{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 258/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 845 Abs. 1 Satz 1 Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige des Gläubigers. AnfG § 9 Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 258/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 845 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige \n\ndes Gläubigers. \n\nAnfG § 9 \n\nDie Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner \n\nerhoben werden. \n\nBGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \nDr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder V. mbH (fortan: Drittschuldne-\n\nrin). Er begehrt von der beklagten Gläubigerin der Sache nach die Einwilligung, \n\ndaß ein von der Drittschuldnerin beim Amtsgericht u.a. zu Gunsten der Beklag-\n\nten hinterlegter Geldbetrag an ihn auszuzahlen sei. \n\nAm 23. Februar 1999 brachte die Beklagte wegen einer titulierten Haupt-\n\nforderung von 88.199,24 DM zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die G. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Vorpfändung aus, mit \n\nwelcher diese die \"Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche\" ankün-\n\ndigte, die der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zuständen. Am 8. März \n\n1999 erfolgte die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nvom 4. März 1999 an die Drittschuldnerin. Darin wird die gepfändete Forderung \n\nwie folgt bezeichnet: \"Zahlung des Forderungsbetrages aus dem Rechtsstreit \n\n… gem. Urteil des Landgerichts Hanau vom … aufgrund einer Leistungsklage\". \n\nIn der Folgezeit wurden der Drittschuldnerin Abtretungserklärungen der \n\nSchuldnerin vom 5. Februar 1999 über 37.934,86 DM an die Rechtsanwälte \n\nR. & Kollegen und vom 19./20. Februar 1999 über 160.000 DM \n\nan U. K. vorgelegt. Außerdem berühmte sich die Schuldnerin selbst des \n\ngepfändeten Anspruchs. Die Drittschuldnerin hinterlegte daraufhin den titulier-\n\nten Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht, un-\n\nter anderem auch zu Gunsten der Beklagten. Ein Teilbetrag der Hinterlegungs-\n\nsumme wurde später mit Einverständnis der Hinterlegungsberechtigten an die \n\nDrittschuldnerin zurückgezahlt. Hinsichtlich des verbliebenen Restes von \n\n90.777,78 DM (= 46.413,93 €) verweigerte die Beklagte die Freigabe. \n\nDie von der Drittschuldnerin auf Bereicherung gestützte Klage hatte in \n\nerster Instanz Erfolg. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermö-\n\ngen der Drittschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger \n\nhat das Verfahren fortgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der noch hinterlegte Betrag stehe der \n\nBeklagten zu, weil sich der Rang der Pfändung vom 4. März 1999 nach der \n\nVorpfändung vom 23. Februar 1999 bestimme. Der Kläger habe nicht bewie-\n\nsen, daß die Schuldnerin eine Teilforderung von 160.000 DM vor Zustellung \n\ndes vorläufigen Zahlungsverbots an K. abgetreten habe. Abzustellen sei \n\nauf den Tag, an dem die schriftliche Abtretungserklärung mit der Unterschrift \n\ndes K. wieder bei der Schuldnerin eingegangen sei. K. habe bei seiner \n\nzeugenschaftlichen Vernehmung ausschließen können, daß er die von ihm un-\n\nterschriebene Erklärung vor dem 3. März 1999 - dieses Datum trage das Be-\n\ngleitschreiben - an die Schuldnerin zurückgesandt habe. Deshalb sei die For-\n\nderung bereits verstrickt gewesen, als die Annahme der Sicherungsabtretung \n\nbei der Schuldnerin eingegangen sei. Da die Teilabtretung an K. den \n\nstreitgegenständlichen Betrag übersteige, komme es nicht darauf an, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Abtretung des restlichen Teils der Forderung an die \n\nRechtsanwälte R. & Kollegen erfolgt sei. \n\nII. \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Aufgrund des Verzichtes auf das Recht der Rücknahme durch die \n\nDrittschuldnerin (§ 376 Abs. 2 Nr. 1, § 378 BGB) ist der Kläger nicht gehindert, \n\nRechte an dem hinterlegten Betrag geltend zu machen. Durch die unwiderrufli-\n\nche Hinterlegung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit, wie \n\nwenn er zur Zeit der Hinterlegung geleistet hätte. Bestand die zu tilgende For-\n\nderung nicht oder ist sie anderweitig erfüllt worden, richtet sich die Rückab-\n\nwicklung nach Bereicherungsrecht. Hat der Gläubiger den hinterlegten Betrag \n\nnoch nicht erhalten, muß er seine durch die Hinterlegung gegenüber der Hin-\n\nterlegungsstelle erlangte \"Sperrposition\" auf den Schuldner zurückübertragen \n\n(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 378 Rn. 9). Entsprechendes gilt, \n\nwenn dem Gläubiger - wie hier der Beklagten - kein Einziehungsrecht an der \n\ngepfändeten Forderung zusteht, weil die Pfändung ins Leere gegangen ist. \n\nAuch in diesem Fall hat er die Rechtsstellung als Hinterlegungsberechtigter \n\nohne Rechtsgrund auf Kosten des Drittschuldners erlangt und ist daher zur \n\nFreigabe verpflichtet. \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß der am 8. März 1999 an die Drittschuldnerin zugestellte \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. März 1999 ins Leere gegangen \n\nist, weil die gepfändete Forderung der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon \n\nabgetreten war. