{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"4 StR 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Inga P. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2004, so-\n\nweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit \n\nwelcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Ehemann der Angeklagten, der \n\nMitangeklagte Zidrunas Pe. , in drei Fällen in Belgien jeweils 500 g He-\n\nroin, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war. \n\nDas Heroin wurde nach Deutschland eingeführt und in den Fällen II. 3 und 4 \n\nzunächst in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und ihres Eheman-\n\nnes gelagert. Dort holten die Mitangeklagten Svajunas Pe. und Arunas \n\nT. die Betäubungsmittel jeweils ab und veräußerten sie gewinnbringend an \n\neinen festen Abnehmerkreis. Die Angeklagte wollte \"den ihr zustehenden Anteil \n\nam Gewinn\" aus den Drogengeschäften für die Behandlung ihrer Kinderlosig-\n\nkeit einsetzen. Zu den jeweiligen Tatbeiträgen der Angeklagten hat das Land-\n\ngericht folgendes festgestellt: \n\n- Am 1. Juli 2003 führte der Ehemann der Angeklagten das Heroin in ei-\n\nnem Pkw nach Deutschland ein. Während der Einfuhrfahrt hielt die Angeklagte \n\ntelefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, wobei dieser sie über \"den Stand \n\nder Dinge\" informierte. Außerdem \"vertröstete\" die Angeklagte Abnehmer der \n\nBetäubungsmittel (Fall II. 3). \n\n- Am 26. Juli 2003 fuhr die Angeklagte selbst mit einem für den Betäu-\n\nbungsmittelschmuggel präparierten Pkw nach Belgien und überbrachte ihrem \n\nEhemann Bargeld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Sie übernahm sodann \n\nvon ihrem Ehemann das erworbene Heroin und führte es am darauffolgenden \n\nMorgen in dem präparierten Fahrzeug nach Deutschland ein (Fall II. 4). \n\n- Am 1. August 2003 fuhr der Ehemann der Angeklagten erneut nach \n\nA. , um Heroin zu erwerben. Während dieser Fahrt, bei welcher er das zwi-\n\nschenzeitlich auf die Angeklagte zugelassene präparierte Fahrzeug benutzte, \n\nhielt er telefonisch Kontakt zur Angeklagten, die ihrerseits Informationen an \n\nden Mitangeklagten Svajunas Pe. weitergab. Anläßlich der tags darauf \n\nerfolgten Einfuhrfahrt wurde der Ehemann der Angeklagten nach dem Grenz-\n\nübertritt festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II. 5). \n\n2. Diese Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung der Angeklagten we-\n\ngen täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge nicht; in den Fällen II. 3 und 5 hält auch die tat-\n\neinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge einer rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nOb die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit oder einer \n\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe \n\nzu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Be-\n\nteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können \n\nsein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-\n\ngung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so \n\ndaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be-\n\nteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit \n\nschon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N. und Einfuhr 21). Mittäter-\n\nschaft kommt hingegen vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle \n\neines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39). \n\na) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß die Ange-\n\nklagte in allen Fällen lediglich Gehilfin des Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln war. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen, inwie-\n\nweit die Tatbeiträge der Angeklagten bestimmenden Einfluß auf die Drogenge-\n\nschäfte der Mitangeklagten hatten. An den Umsatzgeschäften selbst war die \n\nAngeklagte nicht beteiligt. In den Fällen II. 3 und 5 bestand ihr Tatbeitrag darin, \n\nwährend der Einfuhrfahrten telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann und - im \n\nFall II. 3 - überdies zu Abnehmern der Drogen zu halten. Den Inhalt dieser Ge-\n\nspräche hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, so daß an Hand der Urteilsgründe \n\nnicht nachvollzogen werden kann, ob der jeweilige Informationsaustausch mit \n\nder Angeklagten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln darstellte. In den Fällen II. 3 und 4 könnte zwar das festgestellte \n\nAufbewahren des Rauschgifts, das gewinnbringend veräußert werden sollte, \n\nein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens bereits \n\nfür sich genommen rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 42). Aber auch insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, ob die Angeklag-\n\nte eigene Verfügungsmacht an den nur vorübergehend in der ehelichen Woh-\n\nnung verwahrten Betäubungsmitteln hatte oder ob sie etwa nur deren Aufbe-\n\nwahrung durch ihren Ehemann duldete (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 35). Ebensowenig vermögen die im Fall II. 4 festgestellten Ku-\n\nriertätigkeiten der Angeklagten bislang ein täterschaftliches Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln zu belegen. Auch insoweit ist dem Urteil hinsichtlich des \n\nVorwurfs des Handeltreibens ein selbständiges, eigenverantwortliches, vom \n\nWillen zur Tatherrschaft getragenes Handeln der Angeklagten nicht zu ent-\n\nnehmen. Nach den Feststellungen des Urteils war die Angeklagte bei Durch-\n\nführung der Kurierfahrten vielmehr \"nicht die treibende Kraft, sondern handelte \n\nmehr oder weniger auf Weisung ihres Ehemannes\" (UA 18). \n\nb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist in den Fällen \n\nII. 3 und 5 auch die (tateinheitliche) Annahme von mittäterschaftlicher uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht gerecht-\n\nfertigt. Der Tatbeitrag der Angeklagten erschöpfte sich in diesen Fällen in Be-\n\nzug auf die Einfuhr der Betäubungsmittel darin, den telefonischen Kontakt zum \n\nAngeklagten zu halten. Inwieweit dieser Tatbeitrag Ausdruck einer Tatherr-\n\nschaft oder eines Willens zur Tatherrschaft der Angeklagten war, kann in Er-\n\nmangelung der Mitteilung des Inhalts der Gespräche dem Urteil nicht entnom-\n\nmen werden. \n\nAnders verhält es sich allerdings bei der Einfuhrfahrt im Fall II. 4. Hier \n\nhat die Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln eigenhändig vollständig erfüllt, so daß in diesem Fall gegen \n\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge nichts zu erinnern ist (vgl. BGHSt 38, \n\n315). \n\n3. Wegen der tateinheitlichen Verurteilung kann auch im Fall II. 4 die für \n\nsich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aufrechterhalten werden (vgl. \n\nMeyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 353 Rdn. 7). Die Sache muß deshalb insge-\n\nsamt neu verhandelt und entschieden werden, da nicht auszuschließen ist, daß \n\nweitere Feststellungen getroffen werden können, die insgesamt ein mittäter-\n\nschaftliches Handeln der Angeklagten belegen können. Der neue Tatrichter ist \n\ndabei nicht an die zum Nachteil der Mitangeklagten getroffenen Feststellungen \n\ngebunden, sondern wird auch insoweit eigene Feststellungen zu treffen haben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/4-str-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/4-str-13-05","retrieved":"2026-07-10 16:38:33.119109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-12/4-str-13-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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