{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"IV ZR 62/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 62/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 13. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-\n\nschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Februar \n\n2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 961.189,39 € \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-\n\nsache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsfreiheit nach § 61 \n\nVVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehme-\n\nrin. \n\na) In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem hinreichend \n\ngeklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu bewei-\n\nsen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich \n\nherbeigeführt hat (Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98 - NJW-RR \n\n1999, 1184 unter II 2; vom 8. November 1995 - IV ZR 221/94 - r+s 1996, \n\n410 f. und vom 25. April 1990 - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.). \n\nDie Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Lite-\n\nratur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies er-\n\nscheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung \n\nentbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den \n\nAnforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage \n\n(vgl. Urteile vom 14. April 1999 aaO; vom 9. April 1997 - IV ZR 73/96 - \n\nr+s 1997, 294 unter II und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - r+s \n\n1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.). \n\nUnter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der be-\n\nweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der \n\nGegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und \n\nvom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils \n\nm.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen \n\noder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterli-\n\nchen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannah-\n\nmebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Be-\n\nweisvereitelung 3). \n\nb) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsurteil auf ei-\n\nnem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das \n\nBerufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen \n\nläßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-\n\nschädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und BGH, Beschluß vom \n\n7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b \n\nm.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht \n\nin entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkür-\n\nverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat. \n\naa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, \n\n216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt wer-\n\nden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht \n\nnicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur \n\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das \n\nBundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber \n\nnicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgrün-\n\nden ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar \n\n1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni \n\n1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhe-\n\nbung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vor-\n\nbringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.; \n\nBVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst \n\nbei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch \n\nnicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte \n\nRechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherr-\n\nschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der \n\nSchluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG \n\nNJW 1994, 2279). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht das ge-\n\nsamte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brand-\n\nstiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es \n\nhat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und \n\nergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte \n\nVernehmung des Zeugen C. G. konnte das Berufungs-\n\ngericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Be-\n\nweis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Eben-\n\nso hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten \n\nzur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Eheman-\n\nnes, dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden \n\nund der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht \n\nvon einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin \n\noder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwä-\n\ngungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen \n\nräumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseiti-\n\ngung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das \n\nBerufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfah-\n\nrensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Be-\n\nweiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag \n\ndes Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag er-\n\nteilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie \n\ndie Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt. \n\n2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes der Versi-\n\ncherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzu-\n\ngehen, weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulas-\n\nsungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt. \n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Ver-\n\nsicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats \n\nhinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, \n\n367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht \n\nseiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht \n\nangenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende \n\nFormulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon \n\nabweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt. \n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Reprä-\n\nsentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur \n\nKenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und \n\ndeshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein \n\nzulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen \n\nVerfahrensgrundrechte. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/iv-zr-62-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/iv-zr-62-04","retrieved":"2026-07-10 16:34:29.909585+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-13/iv-zr-62-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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