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darauf an, \n\nob der Schuldnerin die von der Beklagten gepfändete Forderung noch am \n\n8. März 1999 zustand. \n\naa) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die am 23. Februar 1999 \n\nausgebrachte Vorpfändung (§ 845 Abs. 1 ZPO) nicht zu einem Pfandrecht der \n\nBeklagten (§ 845 Abs. 2, § 930 Abs. 1 Satz 2, § 804 ZPO) geführt hat, weil das \n\nvorläufige Zahlungsverbot die zu pfändende Forderung nicht hinreichend ge-\n\nnug bezeichnet. Hierfür gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Pfändung \n\nselbst (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224). Die \n\ngepfändete Forderung muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben \n\nwerden, damit sie von anderen unterschieden werden kann (BGHZ 13, 42, 43 f; \n\n93, 82, 83 f; BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 aaO S. 1224). Hierbei ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin ge-\n\npfändet sein sollten oder ob die Schuldnerin möglicherweise gegen die Dritt-\n\nschuldnerin überhaupt nur über eine Forderung verfügte. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat sowohl Umschreibungen, nach denen Forderungen aus allen Rechts-\n\ngründen gepfändet werden sollen, als nichtssagend und unbestimmt verworfen \n\n(BGHZ 13, 42, 43) als es auch im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs als \n\nunerheblich angesehen, daß Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner überein-\n\nstimmend wissen, der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung ge-\n\ngen den Drittschuldner (vgl. BGHZ 13, 42, 44; BGH, Urt. v. 28. Februar 1975 \n\n- V ZR 146/73, NJW 1975, 980, 981; v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW \n\n1988, 2543, 2544; v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, NJW-RR 1991, 1197, \n\n1198; v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269). An dieser \n\nRechtsprechung ist festzuhalten. \n\nIn zwei höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar \n\n1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886; BFH NJW 1990, 2645, 2646) ist es al-\n\nlerdings als ausreichend angesehen worden, daß das Rechtsverhältnis wenig-\n\nstens ansatzweise umrissen war (\"Forderungen aus Lieferungen und Leistun-\n\ngen [Bohrarbeiten]\"; \"[Steuer-Nr. …] Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 \n\nund 1981\"). Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor. Aus diesen Ent-\n\nscheidungen kann deshalb für den hier vorliegenden Fall, in dem auf eine Indi-\n\nvidualisierung der gepfändeten Forderung gänzlich verzichtet worden ist, nichts \n\nhergeleitet werden. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den \n\nSchluß rechtfertigen, die Abtretung der Schuldnerin an K. sei nach § 134 \n\nBGB oder nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der von der Revisi-\n\nonserwiderung geäußerten Auffassung ergibt sich die Nichtigkeit der Abtretung \n\ndes Teilanspruchs in Höhe von 160.000 DM auch nicht aus der Aussage des \n\nZeugen K. vor dem Oberlandesgericht. \n\n(1) Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im wesentlichen nur \n\ndarin bestehen, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften \n\ndes Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung grundsätzlich abschlie-\n\nßend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die all-\n\ngemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB kommen daneben nicht \n\nzur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubi-\n\ngerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGHZ 56, 339, 355; \n\nBGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, ZIP 1993, 602, 603). \n\n(2) Solche Umstände können der Aussage des Zeugen K. nicht ent-\n\nnommen werden. Er hat im Kern bekundet, zur Vorbereitung einer Unterneh-\n\nmensveräußerung einen Geschäftskontakt hergestellt zu haben, wofür ihm ein \n\nTeil der Vermittlungsprovision zugeflossen sei. Die Zahlung sei nicht über die \n\nzur Provision berechtigte Person abgewickelt, sondern ihm direkt von der pro-\n\nvisionsverpflichteten Schuldnerin zugewendet worden. Der von dem Zeugen \n\ngeschilderte Vorgang enthält keine Tatsachen, welche die \n\nrechtliche \n\nWürdigung \n\ntragen, die Abtretungsvereinbarung enthalte über die \n\ntragen, die Abtretungsvereinbarung enthalte über die Gläubigerbenachteiligung \n\nhinaus ein besonders verwerfliches Element. \n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob die Schuld-\n\nnerin vor dem 8. März 1999 über die gepfändete Forderung ganz oder teilweise \n\nverfügt hat, weil dies aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. \n\naa) Die Revisionserwiderung meint, aufgrund der Aussage des Zeugen \n\nK. könne nicht festgestellt werden, daß der Schuldnerin die Annahmeerklä-\n\nrung vor dem 8. März 1999 zugegangen sei. Deswegen stehe nicht fest, daß \n\nder Sicherungsabtretungsvertrag vor dem 8. März 1999 wirksam geworden sei. \n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß habe sonach den Forderungs-\n\nübergang auf die Beklagte selbst dann bewirkt, wenn die Vorpfändung außer \n\nBetracht bleibe. \n\nbb) Diese Würdigung trifft nicht zu. Auf der Grundlage des von dem \n\nZeugen K. bekundeten Zeitablaufs kam der Abtretungsvertrag zustande, \n\nbevor die Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Dritt-\n\nschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO Wirksamkeit erlangen konnte. Ein Zu-\n\ngang der Annahmeerklärung war hierfür nach § 151 Satz 1 BGB nicht erforder-\n\nlich, weil eine Abtretung K. nur einen rechtlichen Vorteil brachte. Zwar muß \n\nauch bei solchen Geschäften eine Annahme des Angebots erfolgen (BGH, Urt. \n\nv. 