{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 294/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 600 Abs. 2 Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Scha- densersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 294/01 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 600 Abs. 2 \n\nWenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten \n\nder von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese \n\nEntscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch \n\ndem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Scha-\n\ndensersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet. \n\nBGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 7. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 wird nicht an-\n\ngenommen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf \n\nund verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). \n\n1. Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob \n\neine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es da-\n\nmals auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (aaO S. 211): \n\n\"Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue \n\nvorläufig vollstreckbare Verurteilung des Vollstreckungsschuld-\n\nners, deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr \n\nergibt erst die … rechtskräftige Entscheidung über die Forderung \n\ndes Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein \n\nSchadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus \n\n§ 717 Abs. 2 ZPO bestehenbleibt oder wegfällt …\" \n\nDem steht jedoch (aaO S. 204) folgende Aussage gegenüber: \n\n\"… daß, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger … \n\nrechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, daß der Vollstreckungs-\n\nschuldner … keinen Schadensersatzanspruch hatte\" (Unterstrei-\n\nchung nicht im Original). \n\n2. Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302 \n\nAbs. 4 Satz 3 ZPO läßt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch \n\nsei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden \n\nsei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, daß der Beklag-\n\nten der von ihr im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann \n\nstand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch \n\nder Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstan-\n\nden. Das rechtskräftige Berufungsurteil vom 10. Dezember 1998 hat nur (\"de-\n\nklaratorisch\") ausgesprochen, was Rechtens ist, und keine rechtsgestaltende \n\n(den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung \n\nwährend des Schadensersatzprozesses, stellt sie deshalb kein erledigendes \n\nEreignis dar. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-294-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-294-01","retrieved":"2026-07-10 16:37:07.091494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zr-294-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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