Berufungsklägers lasse hinreichend deutlich \n\nerkennen, daß das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem \n\nUmfang angefochten werde, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechts-\n\nkraft erwachsen zu lassen. \n\nEin vergleichbarer Sachverhalt wie derjenige, der dem Beschluß des XII. \n\nZivilsenats zugrunde liegt, ist hier nicht gegeben. Der Schriftsatz vom 6. August \n\n2003, in dem die Beklagte erstmals Berufung eingelegt hat, enthält nicht den \n\nHinweis auf die noch nicht erfolgte Zustellung. In dem Schriftsatz nennt die Be-\n\nklagte sogar das Datum der Zustellung des Urteils, das sie mit dem Verkün-\n\ndungsprotokoll erhalten hatte, und ist offensichtlich davon ausgegangen, daß \n\neine wirksame Zustellung vorlag. Als die Beklagte am 5. Januar 2004 erneut \n\nBerufung eingelegt hat, war ihr Prozeßbevollmächtigter bereits im Besitz des \n\nUrteils, das ihm am 30. Dezember 2003 (vollständig) zugestellt worden war. Er \n\nhätte deshalb innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gemäß § 520 \n\nAbs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO am 8. Dezember 2003 zu laufen begonnen hatte \n\nund am 8. Februar 2004 endete, die Berufung sachlich begründen oder zumin-\n\ndest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen können. Auch \n\ninsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom XII. Zivil-\n\nsenat entschiedenen Fall. Dort war der Partei das Urteil erst nach Ablauf der \n\nBegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO) zugestellt worden, und sie war deshalb außerstande, ihr Rechtsmittel in-\n\nnerhalb dieser Frist mit einer Darlegung zu begründen, die über einen Hinweis \n\nauf den Nichterhalt des Urteils und des Verkündungsprotokolls innerhalb der \n\nFünf-Monatsfrist hinausging. In der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 wird \n\nzudem nicht einmal angesprochen, daß das Urteil verspätet zugestellt worden \n\nwar. Damit scheidet eine Auslegung als gleichzeitige Berufungsbegründung, mit \n\nder der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) \n\ngeltend gemacht wird, von vornherein aus. \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch aus einem Zu-\n\nsammenhang der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 mit dem vorherigen \n\nSchriftsatz der Beklagten vom 1. Oktober 2003 eine ordnungsgemäße Beru-\n\nfungsbegründung nicht hergeleitet werden. Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 \n\nenthält lediglich die Mitteilung, das schriftliche Urteil sei bisher nicht zugestellt \n\nworden, so daß eine Berufungsbegründung \"leider noch nicht erfolgen und auch \n\ndie Frist nicht in Gang gesetzt werden\" könne. Davon abgesehen hat sich die \n\nBeklagte in der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 nicht auf den Schriftsatz \n\nvom 1. Oktober 2003 bezogen. Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003 \n\nund vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht \n\nals Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzwei-\n\nse zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil \n\nangefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO). \n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der \n\nBeklagten zurückgewiesen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund im Sinne \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, \n\ndaß für die Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung auf den Tag der \n\nZustellung des vollständigen Urteils, den 30. Dezember 2003, statt nach § 520 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO auf den Ablauf der Fünf-Monatsfrist abgestellt worden sei, \n\nkönne nicht damit entschuldigt werden (vgl. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), daß das \n\nanwaltliche Versehen durch die Nichteinhaltung der Fünf-Monatsfrist seitens \n\ndes erstinstanzlichen Gerichts veranlaßt worden sei. Bei einer solchen Prozeß-\n\nlage ergeben sich nach früherem wie nach jetzigem Verfahrensrecht (§ 517 \n\nZPO, § 516 ZPO a.F.) bereits Besonderheiten für die Berechnung der Beru-\n\nfungsfrist, die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein muß-\n\nten. Auch eine Beachtung der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen \n\nVorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 519 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO a.F. nicht von dem Datum der Berufungseinlegung abhängig war und spä-\n\ntestens mit dem Ende der Fünf-Monatsfrist seit Verkündung des Urteils zu lau-\n\nfen begann, konnte von ihm erwartet werden. \n\nDie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte zur Wah-\n\nrung eines Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren ihren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten auf seinen \"erkennbaren Fristberechnungsirrtum\" hinweisen \n\nmüssen, ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde deu-\n\ntete die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2004, das \n\nUrteil sei am 30. Dezember 2003 zugestellt worden und die Berufungsbegrün-\n\ndung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten - anders als in dem \n\ndem Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 (VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291) \n\nzugrundeliegenden Sachverhalt - nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung \n\nhin. Für das Berufungsgericht war nicht erkennbar, daß die Beklagte etwa da-\n\nvon ausgegangen wäre, die Frist zur Begründung der Berufung werde durch \n\ndiese Zustellung in Lauf gesetzt. Vielmehr war die Äußerung der Beklagten als \n\nMitteilung zu verstehen, daß das Urteil, über dessen Zustellung es zuvor einen \n\nSchriftwechsel des Gerichts mit der Beklagten gegeben hatte, nunmehr (end-\n\nlich) zugestellt war. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beru-\n\nfungsgericht habe seine Hinweispflicht und seine richterliche Fürsorgepflicht \n\nverletzt, greift daher nicht durch. Der Umstand schließlich, daß die frühere Vor-\n\nsitzende des Berufungsgerichts dem nach Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist gestellten Antrag der Beklagten stattgegeben und die Frist - ohne Rechts-\n\nwirkung (BGHZ 116, 377) - verlängert hatte, hat sich auf das Fristversäumnis \n\nnicht ausgewirkt. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zb-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/viii-zb-115-04","retrieved":"2026-07-10 16:36:34.781399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/viii-zb-115-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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