{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 138/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rück- deckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Ge- sellschaft. b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht ge- gen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 138/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 \n\nBGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 \n\na) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rück-\n\ndeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Ge-\n\nsellschaft. \n\nb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter \n\nnur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht ge-\n\ngen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220). \n\nBGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \nDr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der F. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin). \n\nDie Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Ge-\n\nschäftsführer, die an der Gesellschaft zu je ½ Anteil beteiligt sind. Für diese \n\nschloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als \n\nBezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Be-\n\nzugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die Ge-\n\nsellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung \n\nwurde der Beklagten angezeigt. \n\nBei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversi-\n\ncherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die \n\nSchuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Lei-\n\nstungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjah-\n\nres, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähig-\n\nkeits- und der Hinterbliebenenversorgung. \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Le-\n\nbensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jewei-\n\nligen Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115,62 € + 7 .385,90 € =) \n\n16.501,52 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, wei\n\nl die Versicherungen ver-\n\npfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Perso-\n\nnen nicht vorlägen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern stän-\n\nden unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch \n\nPfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei \n\ngerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, \n\nden Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzver-\n\nwalter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der \n\nPfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend \n\nbedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198 \n\nInsO ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, son-\n\ndern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166 \n\nAbs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabge-\n\ntretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht ent-\n\ngegen. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse \n\ngehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt, \n\ndie Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfand-\n\nrechtsgläubiger einzuziehen. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den \n\nGesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vor-\n\nschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung \n\nunterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwart-\n\nschaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst \n\nfür den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprü-\n\nche ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversiche-\n\nrungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl. \n\nBGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den \n\nEintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den \n\ngesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228 \n\nAbs. 2 Satz 1, §§ 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht. \n\n2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die \n\nBezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die \n\nInsolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993, \n\n600, 602). \n\na) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung \n\nhat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsver-\n\ntrag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - et-\n\nwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr \n\noder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen \n\nAnspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche \n\nBenennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also je-\n\nderzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder \n\neine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.N.). \n\nb) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an \n\nden Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu zie-\n\nhen. \n\naa) In dem Urteil vom 4. März 1993 (aaO) hat der Bundesgerichtshof \n\nnoch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis ge-\n\nkommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach \n\n§ 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versi-\n\ncherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 601 f). Dies \n\nkönnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur \n\nzur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre \n\nDurchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, \n\n347, 349). \n\nbb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt \n\ndes Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung ge-\n\nwinnt. Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 aus-\n\ngesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforde-\n\nrung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Mas-\n\nsekonto zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aaO S. 602; Elfring BB 2004, \n\n617, 619 f). \n\n3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts \n\nder Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 InsO), und der Insolvenzverwal-\n\nter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des \n\nSchuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine \n\nPfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer auf-\n\nschiebenden Bedingung steht. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, \n\ndaß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und \n\nHinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 InsO), son-\n\ndern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von § 67 KO handelt, \n\nwenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der \n\nKonkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung \n\nnur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkurs-\n\ndividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO), \n\naber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt \n\ndie Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur \n\nnachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223). Weitergehende \n\nAnsprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der \n\nKonkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der Ver-\n\nsicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 \n\nAbs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des \n\nverpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht \n\nnach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger kön-\n\nnen nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen \n\n(BGHZ 136, 220, 227). \n\nb) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenann-\n\nten Entscheidung schon angedeutet ist (aaO S. 225 f), die insolvenzrechtliche \n\nAusgangslage gleich. \n\naa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198 \n\nInsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht \n\nausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nach-\n\ntragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Vertei-\n\nlung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-\n\nInsO, § 42 Rn. 11; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, § 191 Rn. 8; Koll-\n\nhosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400; \n\nBlomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Steg-\n\nmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der \n\nVersorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin ge-\n\nrichteten Versorgungsanspruchs darstellt. \n\nbb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungs-\n\nanspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsan-\n\nspruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das \n\nPfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das \n\nEinzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versi-\n\ncherungsnehmers übergegangen ist. \n\n(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser \n\nBestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur \n\nSicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise \n\nverwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen \n\nohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt \n\nworden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1631 f). \n\nIn dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-\n\nschichte (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 ff) ausgeführt, gegen das Einziehungs-\n\nrecht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus \n\nfolgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170 \n\nAbs. 2, § 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, daß die Siche-\n\nrungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 \n\nAbs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfand-\n\nrechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unter-\n\nschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein \n\nRaum (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632). \n\nDiese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Le-\n\nbensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, de-\n\nren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält \n\nsich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im allge-\n\nmeinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung \n\ndes Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestal-\n\ntung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei For-\n\nderungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des \n\nPfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein \n\ndamit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden \n\nund das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht \n\nvereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f). \n\n(2) Im übrigen räumt § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter \n\nim Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein, \n\ndas aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungs-\n\nrecht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Ver-\n\nwertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit Fristset-\n\nzung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu \n\nverwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Ver-\n\nwertung berechtigt (§ 173 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Landfermann, InsO \n\n3. Aufl. § 173 Rn. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht \n\ngesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem \n\nPfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt \n\nwerden. \n\n(3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insol-\n\nvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe \n\nder zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vor-\n\nrangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungs-\n\nanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 InsO; \n\nebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; \n\nStegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109 \n\n[1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663). \n\ncc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als \n\nPfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Siche-\n\nrung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner \n\n- entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht ver-\n\nlangen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist \n\n(vgl. § 1281 Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rück-\n\nkaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die \n\nFrage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferleg-\n\nten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen \n\nhaftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60 \n\nInsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte \n\neinzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit \n\nverlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch \n\ngegen die Schuldnerin zusteht. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-138-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1228","ref_norm":"1228","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1281","ref_norm":"1281","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1282","ref_norm":"1282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1284","ref_norm":"1284","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-138-04","retrieved":"2026-07-10 16:38:38.628997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zr-138-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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