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477, 2478). Die Betätigung des \n\nAnnahmewillens durch den Zessionar K. liegt im Streitfall spätestens in der \n\nAbsendung des Begleitschreibens vom 3. März 1999 nebst unterschriebener \n\nAbtretungsvereinbarung, die der Zeuge K. auf den 3. oder 4. März 1999 \n\n(Donnerstag) datiert hat. Hinweise auf einen späteren Zeitpunkt gibt es nach \n\ndem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht. \n\n3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. \n\na) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die \n\nWirksamkeit und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teil-\n\nabtretungen erneut zu prüfen. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob \n\nZedent der Abtretungsvereinbarung vom 19./20. Februar 1999 die Schuldnerin \n\nwar oder ob in Wahrheit der Vater des Geschäftsführers der Schuldnerin, H. \n\nsen., angeblich ihm zustehende Ansprüche an K. abgetreten hat. Liegt ei-\n\nne Abtretung der Schuldnerin vor, ist diese wirksam und gelangt das Beru-\n\nfungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Annahme der Abtretungsvereinbarung \n\nvor dem 8. März 1999 erfolgt ist, kann der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß nur den restlichen Teil der titulierten Forderung gegen den Drittschuld-\n\nner über insgesamt 198.798,72 DM zuzüglich Zinsen erfaßt haben. In diesem \n\nFall wird das Berufungsgericht sich auch mit der Teilabtretung an die Rechts-\n\nanwälte R. & Kollegen auseinandersetzen müssen, die das Da-\n\ntum vom 5. Februar 1999 trägt. \n\nb) Sollte sich ergeben, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß \n\nganz oder teilweise ins Leere gegangen ist, weil die Schuldnerin über die ge-\n\npfändete Forderung zuvor schon anderweitig verfügt hatte, kann die Beklagte \n\ndem Einwand der früheren Zession nicht mit der Einrede der Anfechtbarkeit \n\n(vgl. § 9 AnfG) begegnen. Dies setzte nämlich voraus, daß der Kläger Anfech-\n\ntungsgegner der Beklagten wäre; nur in diesem Fall könnte sie dem Einwand \n\nder früheren Zession mit dem Gegeneinwand der Anfechtung begegnen (vgl. \n\nHuber, AnfG 9. Aufl. § 9 Rn. 5). Im Streitfall geht es dagegen um den mögli-\n\ncherweise anfechtbaren Erwerb eines Dritten. Dieser berührt den vom Kläger \n\nverfolgten Bereicherungsanspruch des Drittschuldners, der ohne Rechtsgrund \n\nan den pfändenden Gläubiger gezahlt oder - wie hier - den Betrag zu dessen \n\nGunsten hinterlegt hat, nicht. \n\nc) Schließlich wird der Kläger zu erwägen haben, ob er seinen in dem \n\nersten Berufungsverfahren gestellten Antrag dahin klarstellt, daß er die Verur-\n\nteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des Hinterlegungsbe-\n\ntrages begehrt. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Kayser \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-258-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-258-01","retrieved":"2026-07-10 16:38:00.742043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zr-258-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-04-07","dockets":["IX ZR 258/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 258/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-258-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 845 Abs. 1 Satz 1 Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige des Gläubigers. AnfG § 9 Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":2},{"id":"AnfG 1999/9","law":"AnfG 1999","abbreviation":"AnfG 1999","ref":"9","label":"§ 9 AnfG 1999","mentions":1},{"id":"BGB/151","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"151","label":"§ 151 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/378","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"378","label":"§ 378 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/804","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"804","label":"§ 804 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/845","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"845","label":"§ 845 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/829","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"829","label":"§ 829 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2005, 1037","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:38:00.742043+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}